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29.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/9 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1942 DES RATES
vom 26. Oktober 2015
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des AGOA-Programms
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, welche die multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anlagen betreffen. |
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(2) |
Die Vereinigten Staaten wurden am 27. Mai 2009 bis zum 30. September 2015 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII Absätze 1 und 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) entbunden. |
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(3) |
Die Vereinigten Staaten beantragten gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens, bis zum 30. September 2025 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII Absätze 1 und 2 des GATT 1994 in dem Umfang entbunden zu werden, der erforderlich ist, um in Frage kommenden Waren mit Ursprung in den gemäß dem „African Growth and Opportunity Act“ (AGOA) benannten begünstigten afrikanischen Ländern südlich der Sahara weiterhin Zollfreiheit zu gewähren. |
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(4) |
Die Gewährung der von den Vereinigten Staaten beantragten WTO-Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Europäischen Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmeregelung Begünstigten. Überdies unterstützt die Union in der Regel Maßnahmen zur Linderung der Armut und zur Förderung der Stabilität und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in den begünstigten Ländern. |
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(5) |
Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt, den Antrag der Vereinigten Staaten auf eine Ausnahmegenehmigung zu unterstützen, festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt besteht in der Unterstützung des Antrags der Vereinigten Staaten, bis zum 30. September 2025 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII Absätze 1 und 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemäß dem Wortlaut des Antrags der Vereinigten Staaten auf Ausnahmegenehmigung entbunden zu werden.
Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. DIESCHBOURG