82/531/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Juli 1982 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal zur Änderung des am 15. Juni 1979 unterzeichneten Abkommens über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie des dazugehörigen Protokolls
Amtsblatt Nr. L 234 vom 09/08/1982 S. 0008 - 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0235
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0235
BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 1982 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal zur Änderung des am 15. Juni 1979 unterzeichneten Abkommens über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie des dazugehörigen Protokolls (82/531/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste (2) haben Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Senegal stattgefunden, um erforderliche Änderungen oder Zusätze zu den Anhängen des Abkommens oder zu dem in Artikel 9 des Abkommens genannten Protokoll festzulegen. Am Anschluß an diese Verhandlungen wurden am 21. Januar 1982 ein Abkommen zur Änderung des genannten Fischereiabkommens sowie ein Protokoll unterzeichnet. Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft. Durch den Abschluß des Abkommens wird der Beschluß 81/1055/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Änderung des Abkommens über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie des dazugehörigen Protokolls (3) gegenstandslos - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal zur Änderung des am 15. Juni 1979 unterzeichneten Abkommens über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie das dazugehörige Protokoll werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (4). Artikel 3 Der Beschluß 81/1055/EWG wird mit Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH (1) ABl. Nr. C 125 vom 17.5.1982, S. 188. (2) ABl. Nr. L 226 vom 29.8.1980, S. 17. (3) ABl. Nr. L 379 vom 31.12.1981, S. 64. (4) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal zur Änderung des am 15. Juni 1979 unterzeichneten Abkommens über die Fischerei vor der senegalesischen Küste Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste wird wie folgt geändert: I. Artikel 4 Absatz 4 wird gestrichen. II. In Artikel 5 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: "Diese Beträge sowie die Zahlungsmodalitäten sind in Anhang I Buchstabe A aufgeführt." Unterabsatz 3 des genannten Absatzes 2 wird gestrichen. III. In Anhang I erhält Buchstabe A einschließlich der Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: "A. Förmlichkeiten für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen Für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zur Ausübung des Fischfangs in den senegalesischen Gewässern benötigen, gelten folgende Verfahren: 1.1 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaften haben den zuständigen Behörden Senegals (SEPM) (1) jeweils einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug zu unterbreiten, das Fischfang nach Maßgabe des Abkommens betreiben will. 1.2 Dieser Antrag ist auf entsprechenden Vordrucken zu stellen, die die Regierung des Senegal zu diesem Zweck ausgibt und von denen diesem Anhang ein Muster beigefügt ist. 1.3 Die technischen Dienste des Staatssekretariats für Seefischerei informieren die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Dakar, sobald die Rechnung erstellt ist, die dem Reeder die Zahlung der Gebühr ermöglicht. Nach Zahlung der Gebühr wird die Lizenz unterschrieben und der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Dakar übermittelt. Ist die Gebühr innerhalb von zwei Wochen nach der Ausgabe der Rechnung nicht bezahlt worden, so kann die Gemeinschaft neue Lizenzanträge für die entsprechende Fangmenge stellen. 1.4. Die Lizenzen gelten ab dem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember des Ausstellungsjahres. 1.5. Trawler, die nicht ihre gesamten Fänge in Senegal anzulanden haben, können jedoch innerhalb der im Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs festgelegten Grenzen Sonderlizenzen mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten erhalten. 