02007D0703 — DE — 11.02.2019 — 001.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507xNK603 (DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5142)

(Nur der französische, der niederländische und der englische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/703/EG)

(ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 47)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/241 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 6. Februar 2019

  L 39

14

11.2.2019




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2007

über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507xNK603 (DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5142)

(Nur der französische, der niederländische und der englische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/703/EG)



Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) 1507xNK603, der durch Kreuzungen aus DAS-Ø15Ø7-1 enthaltendem Mais und MON-ØØ6Ø3-6-Ereignissen gewonnen wird, wie unter Buchstabe b des Anhangs dargelegt, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden zum Zweck von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zugelassen:

a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

b) Futtermittel, die DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

c) andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)  Zum Zweck der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

(2)  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Maissorte DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt

(1)  Die Zulassungsinhaber stellen sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Buchstabe h des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)  Die Zulassungsinhaber legen der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

Artikel 6

Zulassungsinhaber

(1)  Die Zulassungsinhaber sind:

a) Pioneer Overseas Corporation, Belgien, im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Vereinigte Staaten,

und

b)  ►M1  Dow AgroSciences Distribution S.A.S., Frankreich, im Namen von Mycogen Seeds, Vereinigte Staaten. ◄

(2)  Beide Zulassungsinhaber sind für die Erfüllung der den Zulassungsinhabern mit dieser Entscheidung und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auferlegten Pflichten verantwortlich.

Artikel 7

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntgabe 10 Jahre lang.

Artikel 8

Adressaten

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

a) Pioneer Overseas Corporation, Avenue des Arts 44, B-1040 Brüssel,

und

b)  ►M1  Dow AgroSciences Distribution S.A.S., 6, rue Jean Pierre Timbaud, 78180 Montigny-le-Bretonneux, Frankreich ◄ .




ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Pioneer Overseas Corporation

Adresse

:

Avenue des Arts 44, B-1040 Brüssel,

im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc., 7250 NW 62nd Avenue, P. O. Box 552, Johnston, IA 50131-0552, Vereinigte Staaten,

und

Name

:

►M1  Dow AgroSciences Distribution S.A.S. ◄

Adresse

:

►M1  6, rue Jean Pierre Timbaud, 78180 Montigny-le-Bretonneux, Frankreich ◄ ,

im Namen von Mycogen Seeds c/o Dow AgroSciences LLC, 9330 Zionsville Road, Indianapolis, IN 46268-1054, Vereinigte Staaten.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

2. Futtermittel, die DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden;

3. andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6 gemäß dem Antrag entsteht durch Kreuzungen aus DAS-Ø15Ø7-1 enthaltendem Mais und MON-ØØ6Ø3-6-Ereignissen. Er exprimiert das Cry1F-Protein, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, wie z. B. den Maiszünsler (Ostrinia nubilalis) und Spezies der Gattung Sesamia, das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht, sowie das CP4-EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Glyphosatherbizid verleiht.

c)   Kennzeichnung:

1. Zum Zweck der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

2. Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Maissorte DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren:

— Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die genetisch veränderten Maissorten DAS-Ø15Ø7-1 und MON-ØØ6Ø3-6, validiert für DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6-Mais.

— Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Validierung veröffentlicht unter folgender Internet-Adresse: http://gmo-crl.jrc.it/statusofdoss.htm.

— Referenzmaterial: ERM®-BF418 (für DAS-Ø15Ø7-1) und ERM®-BF415 (für MON-ØØ6Ø3-6), erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), unter folgender Internet-Adresse: http://www.irmm.jrc.be/html/reference_materials_catalogue/index.htm

e)   Spezifischer Marker:

DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt:

Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung oder Handhabung der Erzeugnisse:

Nicht erforderlich.

h)   Überwachungsplan

Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

[Link: Plan im Internet veröffentlicht].

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zur Verfügung gestellt.