31982D0378

82/378/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Ortec- Timing Filter Amplifier, model 474 with Constant- Fraction Discriminator, model 473 A, Counter and Timer, model 776 and Nanosecond Display, model 425 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (Nur der französische, deutsche, italienische, niederländische, dänische, englische und griechische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 168 vom 15/06/1982 S. 0037 - 0037


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1984

über die französische Beihilferegelung für die Industrie in Form von Sonderdarlehen für Investitionen, Vorzugsdarlehen für Unternehmen, Zusatzdarlehen für Refinanzierungen und Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(85/378/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Nach wiederholten Anfragen der Kommission teilte die französische Regierung mit Fernschreiben vom 1. April 1982 (SG(82)A/3230), 17. Januar 1983 (SG(83) A/487) und 8. Februar 1983 (SG(83)A/1412) sowie mit Schreiben vom 28. Oktober 1983 (Nr. 930/IV(83)/14555), 15. Februar 1984 (IV/10.833) und 2. April 1984 (IV(84)/11.764) mit, daß vier verschiedene Arten von Sonderdarlehen für die Industrie eingeführt wurden:

- Sonderdarlehen für Investitionen (PSI),

- Vorzugsdarlehen für Unternehmen (PÄ),

- Zusatzdarlehen für Refinanzierungen (PSR),

- Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds (FIM).

Die Sonderdarlehen für Investitionen (PSI) werden gegenwärtig mit einem Zinssatz von 9,25 % gewährt: Darlehen von über 2 Millionen ffrs bestehen automatisch aus zwei Teilen:

- einem langfristigen Darlehen mit einem möglichen Tilgungsaufschub von zwei Jahren bei einer Laufzeit von höchstens 12 Jahren und mit einem möglichen Tilgungsaufschub von 3 Jahren bei einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren;

- mittelfristigen Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 7 Jahren, die von den Banken zu Marktbedingungen gewährt werden.

Die Laufzeit dieser Darlehen und der Anteil dieser beiden Finanzierungsarten an der Gesamtförderung werden vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der zu finanzierenden Investitionen, ihrer Tilgungsdauer und ihrer Rentabilität festgelegt.

Die Gesamthöhe dieser mittel- und langfristigen Förderung kann 70 % des Vorsteuergesamtbetrags der Programme für Neuinvestitionen ausmachen.

Diese Darlehen sind Unternehmen vorbehalten, die Investitionsprogramme durchführen und neue Arbeitsplätze schaffen oder die bestehenden Arbeitsplätze sichern, Energie oder Rohstoffe einsparen, ihren Ausfuhrumsatz ausserhalb der EWG erhöhen, Anlagen zur Automatisierung der Produktionsverfahren kaufen, einen Innovationsprozeß einführen oder ein Innovationserzeugnis herstellen. Das diesbezuegliche Darlehensvolumen betrug 1983 14 Milliarden ffrs und beträgt 1984 14,3 Milliarden ffrs. Die Vorzugsdarlehen für Unternehmen (PÄ) werden gegenwärtig zu einem Zinssatz von 11,75 % gewährt. Diese Darlehen können an Unternehmen gewährt werden, deren Programme als prioritär eingestuft werden, die aber die für Sonderdarlehen für Investitionen geltenden Verpflichtungen nicht erfuellen. Die Voraussetzungen für ihre Gewährung und Förderung entsprechen, abgesehen vom Zinssatz, denen der Sonderdarlehen für Investitionen. Das Darlehensvolumen wurde 1983 auf 7 Milliarden ffrs festgelegt und beträgt 1984 7,16 Milliarden ffrs. Die Vorzugsdarlehen für Unternehmen werden ab 1. Januar 1985 abgeschafft.

Die Zusatzdarlehen für Refinanzierungen (PSR) werden gegenwärtig zu einem Zinssatz von 9,75 % gewährt.

Hierbei handelt es sich um langfristige Darlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren und einem Tilgungsaufschub von 2 Jahren. Diese müssen 1984 gemeldet werden. Die Höhe dieser Darlehen entspricht mindestens dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen Zinsrückzahlung für zu einem festen Satz aufgenommene langfristige Anleihen.

