32004D0114

2004/114/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Erwerbscharakter in den Niederlanden durchgeführt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3890)

Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/2004 S. 0063 - 0069


Entscheidung der Kommission

vom 29. Oktober 2003

über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Erwerbscharakter in den Niederlanden durchgeführt haben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3890)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/114/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Bei der Kommission ging mit Schreiben vom 1. März 2001 eine Beschwerde zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Jachthäfen in den Niederlanden ein. Niederländische Jachthäfen werden sowohl von Organisationen ohne Erwerbscharakter (in der Regel Segelclubs) als auch von Privatunternehmen betrieben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatten mehrere Jachthäfen ohne Erwerbscharakter staatliche Beihilfen erhalten, um Anlegeplätze zu errichten oder in Stand zu halten. Dadurch waren diese Jachthäfen beispielsweise in der Lage, Touristen, die mit ihren Freizeitbooten anlegen, niedrigere Liegegebühren zu berechnen.

(2) Die Beschwerde richtete sich zunächst gegen ein Einzelvorhaben in Enkhuizen, das so genannte Gependam-Projekt, bei dem dem Beschwerdeführer zufolge der örtliche Segelclub eine beträchtliche Beihilfe in Form eines extrem niedrigen Kaufpreises für eine Wasserfläche erhalten hatte. Die Kommission hat die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 11. April 2001 (D/51551) um Auskunft gebeten, worauf sie mit Schreiben vom 24. Mai 2001 geantwortet haben.

(3) Nachdem er über diesen Schriftverkehr informiert worden war, hat der Beschwerdeführer mit verschiedenen Schreiben im Laufe des Jahres 2001 zusätzliche Auskünfte zu dieser Angelegenheit und zu sechs weiteren Fällen erteilt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2002 (D/50569) hat die Kommission die niederländischen Behörden um ausführliche Angaben zu diesen sieben Dossiers ersucht.

(4) Auf Ersuchen der niederländischen Behörden fand am 3. Mai 2002 ein bilaterales Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den niederländischen Behörden statt. Die niederländischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 10. Juli 2002 und 2. August 2002 und erteilten zusätzliche Auskünfte (Berichte).

(5) Auf der Grundlage der erteilten Auskünfte hat die Kommission eine Übersicht über die sieben Fälle erstellt, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2002 übersandt wurde. In dieser Übersicht wurde zwischen drei Fällen, bei denen die Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden konnte, und vier Fällen, in denen nach Ansicht der Kommission keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 gewährt worden ist, unterschieden. Mit Schreiben vom 3. September 2002 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Übersicht einverstanden und erteilte zusätzliche Auskünfte zu den drei verbliebenen Fällen.

(6) Die Kommission hat die Niederlande mit Schreiben vom 5. Februar 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der drei verbliebenen Fälle das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 22. April 2003 haben die niederländischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen sowie nähere Informationen zugeleitet.

(7) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 22. März 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2). Die Kommission hat darin die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert.

(8) Die Kommission hat mit Schreiben vom 16. April 2003 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erhalten, das keine neuen Auskünfte oder relevante zusätzliche Fakten beinhaltete. Die Kommission hat zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine Stellungnahme von Dritten erhalten.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MUTMASSLICHEN BEIHILFE

(9) Drei Jachthäfen, nämlich Enkhuizen, Nijkerk und Wieringermeer, waren Gegenstand eingehender Ermittlungen der Kommission.

A. Enkhuizen

(10) Die Gemeinde Enkhuizen hat 1998 beschlossen, einen neuen Hafen für kleine und große Freizeitboote anzulegen. Wegen der Anlage dieses neuen Hafens musste der bestehende Zugang zu dem Segelclub KNZ& RV gesperrt werden. Als Ausgleich für diese Schließung hat die Gemeinde drei Maßnahmen getroffen:

a) Die Gemeinde hat für die Öffnung des Jachthafens von KNZ& RV an einem nahe gelegenen Standort Sorge getragen.

