1983D0247 — DE — 09.12.1997 — 001.001
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BESCHLUß DER KOMMISSION vom 11. Mai 1983 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft (83/247/EWG) (ABl. L 137, 26.5.1983, p.31) |
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L 346 |
95 |
17.12.1997 |
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BESCHLUß DER KOMMISSION
vom 11. Mai 1983
zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft
(83/247/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat sich stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen und die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens der Migliedstaaten zum Ziel gesetzt.
Die wirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erzeugung und industriellen Verarbeitung von Holz können zu Erreichung dieser Ziele beitragen, vor allem im Hinblick auf die Entwicklungsmöglichkeiten dieses Wirtschaftszweigs und seine gegenwärtigen Schwierigkeiten.
Es erweist sich als notwendig, diese Schwierigkeiten nicht einzeln, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang zu untersuchen und entsprechende Lösungen zu finden.
Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der von den Dienststellen der Kommission bereits durchgeführten Arbeiten, vor allem der Mitteilung der Kommission über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für die Holzwirtschaft, kann ein ständiger enger Kontakt mit den einschlägigen Wirtschaftskreisen zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
Das geeignetste Mittel zur Sicherstellung dieser Kontakte ist die Einsetzung eines „Beratenden Ausschusses für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft“ bei der Kommission, in dem diese Kreise vertreten sind. In diesem Ausschuß müssen ferner Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihres technischen Fachwissens und ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Aspekte dieses Sektors einen wertvollen Beitrag leisten können —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft (nachfolgend: „der Ausschuß“) eingesetzt. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der europäischen Organisationen der Holzwirtschaft zusammen.
Artikel 2
Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission entweder auf deren Wunsch oder aus eigener Initiative in bezug auf die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Holzwirtschaft sowie bei Markt- und anderen Wirtschaftsfragen, die Holzerzeugnisse oder die Nachfrage nach Holzerzeugnissen in der Gemeinschaft betreffen, zu beraten.
Artikel 3
Der Ausschuß setzt sich aus den folgenden 23 Mitgliedern zusammen:
— 5 Vertreter der Forstwirtschaft,
— 6 Vertreter der mechanischen holzbe- und -verarbeitenden Industrie,
— 6 Vertreter der Zellstoff-, Papier- und Pappehersteller und -weiterverarbeiter,
— 6 Vertreter des Druckerei- und Verlagsgewerbes.
Artikel 4
Die Ausschußmitglieder werden von der Kommission nach Anhörung der einschlägigen Fachkreise ernannt.
Artikel 5
Das Mandat der Ausschußmitglieder gilt für zwei Jahre und kann mit Zustimmung der Kommission verlängert werden. Nach Ablauf der zwei Jahre bleiben die Ausschußmitglieder im Amt, bis sie ersetzt worden sind oder ihr Mandat verlängert worden ist.
Vor Ablauf von zwei Jahren erlischt das Mandat eines Ausschußmitglieds entweder durch Rücktritt oder durch Tod.
Das Mitglied wird gemäß Artikel 4 für den Rest der Laufzeit des Mandats ersetzt.
Die Tätigkeit im Ausschuß ist ehrenamtlich.
Artikel 6
Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission nachrichtlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.
Artikel 7
Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.
Artikel 8
Der Ausschußvorsitzende kann zu den Beratungen des Ausschusses und der in Artikel 9 vorgesehenen Arbeitsgruppen jede Person, die für einen Gegenstand der Tagesordnung besonders sachkundig ist, als Sachverständigen einladen.
Die Sachverständigen nehmen nur an den Beratungen über die Fragen teil, zu deren Prüfung sie hinzugezogen worden sind.
Artikel 9
Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Artikel 10
(1) Der Ausschuß und die Arbeitsgruppen treten auf Einladung des Ausschußvorsitzenden zusammen. Der Ausschuß tritt am Sitz der Kommission zusammen.
(2) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil.
Artikel 11
Eine Abstimmung über die Beratungen des Ausschusses findet nicht statt.
Wenn die Kommission um die Stellungnahme des Ausschusses ersucht, kann sie die Frist festlegen, innerhalb derer die Stellungnahme abgegeben werden soll.
Artikel 12
Unbeschadet Artikel 214 des Vertrages dürfen die Ausschußmitglieder Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit im Ausschuß oder in ihren Arbeitsgruppen erhalten, nicht weitergeben, wenn sie vom Ausschußvorsitzenden darauf hingewiesen wurden, daß die angeforderte Stellungnahme oder die zu beratende Frage einen vertraulich zu behandelnden Gegenstand betrifft.
In diesem Fall nehmen nur die Ausschußmitglieder und die Vertreter der Dienststellen der Kommission an den Sitzungen teil.
Artikel 13
Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenin Kraft.