02019D0274 — DE — 21.01.2020 — 003.001
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BESCHLUSS (EU) 2019/274 DES RATES vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 047I vom 19.2.2019, S. 1) |
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BESCHLUSS DES RATES (EU) 2019/642 Text von Bedeutung für den EWR vom 13. April 2019 |
L 110I |
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25.4.2019 |
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BESCHLUSS (EU) 2019/1750 DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 21. Oktober 2019 |
L 274I |
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28.10.2019 |
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BESCHLUSS (EU) 2020/48 DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 21. Januar 2020 |
L 16I |
1 |
21.1.2020 |
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BESCHLUSS (EU) 2019/274 DES RATES
vom 11. Januar 2019
über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in seiner geänderten Fassung wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in seiner geänderten Fassung ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission werden ermächtigt, das Abkommen im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Abkommens teilt die Kommission den anderen Vertragsparteien der internationalen Übereinkünfte im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens mit, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens für die Zwecke dieser Übereinkünfte als Mitgliedstaat zu behandeln ist.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 185 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, teilen der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates die Absicht, das zu tun, bis zum 28. Januar 2020 mit.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.