b) Der Gemeinde zufolge waren durchfahrende Boote wegen des neuen Zugangs gezwungen, einen Umweg zu machen, um den bestehenden Jachthafen von KNZ& RV zu erreichen. Eine unabhängige (von der Gemeinde in Auftrag gegebenen Studie) ergab, dass durch den Umweg die Zahl der den Hafen anlaufenden Boote in den nächsten dreizehn Jahren um 10 % zurückgehen wird. Die Einkommenseinbußen werden mit insgesamt 80700 EUR veranschlagt. Zum Ausgleich dieses Verlustes hat die Gemeinde einen Teil der Wasserfläche unweit des bestehenden Jachthafens ausgebaggert, damit der Club zu einem späteren Zeitpunkt 105 Anlegestellen auf eigene Kosten errichten kann. Die niederländischen Behörden haben einen unabhängigen Bericht vorgelegt, in dem die Kosten für das Ausbaggern des künftigen Jachthafens den Kosten zum Ausgleich der Einkommenseinbußen als Folge des Umwegs, den die durchfahrenden Boote machen müssen, gegenübergestellt werden. Die Gesamtkosten für das Ausbaggern beliefen sich auf 96655 EUR, was annähernd dem Betrag der Einkommenseinbuße als Folge des Umwegs entspricht.

c) Schließlich erhielt der Segelclub KNZ& RV die Möglichkeit, von der Gemeinde die ausgebaggerte Wasserfläche (26000 m2) zum gleichen Quadratmeterpreis zu erwerben, den die Gemeinde 1998 für dieselbe Fläche den nationalen Behörden gezahlt hatte. Dieser Preis pro m2 wurde in einem unabhängigen Schätzgutachten vom 30. März 1998 festgesetzt, in dem der Sachverständige zu dem Schluss gelangt war, diese zu einem großen Teil zum Ijsselmeer gehörende Wasserfläche habe keinen wirtschaftlichen Wert. Den niederländischen Behörden zufolge gehen in diesem Fall die niederländischen Schätzer gewöhnlich von einem Basiswert von 0,45 EUR pro m2 aus. Die Gesamtfläche der von dem Segelclub erworbenen (Wasser)Liegenschaft betrug 26000 m2, wodurch sich der Kaufpreis auf insgesamt 11700 EUR (26000 × 0,45) belief.

(11) Dem Beschwerdeführer zufolge beträgt der durchschnittliche Verkaufspreis für die Wasserfläche - legt man die Nutzung als Jachthafen gemäß dem Flächennutzungsplan zugrunde - ca. 15 EUR/m2. Da die Wasserfläche an den Segelclub verkauft wurde, um hier künftig Anlegeplätze zu errichten, war dem Eigentümer der Wasserfläche (der Gemeinde) die künftige Zweckbestimmung der Wasserfläche bekannt. Die Gemeinde hätte sich infolgedessen ihres wirtschaftlichen Wertes bewusst sein müssen. Dem Beschwerdeführer zufolge hat diese Liegenschaft einen Wert von 390000 EUR (26000 × 15).

B. Nijkerk

(12) Die Gemeinde Nijkerk war die Eigentümerin eines 1966 angelegten örtlichen Jachthafens. Der Jachthafen wurde im Jahr 2000 privatisiert und an den Mieter, den örtlichen Segelclub De Zuidwal, verkauft. 1998 wurde der Jachthafen von einem unabhängigen Sachverständigen auf 417477 EUR geschätzt. Bei diesem Schätzpreis wurde von der Voraussetzung ausgegangen, dass der Jachthafen nicht verunreinigt ist, sich in einem guten Zustand befindet und vermietet ist (ohne Mieter wurde der Jachthafen auf 521847 EUR geschätzt).

(13) Der Jachthafen war jedoch verunreinigt, und es waren umfangreiche Instandhaltungsarbeiten erforderlich. In dem Kaufvertrag zwischen der Gemeinde und dem Segelclub vom 27. März 2000 erklärte sich diese damit einverstanden, sämtliche Kosten für die Wassersanierung und die überfälligen Instandhaltungsarbeiten für die Hafenanlagen zu übernehmen. Die Gemeinde schätzte die Kosten für die überfälligen Instandhaltungsarbeiten im Jahr 2000 auf 272268 EUR und die Sanierungskosten auf 145201 EUR. Diese Schätzungen wurden von den Gemeindebeamten auf der Grundlage ihrer praktischen Erfahrungen vorgenommen. Die Gemeinde hat diese Kosten von dem Schätzwert des Jachthafens subtrahiert, wodurch sich ein Kaufpreis von 0,45 EUR (1 Gulden) für den gesamten Jachthafen ergab.

