|
2.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 87/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. April 2011
über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2062)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(2011/208/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Newcastle-Krankheit ist eine infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel. |
|
(2) |
Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger durch den Handel mit lebendem Geflügel oder Geflügelerzeugnissen auf andere Geflügelhaltungen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, aber auch auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer übergreift. |
|
(3) |
Ein Ausbruch der genannten Krankheit kann daher schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Rentabilität der Geflügelhaltung schwer beeinträchtigen. |
|
(4) |
Die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (2) sieht Dringlichkeitsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. |
|
(5) |
Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 dieser Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit. |
|
(6) |
Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 2009/470/EG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann. |
|
(7) |
Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). |
|
(8) |
Am 26. November 2009 wurde in Spanien ein Ausbruch der Newcastle-Krankheit bestätigt. Spanien ergriff in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/66/EWG und mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Ausbruchs. |
|
(9) |
Spanien hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
|
(10) |
Am 23. Dezember 2009, am 26. Januar 2010 und am 25. Februar 2010 hat Spanien eine Schätzung der zur Tilgung der Newcastle-Krankheit angefallenen Kosten vorgelegt. |
|
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzhilfe der Union für Spanien
(1) Spanien kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2009 entstandenen Kosten gewährt werden.
(2) Die Höhe der Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird in einem weiteren Beschluss festgelegt, der nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG erlassen wird.
Artikel 2
Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 1. April 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.