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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1884

18.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1884 DES RATES

vom 15. Dezember 2025

über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat, im Ausschuss hoher Beamter und im WPA-Beratungsausschuss, die alle durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, in Bezug auf die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über die Zustimmung zur Annahme seiner Geschäftsordnung durch den WPA-Beratungsausschuss und den Beschluss des WPA-Beratungsausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß den Artikeln 104, 106 und 108 des Abkommens wurden der WPA-Rat, der Ausschuss hoher Beamter und der WPA-Beratungsausschuss (im Folgenden „drei Gremien“) eingesetzt.

(3)

Nach Artikel 108 Absatz 2 des Abkommens befindet der WPA-Rat auf Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss.

(4)

Nach Artikel 108 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der WPA-Beratungsausschuss im Einvernehmen mit dem Ausschuss hoher Beamter eine Geschäftsordnung.

(5)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union in den drei Gremien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, der Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, der Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über seine Zustimmung zur Annahme seiner Geschäftsordnung durch den WPA-Beratungsausschuss und der Beschluss des WPA-Beratungsausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung in der Union Rechtswirkung entfalten werden.

(6)

Der in den drei Gremien in Bezug auf die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über seine Zustimmung zur Annahme seiner Geschäftsordnung durch den WPA-Beratungsausschuss und den Beschluss des WPA-Beratungsausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretende Standpunkt der Union sollte auf dem Empfehlungsentwurf und den entsprechenden Beschlussentwürfen der drei Gremien beruhen, die diesem Beschluss beigefügt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 106 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Ausschuss hoher Beamter im Hinblick auf die Empfehlung an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang I).

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 104 des Abkommens eingesetzten WPA-Rat im Hinblick auf den Beschluss über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Rates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang II).

Artikel 3

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 106 des Abkommens eingesetzten Ausschuss hoher Beamter im Hinblick auf den Beschluss über die Zustimmung zur Annahme seiner Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses hoher Beamter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang III).

Artikel 4

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 108 des Abkommens eingesetzten WPA-Beratungsausschuss im Hinblick auf den Beschluss zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Beratungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang IV).

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (ABl. L, 2024/1648, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1648/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1884/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)