Die betreffende Förderung besteht aus mittel- oder langfristigen Darlehen die zu einem festen Satz bei den Sonderkreditanstalten aufgenommen oder von diesen garantiert werden (Crédit National, Caisse Centrale de Crédit Coopératif, Crédit d'équipement des PME, Sociétés de développement régional). Die Darlehen werden ausschließlich an Unternehmen gewährt, die die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfuellen:

- die 1984 fälligen Zinsen für die gesamte in französischer Währung und zu einem festen Zinssatz eingegangene lang- und mittelfristige Verschuldung machen mindestens 11 % derselben Gesamtverschuldung am 31. Dezember 1983 aus;

- die Unternehmen müssen 1984 eine Investition tätigen, die mit Hilfe eines Sonderdarlehens für Investitionen, eines zwischen dem 1. Januar 1984 und 31. Dezember 1984 gemeldeten Vorzugsdarlehens für Unternehmen oder eines mittelfristigen Darlehens finanziert wird, das während desselben Zeitraums von einer der vier auf die Gewährung langfristiger Darlehen spezialisierten Kreditanstalten garantiert oder bereitgestellt wurde.

Für diese Darlehen wurden sowohl für 1983 als auch für 1984 Mittel in Höhe von 3 Milliarden ffrs vorgesehen.

Die FIM-Darlehen werden gegenwärtig zu einem Satz von 9,25 % für eine Dauer von 10 Jahren und mit einem Tilgungsaufschub von bis zu 2 Jahren gewährt. Sie können bis zu 40 % der Kosten der Investitionsprogramme ausmachen. Mit diesen Darlehen werden Finanzprogramme mit Innovationscharakter gefördert, wenn eines der nachstehenden vorrangigen Industrieinteressen erfuellt wird: Einrichtung hochtechnisierter Maschinen und Anlagen in den Unternehmen, Entwicklung der Büroautomation und Speicherkarten, Biotechnologien, Ausstattung der Lehr- und Bildungsanstalten mit Mikrocomputern, Entwicklung sehr wirtschaftlicher Fahrzeuge.

Die FIM-Darlehen werden nach folgendem Verfahren gewährt:

- Das Unternehmen schickt entweder an seine Bank oder direkt an ANVAR (Agence Nationale pour la valorisation de la recherche, dem Industrieministerium unterstellt) ein Modernisierungsvorhaben;

- ANVAR führt die technische Untersuchung und die Bank die finanzielle Untersuchung durch;

- kommt eine Einigung zustande, wird das Vorhaben dem leitenden FIM-Ausschuß vorgelegt, der das Projekt befürwortet oder ablehnt;

- der FIM übermittelt seine Genehmigung an die CAMI (Caisse de Modernisation Industrielle), die das Darlehen übernimmt;

- die CAMI unterrichtet die CDC (Caisse des Dépôts et Consignations); auf Antrag des zuständigen Ministers überweist letztere das Geld an die Bank des Unternehmens und erteilt ihr den Zahlungsauftrag;

- das Geld wird dem Kunden zur Verfügung gestellt;

- die FIM-Darlehen werden mit einer finanziellen Garantie des Staates ausgestattet (ein aus Haushaltsmitteln des Ministeriums für Industrie und Forschung finanzierter Reservefonds für Darlehen von weniger als 150 Millionen ffrs, während für darüber liegende Darlehen die staatliche Garantie unter den üblichen Bedingungen vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen übernommen wird).

Für die FIM-Darlehen standen 1983 Mittel in Höhe von 3 Milliarden ffrs (die auf 1984 übertragen wurden) und für 1984 Gesamtmittel in Höhe von 11 Milliarden ffrs bereit; für 1985 sind 12 Milliarden ffrs vorgesehen.

Die technologischen Beteiligungsdarlehen des FIM beliefen sich in der Zeit vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1983 auf 430 Millionen ffrs und in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Oktober 1984 auf 6,38 Milliarden ffrs; während derselben Zeiträume gewährte der FIM 531 Millionen bzw. 1,19 Milliarden ffrs als Leasing. II

Die Kommission hat am 22. Februar 1984 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWGV gegen die vorerwähnten Darlehen eröffnet, weil sie staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 EWGV darstellen und für die angesichts der von der französischen Regierung vorgelegten Elemente keine der in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen in Frage kommt (ABl. Nr. C 118 vom 2. 5. 1984).