(14) Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 11. Februar 2002 um Auskünfte gebeten hatte, gaben die niederländischen Behörden eine neue unabhängige Schätzung der Kosten für die überfälligen Instandhaltungsarbeiten und die Sanierung in Auftrag. In dem Bericht vom 20. Juli 2002 wurden die Kosten für die überfälligen Instandhaltungsarbeiten auf 200000 EUR und die Kosten für die Sanierung auf 600000 EUR geschätzt.

C. Wieringermeer

(15) Die Gemeinde Wieringermeer hat im Jahr 2000 eine Liegenschaft (Wasser- und Landfläche) an das Unternehmen Jachtwerf Jongert BV verkauft. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 haben die niederländischen Behörden die folgende Übersicht des Schätzwertes der betreffenden Liegenschaft und des tatsächlichen Verkaufspreises gegeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III. DIE GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(16) Nach Ansicht der Kommission kann der Betrieb eines Jachthafens als reguläre Wirtschaftstätigkeit im Fremdenverkehrsgewerbe angesehen werden. In ihrer Entscheidung vom 7. Januar 2000 in der Beihilfesache N 582/99 - Italien, Marina di Stabia SpA(3) war sie zu dem Schluss gelangt, dass staatliche Beihilfen für den fraglichen Jachthafen dessen Stellung im Vergleich zu konkurrierenden Häfen in anderen Mitgliedstaaten stärken.

(17) Die mutmaßliche finanzielle Förderung der in Rede stehenden Jachthäfen wurde mit staatlichen Mitteln finanziert. Demnach sind zwei der vier Tatbestandsmerkmale für staatliche Beihilfen bereits erfuellt, nämlich staatliche Mittel und Selektivität.

(18) Zum Begriff "Vorteil" hat die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Nachstehendes erklärt:

A. Enkhuizen

(19) Nach Ansicht der Kommission muss der neue Zugangsweg des Jachthafens als durch die Gemeinde gewährter Infrastrukturausgleich für die Schließung des früheren Zugangs betrachtet werden. Diese Maßnahme stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Nach Auffassung der Kommission ist das Ausbaggern eine Maßnahme zum Ausgleich der geschätzten Einkommenseinbuße infolge der Schließung des früheren Zugangs durch die örtlichen Behörden. Auch diese Maßnahme stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(20) Die Kommission hegt allerdings Zweifel in Bezug auf ein Element staatlicher Beihilfe beim Verkauf der Wasserfläche durch die Gemeinde an den Segelclub. Aufgrund der von den niederländischen Behörden und dem Beschwerdeführer erteilten Auskünfte kann die Kommission angesichts des für diese Fläche gezahlten Preises (11700 EUR) und des mutmaßlichen Wertes der Liegenschaft (390000 EUR) ein mögliches Element staatlicher Beihilfe nicht ausschließen. Der Unterschied zwischen diesen Preisen beträgt 378300 EUR, womit der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De minimis"-Beihilfen(4) festgesetzte Hoechstbetrag überschritten wird. Der dem Segelclub KNZ& RV erwachsende Vorteil wird daher auf 378300 EUR geschätzt.

B. Nijkerk

(21) Hinsichtlich der überfälligen Instandhaltungsarbeiten erklärt sich die Kommission mit dem unabhängigen Schätzgutachten sowie damit einverstanden, dass der Schätzwert des Jachthafens von 1998 um 200000 EUR verringert wird.

(22) Bei den Sanierungskosten haben die niederländischen Behörden zwischen den Kosten für die Sanierung des in der Nähe gelegenen Kanals (Arkerkanal) und des Jachthafens unterschieden. Ihrer Ansicht nach ist der Kanal mit dem Jachthafen verbunden und wurde von verschiedenen Nutzern, die mit dem Jachthafen nichts zu tun haben, verunreinigt. Die niederländischen Behörden haben deshalb entschieden, dass der Segelclub für Verschmutzungen, auch im Jachthafen, nicht haftbar ist. Als sich 2002 herausstellte, dass sich die Sanierungskosten auf einen sehr hohen Betrag beliefen, hat die Gemeinde zudem eine Kostenübernahme in Höhe von 25 % des Betrags beschlossen. Der Segelclub wird mithin 450000 EUR an Sanierungskosten zahlen. Nach Ansicht der niederländischen Behörden hat der Segelclub deshalb zu dem Kaufvertragspreis noch zulegen müssen (nämlich 200000 + 450000 - 417477 = 232522 EUR).

