80/127/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1979 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 029 vom 06/02/1980 S. 0033 - 0033
Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1979 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (80/127/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 [2], insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1977 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1979 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht. Die betreffenden Sorten von Mais waren in der Französischen Republik keinen Anbauprüfungen im Hinblick auf den französischen Antrag unterworfen worden. Diese Sorten haben einen FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher zur Zeit in der Französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie). Die Kommission hat mit Entscheidung 77/282/EWG [3] für die Sorte Oberweihst (Knaulgras) betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. März 1977 hinaus bis zum 31. Dezember 1979 verlängert. Die Prüfung des französischen Antrags für diese Sorte ist vor Ablauf der vorgesehenen Frist abgeschlossen. Für diese Sorte kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie hinsichtlich ihrer Resistenz gegen Schadorganismen in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der vorgenannten Richtlinie), jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen gewissen Ausgleich durch andere günstige Eigenschaften bietet (Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher entsprochen werden. Allerdings sollte die Ermächtigung für die vorgenannte Knaulgrassorte nicht in allen Fällen gelten. In den anderen Fällen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Für die Sorten Aled und Grassland's Pawera (Rotklee) ist die Französische Republik aus Gründen, die ihr nicht voll zuzurechnen sind, noch nicht in der Lage gewesen, ihren Antrag zu begründen. Es erscheint daher angebracht, betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß sie für diese Sorten die nötigen Unterlagen vorbereiten kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie). Es ist unmöglich, für die Sorte Bosquet (Gerste) vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen. Es erscheint daher angebracht, betreffend die Französische Republik die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorte vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie). Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzensorten 1980 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: I. Futterpflanzen Dactylis glomerata L. Oberweihst; II. Getreide Zea mays L. Anémone Dekalb XL 69 Iowa U 395 Niagara Falls Ranger UC 8701 White River Funk's G Consul Olona. (2) Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 berührt nicht das Verbringen von Saatgut der Sorte Oberweihst (Dactylis glomerata L.) in die Französische Republik, sofern durch eine deutlich lesbare Angabe betreffend die Anfälligkeit für Krankheiten auf dem amtlichen Etikett sowie durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß es nicht in den Gebieten der Französischen Republik angebaut wird, die regelmäßig von Krankheiten bedroht werden, für die diese Sorte anfallig ist. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Artikel 3 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 (1) Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Französische Republik für folgende Sorten über den 31. Dezember 1979 hinaus bis zum 31. Dezember 1980 verlängert: Futterpflanzen Trifolium pratense L. Aled Grassland's Pawera. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist wird betreffend die Französische Republik für die folgende Sorten über den 31. Dezember 1979 hinaus bis zum 31. März 1980 verlängert: Getreide Hordeum vulgare L. Bosquet. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Dezember 1979 Für die Kommission Finn Gundelach Vizepräsident [1] ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. [2] ABl. Nr. L 293 vom 20. 11. 1979, S. 16. [3] ABl. Nr. L 95 vom 19. 4. 1977, S. 21. --------------------------------------------------