Bezueglich des Beihilfecharakters der vier vorerwähnten Darlehensarten im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 ist zu bemerken, daß ihr gemeinsames Merkmal daraus besteht, der Industrie für besondere Zwecke Darlehen zu günstigeren als den Marktzinssätzen anzubieten. Diese Vorzugssätze werden vom Staat festgelegt und wie folgt ermöglicht:

- entweder durch eine Zinsvergütung, für die die Regierung staatliche Haushaltsmittel vorgesehen hat. Dies trifft auf die Sonderdarlehen für Investitionen und die Vorzugsdarlehen für Unternehmen sowie die Zusatzdarlehen für Refinanzierungen zu;

- oder durch die Überweisung eines Teils des Aufkommens aus Spareinlagen, den sogenannten CODEVI (Konten für industrielle Entwicklung), an die Sonderkreditanstalten und die hiermit verbundenen besonderen Bedingungen für die FIM-Darlehen.

Bei den ersten drei weiter oben geprüften Darlehensarten werden die vom Staat aufgestellten Vorzugssätze - gemessen an den Marktzinssätzen - dadurch ermöglicht, daß der Staat im Haushalt eingesetzte Gesamtvergütungen an die Sonderkreditanstalt (in den meisten Fällen Crédit National) direkt überweist und dieser gewährt, sobald die zu begünstigenden Darlehen zu einem vom Staat aufgestellten Satz und nach von ihm festgesetzten Gewährungsbedingungen angeboten werden. Die Kontrolle hierüber obliegt der Finanzinspektion, während die Wahl des Darlehens und die hiermit verbundenen Selektionsrisiken stets eine Sache der Kreditanstalt sind. Die französische Regierung hat sich im übrigen in ihrem Schreiben vom 12. November 1984 ausdrücklich zum Beihilfecharakter dieser Darlehen bekannt.

Für die FIM-Darlehen werden die Zinssätze automatisch unterhalb des Marktsatzes festglegt.

Dies ist nur möglich, weil die FIM-Darlehen aus dem Aufkommen der Entwicklungskonten (CODEVI) finanziert werden; das sind sehr kurzfristige, vom Staat zu einem festen unter den Marktsätzen liegenden Zinssatz (gegenwärtig 6,5 %) gesammelte Spareinlagen, die in langfristige Darlehen an die Industrie umgewandelt werden.

Die Möglichkeit des Staates, zu einem derart niedrigen Satz und in einem derart grossen Umfang (61 Milliarden ffrs seit September 1983, Zeitpunkt der Errichtung der CODEVI) Geld aufzunehmen, hängt damit zusammen, daß diese Konten steuerfrei sind, womit der Staat auf bedeutende Steuereinnahmen verzichtet. Würde diese Steuerbefreiung nicht gewährt, müssten sich die Banken die Mittel zu weit höheren Sätzen beschaffen, was zur Folge hätte, daß die FIM-Darlehen nicht zu ihrem gegenwärtigen Vorzugssatz gewährt werden könnten.

Die Zweckbestimmung der CODEVI (Konten für industrielle Entwicklung) ist gesetzlich geregelt, und zwar mit folgendem Unterschied:

- werden die Einlagen von den Banken (sowie vom Crédit Mutül und Crédit Agricole entgegengenommen, werden sie zur Hälfte verteilt auf:

a) die Caisse des Dépots et Consignations (CDC), also eine staatliche Einrichtung, die 50 % in Schatzanweisungen umwandelt und 50 % zur Umwandlung in FIM-Darlehen behält, hierfür allerdings an die Sammelbanken sogenannte TDI (industrielle Entwicklungstitel) zu einem Satz von 8 % und mit einer Laufzeit von 5 bis 7 Jahren ausgibt;

b) die Banken selbst, die 50 % an die Banque de France überweisen und 50 % an die Industrie zu einem Satz von 10,25 % in Form mittel- und langfristiger Bankdarlehen (PBE) ausleihen;

- werden die Einlagen von den Sparkassen (Caisses d'Épargne) und den Postscheckdiensten (CCP) entgegengenommen, die diese an die CDC überweisen,

a) behält letztere 50 % als Barreserve;

b) und überweist die restlichen 50 % an die Sonderkreditanstalten, die das Geld an die Industrie in Form von Sonderdarlehen für Investitionen, von Vorzugsdarlehen für Unternehmen und von Zusatzdarlehen für Refinanzierungen ausleiht.