1.6. Es gilt folgende Gebührenordnung: a) Trawler, die ihre Gesamtfänge anlanden : 8 500 CFA-F/BRT/Jahr für Krabbenkutter, 7 500 CFA-F/BRT/Jahr für Fischkutter; b) Trawler, die nicht ihre Gesamtfänge anlanden und die das ganze Jahr über Fischfang betreiben : 17 000 CFA-F/BRT/Jahr für Krabbenkutter, 15 000 CFA-F/BRT/Jahr für Fischkutter; (1) Secrétariat d'État à la Pêche Maritime (Staatssekretariat für Seefischerei). c) Frostertrawler, die nicht ihre Gesamtlänge anlanden und die für die Dauer von 4 Monaten zwischen dem 1. April und dem 30. September Fischfang betreiben : 10 500 CFA-F/BRT; d) Thunfischfänger, die ihre Gesamtfänge anlanden : 2 CFA-F/kg gefangenen Fisch; e) Thunfischfänger, die nicht ihre Gesamtfänge anlanden : 6 CFA-F/kg gefangenen Fisch. 2. Die Gebühr wird für ein Jahr unabhängig von der Laufzeit der Lizenzen festgesetzt. Dies gilt nicht für a) die in Nummer 1.5 genannten Sonderlizenzen; b) die gemäß Nummer 3 ausgestellten Lizenzen; c) die in Artikel 4 Absatz 6 des Abkommens genannten Fälle. 3. Bei Lizenzen, die zu Beginn der Geltungsdauer des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs ausgestellt werden, sowie die Lizenzen, die bis zum Erlöschen des genannten Protokolls gültig sind, richtet sich die Höhe der Gebühr nach der jeweiligen Laufzeit der Lizenzen." IV. Anhang I Buchstabe D erhält folgende Fassung: "D. Ausbildungsstipendien und wissenschaftliches Programm Beide Parteien sind sich darin einig, daß eine Verbesserung der Fähigkeiten und des Wissensstandes der in der Seefischerei beschäftigten Personen eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg ihrer Zusammenarbeit ist. Die Gemeinschaft wird daher den Zugang senegalesischer Staatsangehöriger zu Ausbildungsstätten ihrer Mitgliedstaaten erleichtern und ihnen zu diesem Zweck 10 Studien- und Ausbildungsstipendien mit einer Laufzeit von 5 Jahren in verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen zur Verfügung stellen, die den Bereich der Fischerei betreffen." V. Anhang I wird durch folgenden Buchstaben ergänzt: "F. Zulassung von Beobachtern an Bord 1. Frostertrawler unter der Flagge einer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die in senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben, lassen von Senegal bestellte Beobachter an Bord. Der Kapitän erleichtert die Arbeiten des Beobachters, dem dieselbe Achtung geschuldet wird wie den Offizieren des betreffenden Schiffes. 2. Die senegalesischen Behörden teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Namen der bestellten Beobachter mit. 3. Kein Schiff ist verpflichtet, jeweils mehr als einen Beobachter an Bord zuzulassen. 4. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung des Beobachters. Dieser nimmt seine Mahlzeiten in der Offiziersmesse ein und wird in Örtlichkeiten untergebracht, die für Offiziere vorgesehen sind oder, falls das unmöglich ist, in einem von den Mannschaftsräumen getrennten bewohnbaren Raum. 5. Der Reeder erstattet der senegalesischen Regierung einen Pauschalbetrag von 8 000 CFA-Franken pro Tag, den der Beobachter an Bord des Schiffes verbringt ; dieser Betrag schließt alle Nebenkosten ein. Artikel 2 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren. PROTOKOLL zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 16. November 1981 bis 15. November 1983 DIE PARTEIEN DIESES PROTOKOLLS - gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste, das am 15. Juni 1979 unterzeichnet und durch das am 21. Januar 1982 unterzeichnete Abkommen geändert wurde - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die in Artikel 4 des oben genannten Abkommens genannten Grenzen werden wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0022231"> Artikel 2 (1) Der in Artikel 9 des Abkommens genannte finanzielle Ausgleich wird auf zwei Milliarden fünfhundert Millionen CFA-Franken festgesetzt, die in zwei Jahresraten bereitgestellt werden. (2) Die Mittel für den Ausgleich werden wie folgt überwiesen: - zu einem Drittel auf ein Konto, das zugunsten des Staatssekretariats für die Seefischerei eröffnet ist, und - zu zwei Dritteln auf das Konto des Generalschatzmeisters von Senegal. Artikel 3 Die Unterlassung der in diesem Protokoll vorgesehenen Zahlungen durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft führt zur Aussetzung des Fischereiabkommens. Artikel 4 Darüber hinaus wird sich die Gemeinschaft an der Finanzierung eines senegalesischen Wissenschaftsprogramms in Höhe von 100 Millionen CFA-Franken beteiligen. Dieser Betrag wird dem Zentrum für ozeanographische Forschung von Dakar-Thiaroye (CRODT), das dem senegalesischen Institut für Agrarforschung (ISRA) untersteht, zur Verfügung gestellt. Artikel 5 Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.