(23) Bezüglich der Sanierungskosten hegt die Kommission Zweifel, ob das Verursacherprinzip auf die Transaktion richtig angewandt worden ist. Regulär ist der Segelclub "De Zuidwal" für die Verschmutzung seines Jachthafens verantwortlich (und haftbar). Gemäß dem genannten Grundsatz müsste der Jachthafen für (417477 - 200000 =) 217477 EUR verkauft werden. Der geschätzte Vorteil für den Segelclub "De Zuidwal" beträgt mithin 217477 EUR.

C. Wieringermeer

(24) In ihrer ersten Beurteilung war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der Preis für das Grundstück offenbar korrekt war, da in dem Prüfbericht mehrere Referenzen für vergleichbare Grundstückspreise aufgeführt sind. Der Schätzwert der Wasserflächenliegenschaft (insgesamt 69731 m2) zu einem Preis von 1,51 EUR pro m2 lag offensichtlich unter dem Marktpreis. Zu diesem Schätzwert finden sich in dem Prüfbericht keine Referenzen oder weitere Erklärungen.

(25) Das Problem eines überhöhten Ausgleichs stellt sich jedoch erst, wenn der Wert der Wasserfläche 29,21 EUR/m2 überschreitet(5). Da diese Schwelle ziemlich hoch ist, wird aufgrund der heutigen Beträge nicht von einer Überkompensierung ausgegangen. Die Kommission hat dem Beschwerdeführer deshalb mit Schreiben vom 8. August 2002 mitgeteilt, für eine unrechtmäßig gewährte Beihilfe sei kein Beweis gefunden worden.

(26) Der Beschwerdeführer teilte der Kommission mit Schreiben vom 3. September 2002 mit, die Gemeinde habe die Landfläche im Ijsselmeer künstlich gewonnen, was sehr viel Geld koste. Die Kosten für die Gewinnung der Landfläche beliefen sich auf 9892409 EUR. Da zwischen der Gewinnung und dem Verkauf weniger als drei Jahre liegen, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde gegen die Bestimmungen in Ziffer II Absatz 2 Buchstabe d) der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand(6) verstoßen hat.

(27) Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (viertes Tatbestandsmerkmal für staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag) hat die Kommission anerkannt, dass die Tätigkeiten der fraglichen Jachthäfen von geringer Bedeutung sein dürften.

(28) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens konnte die Kommission jedoch Auswirkungen auf den Handel allein schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Freizeitbooten um bewegliche Güter handelt, nicht grundsätzlich ausschließen.

(29) Die Kommission sah sich daher gezwungen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, da sie bei der vorläufigen Untersuchung nicht in der Lage war, alle Aspekte im Zusammenhang mit der Frage zu klären, ob es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Sie hat in diesem Zusammenhang für jeden der betreffenden Jachthäfen sowie für das niederländische Jachthafengewerbe allgemein um spezifische Angaben zu dem durch feste oder vorübergehende Anlegeplätze für Boote aus anderen Mitgliedstaaten als den Niederlanden erwirtschafteten Anteil an ihrem jeweiligen Jahresumsatz ersucht.

(30) Was die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt angeht, so dürfte keine der im EG-Vertrag festgelegten Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen zur Anwendung gelangen. Die Ausnahme- bzw. Freistellungsmöglichkeiten nach Artikel 87 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag treffen eindeutig nicht zu. Ebenso wenig haben sich die Niederlande darauf berufen oder hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfe der Förderung bestimmter Wirtschaftsgebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG Vertrag dient(7). Mit der Beihilfe ist offensichtlich auch keine Förderung eines horizontalen Gemeinschaftsziels gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag verbunden, wie Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Bildung, Umwelt, kleine und mittlere Unternehmen oder Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung im Sinne der diesbezüglichen Leitlinien und Rahmenregelungen. Schließlich erschien die Förderung eines Wirtschaftszweigs wie dem Jachthafengewerbe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag der Kommission nicht angemessen.

IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(31) Die Kommission hat von dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 16. April 2003 erhalten, das keine neuen Daten oder relevante zusätzliche Fakten zu den drei in Rede stehenden Jachthäfen beinhaltet. Sie hat keine Stellungnahmen von Dritten erhalten.

V. BEMERKUNGEN DER NIEDERLANDE

(32) Die niederländischen Behörden haben mit Schreiben vom 22. April 2003 Stellung genommen. In ihrer Antwort auf die Einleitung des Verfahrens führen sie zwei Argumente an.