Auch wenn die Verwendung staatlicher Mittel zugunsten der Unternehmen, die in den Genuß der FIM-Darlehen kommen, im Haushaltsplan des Staates nicht veranschlagt ist, beruht sie doch auf einem Steuerverzicht des Staates. Dieser Verzicht ändert nichts an der Tatsache, daß der hieraus resultierende Vorteil seinem Wesen nach eine mit staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages gewährte Beihilfe darstellt (siehe hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69). Ein zusätzliches Beihilfeelement besteht im übrigen darin, daß der Staat das von den Banken bei der Gewährung von FIM-Darlehen eingegangene etwaige Risiko unabhängig welcher Höhe voll übernimmt.

Bezueglich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) ist zu bemerken, daß die betreffenden Darlehensregelungen den von der französischen Regierung als prioritär aufgestellten Zielen der industriellen Modernisierung dienen sollen.

Es muß darauf hingewiesen werden, daß das allgemeine Ziel, nämlich die Modernisierung der Industrie, als solches keine Gegenleistung im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) darstellt und dem Erfordernis des gemeinsamen Interesses nicht gerecht wird. Dasselbe gilt für das andere von der französischen Regierung aufgestellte Kriterium, um die vorrangigen Ziele der industriellen Modernisierung zu definieren. Hier geht es um eine wirtschaftliche Beurteilung, für die in bezug auf Beihilfen ausschließlich die Kommission zuständig ist.

Aufgrund dieser Beihilfen können die begünstigten Unternehmen über beachtliche Mittel verfügen, um Material und Anlagen zu modernisieren (in manchen Sektoren auch um Forschung zu betreiben), ohne diese Maßnahmen selbst oder durch Aufnahme einer Anleihe zum üblichen Zinssatz finanzieren zu müssen. Auf diese Weise können sie die Mittel, die sie für die Modernisierung hätten aufwenden müssen, für andere Tätigkeiten des Unternehmens einsetzen. Hieraus ergeben sich ein Zuwachs ihrer Wettbewerbsfähigkeit und eine Stärkung ihrer Finanzstruktur, die gegenüber den anderen Unternehmen der Gemeinschaft, die ein ähnliches System nicht in Anspruch nehmen können, einen spürbaren Wettbewerbsvorteil darstellen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 erklärte.

Die Kommission hat bei der Eröffnung des Verfahrens die drei ersten Darlehenssorten (PSI, PÄ und PSR) als bestehende Beihilfen angesehen, weil sie aufgrund ihrer Modalitäten und Ziele denen entsprechen, die der Crédit National (eine Sonderkreditanstalt) für Rechnung des FDES (Fonds de Développement Économique et Social, dem Finanzministerium unterstellt) gewährt, und weil sie auf dieselbe Weise finanziert werden und denselben Ursprung haben. Da es sich bei den FIM-Darlehen um neue Beihilfen handelt, hat die Kommission an die aufschiebende Wirkung des Verfahrens auf die genannten Darlehen erinnert und darauf hingewiesen, daß jede von ihrer abschließenden Entscheidung im Rahmen des Verfahrens gewährte Beihilfe zurückgefordert werden kann. So werden die Unternehmen, denen diese Darlehen vielleicht gewährt werden, davon in Kenntnis gesetzt, daß sie die Beihilfen gegebenenfalls zurückzahlen müssen, weil diese ohne vorherige Mitteilung an die Kommission unzulässig sind.

