29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/14


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. März 2011

zum Ausschluss bestimmter von Ungarn im Jahr 2004 im Rahmen des Programms zur Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts (Sapard) getätigter Ausgaben von der EU-Finanzierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1738)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2011/192/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (2), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die mehrjährige Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn vom 15. Juni 2001, insbesondere auf Artikel 12 in Teil A des Anhangs,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 der Kommission (3) sieht die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Union einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie bestimmte Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen (nachstehend „MFV“ genannt) und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates (4) und (EG) Nr. 2222/2000 vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 447/2004 der Kommission (5) enthält Vorschriften zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates zur Förderung im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 (6) und (EG) Nr. 1260/1999 (7), um in Verbindung mit den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 und Artikel 12 in Teil A des Anhangs der MFV Anwendung zu finden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 248/2007 der Kommission (8) beinhaltet Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, um in Verbindung mit den in Anhang III jener Verordnung genannten MFV angewendet zu werden.

(4)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 in Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung, der aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 248/2007 nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union weiterhin Anwendung findet, kann die Kommission beschließen, Ausgaben von der EU-Kofinanzierung auszuschließen, wenn diese ihres Erachtens nicht im Einklang mit dieser Vereinbarung getätigt wurden (nachstehend „Konformitätsbeschluss“ genannt).

(5)

Den Feststellungen des Jahresbescheinigungsberichts für die Sapard-Rechnungen des Haushaltsjahres 2004 zufolge hat die Sapard-Stelle möglicherweise gegen einschlägige Bestimmungen der MFV verstoßen. Dementsprechend hat die Kommission gemäß Artikel 12 in Teil A des Anhangs der MFV eine Untersuchung eingeleitet.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 in Teil A des Anhangs der MFV wurden die ungarischen Behörden zu einer bilateralen Besprechung am 8. November 2005 eingeladen, bei der sich beide Parteien um eine Einigung bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und der Gewichtung der Schwere des Verstoßes bemühten.

(7)

Nach der bilateralen Sitzung waren die Kommissionsdienststellen immer noch der Ansicht, dass bestimmte Ausgaben nicht im Einklang mit den Vorschriften für das Sapard-Programm getätigt wurden. Bei einigen der in den Haushaltsjahren 2003 und 2004 an die Begünstigten geleisteten Zahlungen hat Ungarn die dreimonatige Zahlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Teil A der MFV nicht eingehalten. Laut dieser Bestimmung hätte die Zahlungsanweisung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Belegdokumente ergehen müssen.

(8)

Die ungarischen Behörden beantragten mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 ein Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Teil A und Nummer 9 in Teil F des Anhangs der MFV. Die Schlichtungsstelle unterstützte die Argumente der ungarischen Behörden und betrachtete sie als besondere Umstände, die eine Abweichung von der Zahlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Teil A der MFV rechtfertigten.

(9)

Die Kommissionsdienststellen konnten in den Argumenten der ungarischen Behörden keine außergewöhnlichen Umstände erkennen, die eine Abweichung von der Zahlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Teil A der MFV rechtfertigen würden, und schlugen eine Kürzung der Ausgabenerstattung um einen Betrag in Höhe von 2 535 286 EUR vor.

(10)

Gemäß Artikel 12 Absatz 7 in Teil A des Anhangs der MFV wird der wiedereinzuziehende Betrag dem nationalen Anweisungsbefugten mitgeteilt, der im Namen Ungarns dafür sorgt, dass der Betrag binnen zwei Monaten nach dem Datum des Konformitätsbeschlusses dem Sapard-Euro-Konto gutgeschrieben wird. Da die Durchführung des Sapard-Programms jedoch abgeschlossen ist, wird die Wiedereinziehung des Betrags in Form einer Einziehungsanordnung erfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Von der ungarischen Sapard-Stelle getätigte Ausgaben in Höhe von 2 535 286 EUR werden von der EU-Finanzierung ausgeschlossen, da bei den zugrunde liegenden Zahlungsvorgängen die für das Sapard-Programm geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Die Berechnungsweise der finanziellen Berichtigung ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 28. März 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

(2)   ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

(3)   ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 11.

(4)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(5)   ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 64.

(6)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(7)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(8)   ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 5.


ANHANG

ÜBERSICHT ÜBER DIE KÜRZUNGSBERECHNUNG

Überschreitung der Zahlungsfrist

Summe der Ausgaben im HH 2004

(in Euro)

4 %-Marge

Kürzungsgrundlage

(in Euro)

Kürzungssatz

(in %)

Berechnete Kürzung

(in Euro)

0 Monate

32 367 673,72

entfällt

entfällt

0

0,00

bis zu 1 Monat

7 283 177,62

-1 294 706,95

5 988 470,67

10

598 847,07

bis zu 2 Monaten

1 601 753,18

0,00

1 601 753,18

25

400 438,29

bis zu 3 Monaten

601 262,42

0,00

601 262,42

45

270 568,09

bis zu 4 Monaten

484 224,09

0,00

484 224,09

70

338 956,86

bis zu 5 Monaten und mehr

926 475,69

0,00

926 475,69

100

926 475,69

Insgesamt

43 264 566,71

-1 294 706,95

9 602 186,04

 

2 535 286,00