(33) Zunächst liegt nach Ansicht der niederländischen Behörden insofern kein Vorteil vor, als die finanzielle staatliche Beihilfe (soweit es sich um eine solche handelt) von geringer Bedeutung ist und unter den De-minimis-Schwellenwert fällt. Zur Bekräftigung dieses Standpunkts haben die niederländischen Behörden zusätzliche Angaben vorgelegt.

(34) Sodann hat nach Ansicht der niederländischen Behörden die staatliche Beihilfe, selbst wenn sie über der De-minimis-Hoechstgrenze liegt, noch keine Auswirkungen auf den Handel, so dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. In diesem Zusammenhang haben die niederländischen Behörden statistische Informationen zu den niederländischen und europäischen Jachthafenmärkten bereitgestellt.

(35) Bezüglich Enkhuizen sind die niederländischen Behörden nach wie vor der Ansicht, dass der mutmaßliche Wert der Wasserfläche von 0,45 EUR/m2 auf dem unabhängigen Schätzgutachten vom 30. März 1998 (in dem der Sachverständige zu dem Schluss gelangte, diese Wasserfläche habe keinen wirtschaftlichen Wert, weshalb ein Basiswert von 1 NLG/m2 in Rechnung gestellt wurde) basierte. Die niederländischen Behörden haben die anderen Wirtschaftsindikatoren nicht bestritten.

(36) Des Weiteren haben die niederländischen Behörden zusätzliche statistische Informationen zu dem Jachthafen Enkhuizen erteilt. Die Zahlen betreffen das Jahr 2002:

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(37) Hinsichtlich des Jachthafens Nijkerk bleiben die niederländischen Behörden bei ihrer Meinung, dass der Segelclub für die Verunreinigung, auch im Jachthafen, nicht haftbar ist. Da der in dem Jachthafen festgestellte Schlamm dem Schlamm ähnelt, den man in dem nahe gelegenen Arkerkanal vorgefunden hat, gibt es für eine Verschmutzung des Jachthafens durch seine Benutzer keinen Beweis.

(38) Die niederländischen Behörden sind ferner der Ansicht, der Preis, zu dem ein Jachthafen an dessen Mieter verkauft wird, habe dem Marktpreis im vermieteten Zustand gleich zu sein. Den niederländischen Behörden zufolge muss vom Standpunkt der Gemeinde aus argumentiert werden: Zwischen dem Verkauf des Jachthafens an den Mieter oder dem Verkauf mit Mieter an einen neuen Besitzer besteht kein Unterschied. In beiden Fällen erzielte die Gemeinde den gleichen Preis, so dass es nicht gerecht wäre, von dem Segelclub einen höheren Preis zu verlangen.

(39) Des Weiteren haben die niederländischen Behörden zusätzliche statistische Informationen zu dem Jachthafen Nijkerk erteilt. Die Zahlen betreffen das Jahr 2002:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(40) Hinsichtlich Wieringermeer schließlich sind auch die niederländischen Behörden der Ansicht, dass sich die Kosten für die künstliche Landgewinnung im Meer auf 9892409 EUR beliefen. Den niederländischen Behörden zufolge umfassen diese Kosten nicht nur den Aufwand für die künftige Errichtung des in Rede stehenden Jachthafens, sondern auch die Kosten für Infrastrukturarbeiten wie Wasserflächen, Kanäle, Straßen usw. Die Gesamtkosten für die Infrastrukturarbeiten betrugen 4559248 EUR. Die Nettokosten für das Anlegen des Jachthafens beliefen sich somit auf 5333161 EUR. Der gesamte Kaufpreis lag weit über diesen Errichtungskosten, so dass die niederländischen Behörden zu dem Schluss gelangen, dem angeblichen Empfänger sei kein Vorteil erwachsen. Zu diesem Jachthafen konnten die niederländischen Behörden keine statistischen Informationen erteilen, da er noch nicht angelegt ist.

VI. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

(41) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet wird, müssen gleichzeitig vier Tatbestandsmerkmale erfuellt sein. Die Maßnahme muss bestimmte Unternehmen (oder Produktionszweige) begünstigen, sie muss selektiv sein, sie muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden, und sie muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall sind die Maßnahmen nachweislich aus dem Haushalt der örtlichen Behörden finanziert worden, und sie betreffen drei ganz bestimmte Jachthäfen. Demnach sind die Tatbestandsmerkmale staatliche Mittel und Selektivität offenkundig erfuellt.