III

Die französische Regierung hat der Kommission ihre Bemerkungen zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 mit Schreiben vom 7. November 1984 (IV/84-5062), vom 12. November 1984 (84/15116), vom 27. November 1984 (IV/84-15426) und vom 4. Dezember 1984 (IV/84-15534) mitgeteilt.

In diesen Stellungnahmen erinnert die französische Regierung an die Bedingungen, die Funktionsweisen und die Ziele der drei betreffenden Darlehenssysteme, erklärt, daß die verschiedenen Darlehensarten von privaten Sonderkreditanstalten gewährt werden, die ohne staatlichen Eingriff in ihre Selektion die Darlehensentscheidungen in voller Unabhängigkeit und auf ihr Risiko treffen. Da die Darlehen also von unabhängigen Anstalten gewährt würden, stellten sie für die Unternehmen eine allgemeine Hilfe dar, wobei der Staat die Voraussetzungen für die Gewährung der Darlehen festlege, damit diese eine Zinsvergütung erhalten könnten.

Die Kosten der staatlichen Beihilfe müssten im Vergleich zu sämtlichen in dieser Weise unterstützten Finanzierungen gewürdigt werden. Die Kreditanstalten könnten über den durch diese Darlehen finanzierten Anteil und die Frage, wie sie ihre Finanzierungen auf die verschiedenen Darlehensarten verteilen, weitgehend selbst entscheiden. Das Beihilfevorhaben lasse sich also nicht global beurteilen, da es insbesondere nach Art und Betrag der von der Kreditanstalt finanzierten Investitionsprogramme und von ihr durchgeführten Risikoanalyse sehr unterschiedlich ausfalle. Die Vergütung berechne sich nach den Kosten des Mittelaufkommens und werde erst zum Zeitpunkt der Anleiherückzahlung gezahlt. Die Kreditanstalten erhöhten die Mittel entsprechend ihrer Finanzlage unter Bedingungen, die von einer Emission und von einer Anstalt zur anderen sehr unterschiedlich sein könnten. Die vier Sonderkreditanstalten hätten 1983 34 339 Darlehen für durchschnittlich 910 000 ffrs gewährt. Die französische Regierung erinnert hinsichtlich der FIM-Darlehen in ihren Stellungnahmen

- an die Bedingungen, Modalitäten und Ziele des FIM-Darlehenssystems. Sie hebt besonders hervor, daß das System nicht aus Haushaltsmitteln finanziert wird, sondern ausschließlich aus Mitteln der CODEVI: Mit dem FIM-System ließen sich diese Mittel unmittelbar auf die Bedürfnisse der Industrieunternehmen ausrichten. Für das System gebe es keinen staatlichen Zuschuß. Die Steuerbefreiung der CODEVI bringe den Unternehmen keinen besonderen Vorteil. Für die FIM-Darlehen könne eine ganz übliche Garantie gewährt werden. Dieses Darlehenssystem sei eine Finanzierungsquelle für alle Unternehmen, sofern der Innovationscharakter der Investitionsprogramme den staatlich festgelegten Prioritäten entspreche. Daher könne das System nach Ansicht der französischen Regierung nicht mit einer öffentlichen Beihilfe im Sinne des Artikel 92 EWG-Vertrag gleichgesetzt werden;

- sie präzisiert, daß die vom FIM finanzierten Programme ausschließlich Modernisierungsinvestitionen betreffen. Diese Darlehen dienten lediglich dazu, die für die Erneuerung der Produktionsanlagen oder der Produktauswahl notwendigen Mittel für Unternehmen eines bestimmten Sektors bereitzustellen. Die von Anfang an bestehenden Prioritäten der FIM-Darlehen entsprächen einem besonderen europäischen Interesse. Die FIM-Ziele liefen dem gemeinsamen Markt also nicht zuwider.

IV

Im übrigen erhielt die Kommission am 15. Mai 1984, am 17. Mai 1984 und 13. Juni 1984 von drei anderen Mitgliedstaaten, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark und Italien, Bemerkungen, die die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 gegen die vorerwähnten Beihilferegelungen unterstützten und auf die Wettbewerbsvorteile hinweisen, die diese Regelungen den französischen Empfängerunternehmen, insbesondere im Kraftfahrzeugsektor, brächten, sowie auf die Folgen dieser Vorteile für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und die fehlenden gemeinschaftlichen industriepolitischen Prioritäten aufmerksam machten, von denen die Gewährung dieser Darlehen abhängig gemacht würde, und die schließlich den Standpunkt der Kommission teilten, daß es keine Argumente gebe, um für diese Regelungen eine Ausnahme von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu gewähren.

