22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

(2013/672/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Die Union hat mit der Islamischen Republik Mauretanien über ein neues Protokoll (im Folgenden „neues Protokoll“) verhandelt, das EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen.

(3)

Dieses neue Protokoll wurde auf Grundlage des Beschlusses 2012/827/EU des Rates (2) unterzeichnet und wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(4)

Das neue Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren (im Folgenden „Protokoll“) (3) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 11 des Protokolls im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)   ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 43.

(3)  Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 44, veröffentlicht.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.