32002D0245

2002/245/EG: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über den Abschluss des Abkommens über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino und des Protokolls zu jenem Abkommen infolge der am 1. Januar 1995 erfolgten Erweiterung

Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/2002 S. 0041 - 0042


Beschluss des Rates

vom 28. Februar 2002

über den Abschluss des Abkommens über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino und des Protokolls zu jenem Abkommen infolge der am 1. Januar 1995 erfolgten Erweiterung

(2002/245/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, nachstehend "Abkommen" genannt, wurde am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet und von den zwölf Mitgliedstaaten, die die seinerzeitigen Unterzeichner waren, ratifiziert.

(2) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens wurde ein Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino über den Handel und eine Zollunion(3) geschlossen.

(3) Österreich, Finnland und Schweden sind der Europäischen Union beigetreten und müssen gemäß dem Beitrittsvertrag dem Abkommen beitreten.

(4) Dieser Beitritt macht lediglich eine Änderung des Abkommens hinsichtlich des finnischen und des schwedischen Wortlauts als verbindliche Sprachfassungen erforderlich.

(5) Unter diesen Umständen empfiehlt es sich im Hinblick auf die besondere Situation San Marinos und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich ihrer außenwirtschaftlichen Beziehungen, dass das Abkommen hinsichtlich der Gemeinschaft und der zwölf Mitgliedstaaten in Kraft treten kann.

(6) Ferner empfiehlt es sich, dass der Rat gleichzeitig im Namen der Gemeinschaft ein Protokoll zu dem Abkommen zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden genehmigt.

(7) Demzufolge würden für Österreich, Finnland und Schweden das Abkommen und das Protokoll und für die zwölf anderen Mitgliedstaaten das Protokoll nach Notifizierung des Abschlusses ihrer jeweiligen Ratifizierungsverfahren in Kraft treten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet wurde, einschließlich der dazugehörigen Erklärungen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Erklärungen ist im Anhang zu diesem Beschluss wiedergegeben.

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifizierung nach Artikel 30 des Abkommens vor.

Artikel 2

Das Protokoll zum Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist im Anhang zu diesem Beschluss wiedergegeben.

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifizierung nach Artikel 3 des Protokolls vor.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Acebes Paniagua

(1) ABl. C 302 vom 22.11.1991, S. 10 und

ABl. C 124 vom 21.4.1997, S. 1.

(2) ABl. C 241 vom 21.9.1992, S. 169, und

ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 218.

(3) ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 13.