31982D0169

82/169/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1982 zur Ermächtigung der Kommission Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1982 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0026
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0026


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 15. März 1982

zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

(82/169/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Wirtschaftstätigkeit, die Beschäftigung und die Investitionen sind in der Gemeinschaft ungleich verteilt und unzureichend hoch.

Neben den bereits bestehenden gemeinschaftlichen Finanzinstitutionen und Finanzeinrichtungen, die verstärkt einzusetzen sind, sollte zur Anregung der Wirtschaftstätigkeit und zur Unterstützung der gemeinsamen Politiken die Finanzierungstätigkeit fortgeführt werden, die durch den Beschluß 78/870/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen (4), begründet wurde, um einen zusätzlichen Beitrag zur Investitionstätigkeit in der Gemeinschaft zu leisten.

Eine gemeinschaftliche Aktion mit dieser Zielsetzung hätte eine echte Anstoßwirkung und effektive finanzielle Auswirkungen die weit über den nominalen Betrag hinausgingen und würde so die Konvergenz der Wirtschaftsenwicklung zwischen den Mitgliedstaaten fördern.

Auf den Kapitalmärkten sind erhebliche anlagefähige Mittel vorhanden, die zur Investitionsfinanzierung in der Gemeinschaft eingesetzt werden könnten.

Die Gemeinschaft als solche besitzt eine Kreditwürdigkeit die sie zur verstärkten Förderung der genannten Investitionen auf europäischer Ebene und zur Unterstützung der auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Politiken bestmöglich einsetzen sollte.

Die Europäische Investitionsbank hat sich bereit erklärt, sich an der Durchführung dieser Maßnahme zu beteiligen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anleihen bis zu einem Betrag aufzunehmen, der ein Anleihekapital im Gegenwert von 1 Milliarde ECU nicht überschreiten darf.

Der Erlös aus diesen Anleihen wird in Form von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben verwendet, die zu einer zunehmenden Konvergenz und Integration der Wirtschaftspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten beitragen.

Diese Vorhaben müssen den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen Energie, Industrie und Infrastruktur ensprechen wobei unter anderem der regionalpolitischen Auswirkung dieser Vorhaben sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen.

Dieser Mechanismus kann allein oder zusammen mit anderen gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumenten angewandt werden.

Artikel 2

Der Anleihebetrag wird in Tranchen abgerufen.

Der Rat genehmigt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Anleihetranchen und legt die Leitlinien für die Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest.

Die Kommission beschließt über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben in Übersteimmung mit den so festgelegten Leitlinien.

Die Kommission nimmt bis zur Höhe der genehmigten Tranchen Anleihen auf den Kapitalmärkten auf.

Durch eine Anleihe können Darlehen mit verschiedenen Förderungszwecken finanziert werden.

Artikel 3

Die Anleihe- und die entsprechenden Darlehenstransaktionen lauten auf die gleiche Währungseinheit.

Die Konditionen der Darlehen betreffend die Rückzahlung des Kapitals, den Zinssatz und die Zinszahlung werden so festgelegt, daß die Kosten und Ausgaben für Abschluß und Durchführung der Anleihe- und Darlehenstransaktionen gedeckt sind.

Artikel 4

Die Anleihekonditionen werden von der Kommission entsprechend den Kapitalmarktbedingungen und je nach den sich aus der Laufzeit und anderen Bedingungen der entsprechenden Darlehen ergebenden Erfordernissen zum Besten der Gemeinschaft ausgehandelt. Die aufgenommenen Mittel werden an die Europäische Investitionsbank überwiesen, die sie erforderlichenfalls zwischenzeitlich anlegt.

Lauten die Anleihen auf die Währung eines Mitgliedstaat oder sind sie in dieser Währung zahlbar oder rückzahlbar, so können sie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats aufgenommen werden.

Artikel 5

Zur Gewährung der Darlehen in Ausführung dieses Beschlusses wird der Bank eine Vollmacht erteilt. Die Bank führt die Transaktionen gemäß dieser Vollmacht im Namen, für Rechnung und auf Gefahr der Gemeinschaft durch. Die Darlehensanträge werden der Bank entweder direkt oder über die Kommission oder einen Mitgliedstaat zugeleitet. Nach Entscheidung der Kommission über die Förderungswürdigkeit jedes Vorhabens gemäß Artikel 2 prüft die Bank diese Anträge, entscheidet über die Darlehensgewährung und die Darlehenskonditionen und verwaltet die Darlehen, wobei sie die in ihrer Satzung vorgesehenen Verfahren und die üblichen Kriterien anwendet.

Über die der Bank erteilte Vollmacht wird zwischen der Kommission und der Bank ein Kooperationsabkommen geschlossen.

Artikel 6

Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament jährlich über die mit der Aufnahme und Bedienung der Anleihen bzw. Darlehen verbundenen Einnahme- und Ausgabevorgänge. Sie fügt jedes Jahr dem Voranschlag eine Unterlage bei, in der die Anleihe- und Darlehenspolitik zusammenfassend dargelegt wird. Anhand dieser Informationen kann der Rat eine Bewertung der allgemeinen Funktionsweise des durch diesen Beschluß eingeführten Mechanismus vornehmen.

Artikel 7

Die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung bei der Kommission erfolgen gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. DE CLERCQ

(1) ABl. Nr. C 341 vom 31. 12. 1980, S. 18.

(2) ABl. Nr. C 101 vom 4. 5. 1981, S. 94.

(3) ABl. Nr. C 138 vom 9. 6. 1981, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 298 vom 25. 10. 1978, S. 9.