(42) Bezüglich des Tatbestandsmerkmals Vorteil gelangt die Kommission zu folgendem Schluss.

A. Enkhuizen

(43) Die Kommission hält es nach wie vor für unwahrscheinlich, dass der von den niederländischen Behörden angegebene niedrige Wert der Wasserfläche angemessen ist. Wenn die Wasserfläche gemäß dem örtlichen Flächennutzungsplan als Jachthafen genutzt werden soll, hat diese Wasserfläche einen Marktwert und kann nicht als wertlos gelten. Dem Schreiben der niederländischen Behörden vom 22. April 2003 zufolge ist der niederländische Jachthafenmarkt durch einen intensiven Wettbewerb gekennzeichnet und es besteht in dieser Gegend der Niederlande eine starke Nachfrage nach Anlegeplätzen. Der Kaufpreis der Wasserfläche bleibt somit fragwürdig. Die Meinungsverschiedenheit bezieht sich auf einen Betrag von 378300 EUR, der den größten Teil der behaupteten staatlichen Beihilfe ausmacht. Die Kommission kann insofern nicht ausschließen, dass diese Maßnahme dem Jachthafen Enkhuizen einen Vorteil verschafft hat.

B. Nijkerk

(44) Über die Verunreinigung des Jachthafens Nijkerk liegen keine präzisen Schätzgutachten vor, und es ist unklar, inwieweit der Segelclub für die Verschmutzung (teilweise) verantwortlich ist bzw. gemacht werden kann. In höchstem Maße zweifelhaft ist, dass der Segelclub überhaupt nicht haftbar gemacht werden kann.

(45) Die Kommission teilt nicht die Auffassung der niederländischen Behörden, dass der Jachthafen an den Mieter selbst zu einem Kaufpreis im vermieteten Zustand verkauft worden ist. Letztendlich hat "De Zuidwal" durch den Verkauf die Nutzung des Jachthafens völlig kostenlos erworben. Der Segelclub hätte den Hafen sofort verkaufen und einen Gewinn von 95370 EUR erzielen können (nämlich den Unterschied zwischen den beiden Schätzwerten mit und ohne Mieter).

(46) Die Kommission hegt deshalb weiterhin Zweifel an der Haftung sowie an dem Wert des Kaufpreises für den Jachthafen. Der Meinungsunterschied bezieht sich auf einen Betrag von 312847 EUR, der die gesamte mutmaßliche staatliche Beihilfe ausmacht. Die Kommission kann demnach nicht ausschließen, dass die Maßnahme dem Jachthafen Nijkerk einen Vorteil verschafft hat.

C. Wieringermeer

(47) Zum Jachthafen Wieringermeer haben die niederländischen Behörden ausreichende zusätzliche Auskünfte erteilt, die zu dem Schluss geführt haben, dass kein Vorteil vorliegt. Die Kosten für den Bau des Jachthafens plus Liegenschaftspreis für die Wasserfläche sind weitaus niedriger als der Kaufpreis. Soll es sich um eine Beihilfe von über 100000 EUR handeln, so hätte sich der Wert der Wasserfläche auf mehr als 34,84 EUR/m2 belaufen müssen, was eindeutig zu hoch ist(8). Da kein Vorteil eingeräumt wurde, stellt der Verkauf dieses Jachthafens keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(48) Bezüglich der beiden anderen Jachthäfen (Enkhuizen und Nijkerk) hat die Kommission das Tatbestandsmerkmal Beeinträchtigung des Handels geprüft. Ein diesbezüglich richtungweisender Fall ist die Entscheidung der Kommission betreffend das Freizeitbad Dorsten(9). In dieser Angelegenheit hat die Kommission entschieden, die Einrichtung sei von den Einwohnern der Stadt und der Umgebung genutzt worden. Ferner hat die Kommission klar unterschieden zwischen dieser Form der Beihilfe und der Beihilfe zur Förderung großer Freizeitparks, die auf einen nationalen oder sogar internationalen Markt ausgerichtet sind und weit über die Region hinaus, in der sie gelegen sind, beworben werden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, kraft ihrer Natur sei es wahrscheinlich, dass Maßnahmen zur Förderung von Einrichtungen, durch die eine internationale Klientel angelockt werden soll, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen werden. Im Fall des Freizeitbads Dorsten konnte nach Ansicht der Kommission eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ausgeschlossen werden. Die jährliche Beihilfe an den privaten Betreiber des Schwimmbads stellte somit keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(49) In den Niederlanden gibt es rund 203000 Anlegeplätze in ungefähr 1200 Jachthäfen. Die Zahl der Freizeitboote in den Niederlanden wird auf insgesamt 375000 geschätzt. Die Gesamtzahl der Freizeitboote in der Gemeinschaft beträgt mindestens 5 Millionen. In der Gemeinschaft gibt es über 10000 Jachthäfen mit mehr als 1,5 Millionen Anlegeplätzen (nicht alle Anlegeplätze befinden sich in Jachthäfen)(10). Die meisten Freizeitboote haben also keinen Liegeplatz, sondern liegen an Land oder im Wasser.