V

Die Stellungnahmen der französischen Regierung enthalten keine neuen Elemente, die die Kommission veranlassen könnten, ihre anläßlich der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 vertretene Haltung zu ändern. Bezueglich des Beihilfecharakters der betreffenden Interventionen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages verweist die Kommission auf ihre Ausführungen unter Punkt II. Was ihre Vereinbarkeit mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) betrifft, erinnert die Kommission daran, daß die Beihilferegelungen wegen ihrer allgemeinen und somit fehlenden sektoralen oder regionalen Zweckbestimmung keine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) und c) geltend machen können. Die Kommission muß also die im Rahmen dieser Regelungen gegebenenfalls geplanten Beihilfen unter Berücksichtigung ihrer Wirkungen gründlich prüfen. Die Wirkungen der betreffenden Beihilfen sind insbesondere spürbar, wenn die Darlehen für Projekte von einem gewissen Umfang und von auf dem Markt sehr aktiven Unternehmen gewährt werden. Ein grosser Teil dieser Darlehen wird nämlich gerade solchen Unternehmen gewährt. Dies ergibt sich aus gewissen Informationen, über die die Kommission verfügt, obwohl die französische Regierung keine diesbezueglichen Angaben gemacht hat. Im übrigen wird ein bedeutender Teil der Darlehen Unternehmen in Sektoren gewährt, wo der innergemeinschaftliche Wettbewerb besonders lebhaft ist, wie im Kraftfahrzeugsektor, in der Elektronik und im Agrarnahrungsmittelsektor.

Angesichts der Vielzahl der Darlehensfälle und des durchschnittlichen Darlehensbetrags kann andererseits ein grosser Teil dieser Beihilfen den Unternehmen unter Bedingungen gewährt werden, die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Sogar im Rahmen der vier betreffenden Regelungen müssen daher die in Übereinstimmung mit den Kriterien der Kommission gemäß ihrem Schreiben vom 14. September 1979 an die Mitgliedstaaten als signifikant zu bezeichnenden Anwendungsfälle von den anderen Beihilfefällen unterschieden werden. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Allgemeine Beihilfen mit einer Nettosubventionsäquivalent-Intensität von mehr als 15 % der Investitionen: sämtliche Anwendungsfälle; - Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 10 % (aber höchstens 15 %): alle Investitionsfälle von mehr als 3 Millionen ECU;

- Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 5 % (aber höchstens 10 %): alle Investitionsfälle von mehr als 6 Millionen ECU;

- Beihilfen mit einer Intensität von höchstens 5 %: alle Investitionsfälle von mehr als 9 Millionen ECU.

Die Mitgliedstaaten müssen andererseits über jede allgemeine Beihilferegelung vor Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr einen Bericht vorlegen, aus dem für jeden Industriezweig (nach der allgemeinen Nomenklatur der Wirtschaftstätigkeiten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften) und für jede Region entsprechend ihrer Definition unter Punkt I, 2 der Koordinierungsgrundsätze für regionale Beihilfen (wobei zwischen den Beihilfe- und den Nichtbeihilferegionen der Kategorie 2, Punkt IV zu unterscheiden ist) der Betrag der gewährten Beihilfen, die Höhe der entsprechenden Investitionen und die Zahl der Beihilfefälle hervorgehen, damit die Kommission rechtzeitig die im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 EWG-Vertrag notwendigen Maßnahmen ergreifen kann, falls sich herausstellt, daß aufgrund von Fällen, die unterhalb der vorerwähnten Grenzwerte liegen, eine Konzentration von Beihilfen in bestimmten Zweigen der Regionen entsteht, die für den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb problematisch sein könnte.

