31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/33


BESCHLUSS (EU) 2019/154 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2019

zur Festlegung interner Vorschriften über die Beschränkung des Rechts betroffener Personen auf Zugang zu ihren medizinischen Akten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26a des Beamtenstatuts sowie den Artikeln 16 und 91 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten haben Beamte und sonstige Bedienstete das Recht, ihre medizinischen Akten gemäß den von den Anstellungsbehörden der Organe festgelegten Modalitäten einzusehen.

(2)

Seit dem Jahr 2004 wird das Recht auf Zugang zu medizinischen Akten durch die Schlussfolgerung 221/04 (1) des Kollegiums der Leiter der Verwaltungen geregelt, nach der betroffene Personen keinen direkten Zugang zu Dokumenten psychologischen oder psychiatrischen Inhalts haben. Diese allgemeine Beschränkung beinhaltet keine Einzelfallprüfung.

(3)

Zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen von der Kommission angewandte Beschränkungen des Zugangs zu diesen Dokumenten verhältnismäßig sein und Einzelfallprüfungen einschließen.

(4)

Wenngleich den betroffenen Personen so weit wie möglich Zugang zu ihren medizinischen Akten zu gewähren ist, können in bestimmten Fällen Beschränkungen auf der Grundlage des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlich sein, um die Gesundheit des Bediensteten oder die berechtigten Interessen Dritter zu schützen. Der Vertrauensarzt, der im Namen der Kommission handelt sollte eine solche Beschränkung begründen, und die einschlägigen Gründe sollten in die medizinische Akte des betreffenden Bediensteten aufgenommen werden.

(5)

Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt auf gesicherten materiellen Datenträgern und in gesicherten elektronischen Umgebungen, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen zu verhindern, die diese nicht kennen müssen.

(6)

Die für die Verarbeitung medizinischer Akten geltenden Aufbewahrungsfristen sind in der Gemeinsamen Aufbewahrungsliste der Kommission für Akten der Europäischen Kommission (3) festgelegt.

(7)

Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 10. Dezember 2018 eine Stellungnahme abgegeben.

(9)

Die Verordnung (EU) 2018/1725 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ohne Übergangsfrist ab dem Datum ihres Inkrafttretens. In der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist die Möglichkeit einer Beschränkung bestimmter Rechte vorgesehen. Um die Rechte der betroffenen Personen nicht zu gefährden, sollte dieser Beschluss ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschuss legt die Bedingungen fest, unter denen die Kommission die Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 gemäß deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h beschränken kann.

(2)   Dieser Beschluss gilt für den Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten, die von der Kommission gemäß den Artikeln 26a, 33, 59, 72, 73 und 78 des Statuts und den Artikeln 1, 13 bis 15 des Anhangs VIII des Statuts sowie den Artikeln 13, 16, 28, 32, 33, 83, 91, 95, 100, 101 und 102 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verarbeitet werden.

Artikel 2

Anwendbare Beschränkungen

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 5 kann die Kommission das Recht der betroffenen Personen auf direkten Zugang zu von der Kommission verarbeiteten personenbezogenen medizinischen Daten psychologischer oder psychiatrischer Art fallweise beschränken, wenn der Zugang zu diesen Daten wahrscheinlich ein Risiko für die Gesundheit der betroffenen Person darstellt. Eine solche Beschränkung darf nicht über das für den Schutz der betroffenen Person unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

(2)   Einem von der betroffenen Person bestimmten Arzt wird Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen gewährt.

(3)   In solchen Fällen erstattet der ärztliche Dienst der betroffenen Person auf Antrag den Teil der Kosten der Beratung durch den Arzt, der Zugang zur medizinischen Akte erhalten hat, der vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) noch nicht erstattet wurde. Die Erstattung darf die Differenz zwischen der in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten (5) festgelegten Obergrenze und dem der betroffenen Person vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem nach diesen Bestimmungen erstatteten Betrag nicht überschreiten.

(4)   Eine solche Erstattung durch den ärztlichen Dienst wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass zu den jeweiligen Daten noch kein Zugang gewährt worden ist.

(5)   Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 5 dieses Beschlusses kann die Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 das Recht der betroffenen Personen auf Zugang zu ihren personenbezogenen, im Besitz der Kommission befindlichen Daten fallweise beschränken, wenn die Ausübung dieses Rechts die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person oder anderer Personen beeinträchtigen würde.

Artikel 3

Auskunftsrecht der betroffenen Personen

(1)   Beschränkt die Kommission das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte Recht betroffener Personen auf Zugang zu personenbezogenen medizinischen Daten ganz oder teilweise, so informiert sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Zugang unverzüglich schriftlich über die angewandte Beschränkung und die wichtigsten Gründe dafür. Die Kommission teilt der betroffenen Person auch mit, dass sie die Möglichkeit hat, eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(2)   Die Unterrichtung über die Gründe für die in Absatz 1 genannte Beschränkung kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn dies dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.

(3)   Die Kommission erfasst die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 5.

(4)   Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr.

Artikel 4

Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

(1)   Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Zu diesem Zweck ist anzugeben, wie die Ausübung dieses Rechts die Gesundheit der betroffenen Person gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde.

(2)   Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten, werden in der betreffenden medizinischen Akte registriert.

Artikel 5

Dauer der Beschränkungen

(1)   Die in Artikel 2 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe dafür vorliegen.

(2)   Wenn die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen und die betroffene Person erneut um Zugang zu den betreffenden personenbezogenen medizinischen Daten ersucht, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die wichtigsten Gründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

Artikel 6

Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission

(1)   Der Datenschutzbeauftragte wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte betroffener Personen nach diesem Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage gewährt die Kommission dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden faktischen und rechtlichen Umstände dokumentieren.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung verlangen. Er wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 11. Dezember 2018.

Brüssel, den 30. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Diese Schlussfolgerung wurde von den Verwaltungsleitern auf ihrer 236. Sitzung am 19. Februar 2004 angenommen.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(3)  Gemeinsame Liste der Kommission für die Aufbewahrung von Akten der Europäischen Kommission SEC(2007)970 vom 4. Juli 2007, aktualisiert und ergänzt durch SEC(2012)713 vom 17. Dezember 2012.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Beschluss C(2007) 3195 der Kommission vom 2. Juli 2007 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.