(50) Der Jachthafen Nijkerk verfügt über 200 Anlegeplätze, die durchschnittlich nur zu 0,25 % von ausländischen Touristen genutzt werden, was einen geringen Anteil am nationalen Liegeplatzmarkt bedeutet. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Jachthafen von den Einwohnern des Dorfes und der Umgebung genutzt wird und nicht das Bestreben besteht, Besucher aus dem Ausland anzuziehen. Durch die Beihilfe werden die Einwohner von Nijkerk auch nicht daran gehindert, außerhalb der Niederlande gelegene Jachthäfen anzulaufen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären aufgrund der Einwohnerzahl von Nijkerk (weniger als 40000) die Auswirkungen auf den Handel unbedeutend. Schließlich muss festgestellt werden, dass der Jahresumsatz des Jachthafens Nijkerk 120000 EUR beträgt. Die Beihilfe für den Jachthafen Nijkerk, soweit es sich um eine solche handelt, beeinträchtigt mithin nicht den Handel und stellt deshalb keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(51) Im Jachthafen Enkhuizen werden durchschnittlich 14 % der Anlegeplätze von ausländischen Touristen benutzt(11). Die 235 Anlegeplätze in Enkhuizen machen nur 0,15 % des niederländischen Liegeplatzmarktes und 0,016 % des Liegeplatzmarktes in der Gemeinschaft aus. Der Jachthafen Enkhuizen hat deshalb nur minimale Auswirkungen auf den Jachthafenmarkt.

(52) Ferner muss zwischen Festliegeplätzen und Tagesliegeplätzen unterschieden werden. Spürbare Auswirkungen auf den Handel infolge der Beihilfe, soweit es sich um eine solche handelt, ergeben sich wahrscheinlich hauptsächlich bei den Festliegeplätzen.

a) Eine echte Wahl zwischen dem Jachthafen Enkhuizen und einem ausländischen Jachthafen hat der Nutzer vor allem bei den Festliegeplätzen, wenn der (internationale) Besitzer oder langfristige Mieter eines Bootes vor oder zu Beginn der Saison entscheidet, in welchem Hafen er sein Boot festmachen haben möchte. Dazu ist anzumerken, dass der Anteil fester, von Ausländern benutzter Liegeplätze in Enkhuizen nur 10 % beträgt. Des Weiteren ist der durchschnittliche Jahresumsatz pro Festliegeplatz (weniger als 1000 EUR) ziemlich niedrig im Vergleich zu den Kosten für Unterhaltung, Transport, Finanzierung und Abschreibung von Freizeitbooten und den sonstigen Kosten für einen Urlaub auf dem Wasser.

b) Die Auswirkungen einer Beihilfe für Tagesliegeplätze auf den Handel sind aufgrund seiner Art recht begrenzt. Ein (ausländischer) Besitzer oder Mieter eines Bootes nutzt den Jachthafen, der an der Stelle, an der er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet, gelegen ist und im Hinblick auf Größe und Tiefgang des Bootes geeignet erscheint. Oft hat er so gut wie keine Wahlmöglichkeit. Im vorliegenden Fall beträgt der Umsatz des Jachthafens Enkhuizen für alle Tagesliegeplätze nur 18 % seines Gesamtumsatzes, an dem der Anteil ausländischer Touristen lediglich bei 30 % liegt.

(53) Schließlich muss festgestellt werden, dass der Jahresumsatz des Jachthafens Enkhuizen 316000 EUR beträgt.