Aufgrund ihrer Bedeutung nämlich können die signifikanten Anwendungsfälle die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Ausnahme besteht jedoch nicht in den anderen Beihilfefällen, wo die Beihilfen nach Sektoren oder Regionen lediglich im nachhinein - wie oben beschrieben - geprüft werden können, entweder weil der Hersteller, das Erzeugnis oder die Dienstleistung, für die die Beihilfe gewährt wurde, sehr unbedeutend sind, was die Wirkungen der Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel beschränkt, oder weil Umfang und Intensität der betreffenden Beihilfe so gering sind, daß sich diese auf Wettbewerb und Handel nur begrenzt auswirken kann. Bezueglich der neuen Beihilfen, also der FIM-Darlehen, auf die das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eine aufschiebende Wirkung hat, stellt die Kommission fest, daß diese Darlehen in der Zeit nach Eröffnung des Verfahrens in Anspruch genommen wurden. Ausserdem muß sie feststellen, daß diese Beihilfen beträchtliche Wirkungen haben und die französische Regierung das Verbot, wegen der aufschiebenden Wirkung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 neue Darlehen im Rahmen dieser Regelung zu gewähren, nicht befolgt hat. Ausserdem hat sie keinen einzigen Anwendungsfall und nicht einmal die Darlehen mitgeteilt, die sie den beiden im Schreiben der Kommission vom 1. März 1983 genannten Kraftfahrzeugunternehmen gewährt hatte.

Die Kommission war also in diesen beiden signifikanten Einzelfällen, wo die Gewährung von Beihilfen die Handelsbedingungen in einer Weise verändern könnte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Bestimmungen des Artikels 92 EWG-Vertrag zu würdigen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den Kriterien dieser Vorschrift entsprechen, mit dem gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar.

Die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen hiervon, die einzigen Ausnahmen, um die es im vorliegenden Fall geht, definieren die im Interesse der Gemeinschaft, nicht aber die im Interesse der Beihilfeempfänger liegenden Ziele. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung eines Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder wichtiger Einzelfälle der Anwendung einer allgemeinen Beihilferegelung streng ausgelegt werden und sind vor allem nur in den Fällen anwendbar, wo die Kommission in der Lage ist festzustellen, daß sich die begünstigten Unternehmen ohne Beihilfe und lediglich aufgrund der Marktkräfte nicht so verhalten würden, daß sie zur Verwirklichung einer der in diesen Ausnahmen genannten Ziele beitragen würden.

Würde mit Beihilfen ohne derartige Gegenleistung das Zugeständnis solcher Ausnahmen gemacht, würden der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht, ohne hierdurch in irgendeiner Weise dem Gemeinschaftsinteresse zu dienen, und gleichzeitig würden manche Mitgliedstaaten unbegründete Vorteile gewährt.

Bei der Anwendung der vorerwähnten Grundsätze anläßlich der Prüfung allgemeiner Beihilferegelungen oder signifikanter Einzelfälle ihrer Anwendung muß sich die Kommission davon überzeugen, daß die Gewährung der Beihilfe durch eine Gegenleistung der begünstigten Unternehmen gerechtfertigt ist, die Beihilfe also notwendig ist, um zur Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag beizutragen. Ist dies nicht der Fall, und würden die für die Beihilfe in Frage kommenden Investitionen ohnehin durchgeführt, dann trüge die Beihilfe nicht zur Verwirklichung der aufgrund dieser Ausnahmen verfolgten Ziele, sondern lediglich zur Verbesserung der finanziellen Lage der begünstigten Unternehmen bei. Im vorliegenden Fall haben die Beihilferegelungen weder eine sektorale noch eine regionale Zweckbestimmung. Folglich sind sie als allgemeine Beihilfen einzustufen, die je nach Darlehensart unterschiedlich hoch sind und in Sektoren gewährt werden können, wo ihre Wirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel sehr unterschiedlich sein können, was von den begünstigten Unternehmen, der Höhe der bezuschussten Investitionen und der Höhe der gewährten Beihilfen abhängt.

