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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2134

20.10.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2134 DES RATES

vom 18. September 2025

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bzw. mit Kanada über Abkommen zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in diesen Drittländern und Gütern mit Ursprung in deren Hoheitsgebieten an den Beschaffungen, die durch das mit der Verordnung (EU) 2025/1106 geschaffene SAFE-Instrument unterstützt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Mai 2025 und am 23. Juni 2025 schloss die Union mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bzw. mit Kanada eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft als Ergebnis der jüngsten Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs mit beiden Ländern. Diese Länder (im Folgenden „Partnerländer“) haben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (1) förmlich ersucht, Verhandlungen mit der Union über den Abschluss bilateraler Abkommen aufzunehmen.

(2)

In Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 ist die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in bestimmten Drittländern und Gütern mit Ursprung in diesen Ländern im Rahmen der Beschaffungen, die durch das mit der Verordnung (EU) 2025/1106 geschaffene Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (im Folgenden „SAFE-Instrument“) unterstützt werden, vorbehaltlich des Abschlusses einer Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV vorgesehen.

(3)

Die Beteiligung von Einrichtungen mit Sitz in Partnerländern und Gütern mit Ursprung in deren Hoheitsgebieten zielt darauf ab, einen Beitrag zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Verteidigungsgütern zu leisten, indem die bestehende industrielle Zusammenarbeit unterstützt und der gegenseitige Zugang zu modernsten Technologien sichergestellt und die Anpassung der technischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) an strukturelle Veränderungen infolge der deutlichen Verschlechterung der geo- und sicherheitspolitischen Lage beschleunigt wird. Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bzw. mit Kanada können einen Beitrag zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft der Union im Einklang mit dem Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung — Bereitschaft 2030 leisten.

(4)

Unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 festgelegten Frist für die Vorlage der Investitionspläne für die europäische Verteidigungsindustrie bis zum 30. November 2025 sollten Verhandlungen im Hinblick auf den zeitnahen Abschluss von Abkommen mit den Partnerländern aufgenommen werden, in denen die Vorschriften für die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz im jeweiligen Partnerland und Gütern mit Ursprung im jeweiligen Partnerland an den durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bzw. mit Kanada über Abkommen zur Festlegung der Vorschriften für die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in diesen Drittländern und Gütern mit Ursprung in deren Hoheitsgebieten an den Beschaffungen, die durch das mit der genannten Verordnung geschaffene SAFE-Instrument unterstützt werden, aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage des im Addendums dieses Beschlusses festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Kommission wird zum Verhandlungsführer der Union ernannt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Verteidigungsindustrie“, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird, und im Einklang mit den Richtlinien im Addendum dieses Beschlusses vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat der Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, geführt.

Die Kommission erstattet der Gruppe „Verteidigungsindustrie“ regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen und übermittelt ihr unverzüglich alle einschlägigen Verhandlungsunterlagen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AAGAARD


(1)  Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2134/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)