(54) Aus den bisherigen Darlegungen folgt, dass die Beihilfe für den Jachthafen Enkhuizen, soweit es sich um eine solche handelt, den Handel nicht beeinträchtigt und mithin keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(55) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass eine gewisse Verzerrung des (örtlichen) Wettbewerbs zwar nicht ausgeschlossen werden kann, die Beihilfe, soweit es sich bereits um eine solche handelt, gleichwohl keine Beeinträchtigung des Handels im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bedeutet. Insbesondere in solchen Fällen kann, nicht zuletzt aufgrund der geografischen Lage der Jachthäfen, ihrer verhältnismäßig geringen Größe und der relativ geringfügigen staatlichen Beihilfe im Verhältnis zu der in den Häfen gebotenen Anzahl Anlegeplätze, logischerweise nicht erwartet werden, dass diese Beihilfe Eigner von Freizeitbooten aus anderen Mitgliedstaaten veranlassen wird, Fest- oder Tagesliegeplätze in diesen Jachthäfen anstatt in Jachthäfen in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen.

(56) Dies steht nicht im Widerspruch zur derzeitigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zu den Auswirkungen auf den Handel. In der Rechtssache Tubemeuse(12) hat der Gerichtshof wie folgt geurteilt: "die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließe nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus". Dies heißt nicht, die unbedeutende Größe eines Unternehmens zusammen mit anderen Tatbestandsmerkmalen könne nicht zu dem Schluss führen, die diesem Unternehmen gewährte staatliche Beihilfe beeinträchtige nicht den innergemeinschaftlichen Handel.

(57) Auch das Gericht erster Instanz hat in der Rechtssache Vlaams Gewest(13) entschieden, "das Verbot in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags gilt für jede Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, unabhängig von ihrer Höhe, sofern(14) sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt".

(58) Schließlich stehen die Schlussfolgerungen der Kommission nicht im Widerspruch zu ihrer eigenen Praxis gegenüber Jachthäfen. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass die in Ziffer 16 genannte Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2001 einen Jachthafen von weitaus größerem Umfang als die Jachthäfen Nijkerk und Enkhuizen betraf, für den gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(15) eine Anmeldung erfolgt war.

(59) Nach Ansicht der Kommission kann als gesichert gelten, dass der Handel im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus ist das niederländische Jachthafengewerbe heute mit dem Problem der Überkapazitäten konfrontiert, während dies auf Gemeinschaftsebene, wo der Markt expandiert, nicht der Fall ist.

VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(60) Die Kommission stellt fest, dass den fraglichen niederländischen Jachthäfen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt wurde. Bezüglich der Jachthäfen Enkhuizen und Nijkerk liegt kein Vorteil vor. Hinsichtlich des Jachthafens Wieringermeer wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Beihilfemaßnahme nicht beeinträchtigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten der Jachthäfen ohne Erwerbscharakter Enkhuizen, Nijkerk und Wieringermeer durchgeführt haben, stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 69 vom 22.3.2003, S. 4.

(2) ABl. C 69 vom 22.3.2003, S. 4.

(3) ABl. C 40 vom 12.2.2000, S. 2.

(4) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(5) 7636147 EUR - 5719854 EUR (Schätzung Grundstück) = 1916293 EUR + 100000 EUR (de minimis) = 2016293 EUR;

2016293 EUR/69031 m2 = 29,21 EUR/m2.

(6) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(7) In den Niederlanden gibt es kein Gebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a).

(8) 7636147 EUR - 5333161 EUR (Baukosten) = 2302986 EUR + 100000 EUR (de minimis) = 2402986 EUR;

202986 EUR/69031 m2 = 34,81 EUR/m2.

(9) Entscheidung der Kommission vom 21.12.2000 in der Beihilfesache N 258/2000 - Deutschland (Freizeitbad Dorsten) (ABl. C 172 vom 16.6.2001, S. 16).

(10) Diese Zahlen stammen von ICOMIA (International Council of Marine Industry Organisations, siehe auch http://www.icomia.com) sowie aus dem Bericht "La Nautica in cifre" von UCINA (Unione Nazionale Cantieri e Industrie Nautiche ed Affini, siehe auch http://www.ucina.it). Da keine präzisen Statistiken verfügbar sind, handelt es sich um grobe Schätzungen.

(11) Gewogener Durchschnitt zwischen Fest- und Tagesliegeplätzen.

(12) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg.1990, S. I-959. Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. S. I-4103.

(13) Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 1998, Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. S. II-717, Randnummern 46, 49 und 50.

(14) Eigene Hervorhebung.

(15) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.