In signifikanten Einzelfällen in denen die von der französischen Regierung gewährte finanzielle Hilfe die Stellung der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel besonders stärkt, hat die Kommission weder selber noch anhand irgendeiner Begründung der französischen Regierung feststellen können, daß die betreffenden Beihilfen die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellen. Nach Ansicht der Kommission stellen weder das vorrangige industriepolitische Interesse Frankreichs noch die Modernisierung der französischen Industrieunternehmen eine Gegenleistung für die Gemeinschaft dar, die eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 rechtfertigen würde. Im Gegenteil, diese Beihilfen können, wenn sie in diesen signifikanten Einzelfällen gewährt werden, den innergemeinschaftlichen Handel in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, weil sie die Stellung der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel besonders stärken.

Die Beihilfen, die als Sonderdarlehen für Investitionen, Vorzugsdarlehen für Unternehmen, Zusatzdarlehen für Refinanzierungen oder Darlehen des FIM gewährt werden können, erfuellen in den als signifikant bezeichneten Einzelfällen nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung einer der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen.

Die Kommission muß im übrigen darauf achten, daß die für bestimmte anfällige Sektoren, also die Stahlindustrie, den Schiffbau, die synthetischen Spinnfasern und die Textil- und Bekleidungsindustrie, erlassenen gemeinschaftlichen Beihilferegeln auch befolgt werden.

Die französische Regierung hat im Rahmen der vorerwähnten Regelungen Beihilfen in Form von FIM-Darlehen gewährt, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erlassen hat. Diese Beihilfen sind demzufolge unzulässig und können in signifikanten Einzelfällen zurückgefordert werden. Damit die Kommission die Vereinbarkeit dieser Einzelfälle mit Artikel 92 prüfen kann, muß ihr die französische Regierung diese Fälle vor dem 20. Februar 1985 mitteilen.

Im übrigen ist die französische Regierung daran zu erinnern, daß die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von jeder Änderung der aus den in dieser Entscheidung genannten Darlehen bestehenden Beihilferegelungen in Kenntnis gesetzt werden muß -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission erhebt keinen Einwand gegen die Anwendung der Beihilfen in Form von Sonderdarlehen für Investitionen, Vorzugsdarlehen für Unternehmen, Zusatzdarlehen für Refinanzierungen und Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds, sofern ihr die französische Regierung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vor ihrer Gewährung die signifikanten Anwendungsfälle mitteilt, damit sie diese auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 92 EWG-Vertrag prüfen kann.

Artikel 2

Sowohl bei den bestehenden als auch bei den neuen Beihilfen gelten für die Meldung der signifikanten Einzelfälle folgende Werte:

- Allgemeine Beihilfen mit einer Nettosubventionsäquivalenz-Intensität von mehr als 15 % der Investitionen: alle Anwendungsfälle;

- Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 10 % (aber höchstens 15 %): alle Investitionsfälle von mehr als 3 Millionen ECU;

- Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 5 % (aber höchstens 10 %): alle Investitionsfälle von mehr als 6 Millionen ECU;

- Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 5 %: alle Investitionsfälle von mehr als 9 Millionen ECU.

Ausserdem muß Frankreich über jede dieser allgemeinen Beihilferegelungen vor Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres für das jeweils vorausgegangene Jahr einen Bericht vorlegen, aus dem für jeden Industriezweig (nach der allgemeinen Nomenklatur der Wirtschaftstätigkeiten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften) der Betrag der gewährten Beihilfen, die Höhe der entsprechenden Investitionen und die Zahl der Beihilfefälle hervorgehen. Artikel 3

Die gemeinschaftlichen Beihilferegeln in den Sektoren Stahl, synthetische Spinnfasern, Schiffbau sowie Textilien und Bekleidung müssen eingehalten werden.

Artikel 4

Frankreich muß der Kommission vor dem 20. Februar 1985 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag die aufgrund der Kriterien des Artikels 2 dieser Entscheidung als signifikant zu bezeichnenden Beihilfefälle, in denen FIM-Darlehen gewährt werden, mitteilen.

Artikel 5

Frankreich teilt der Kommission vor dem 20. Februar 1985 die Maßnahmen mit, die sie erlassen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 6

Frankreich teilt der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag jede Änderung der von dieser Entscheidung betroffenen Beihilferegelungen mit.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 1984

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission