AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - II. ERKLÄRUNGEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN - 8. Gemeinsame Erklärung zu den institutionellen Verfahren des Beitrittsvertrags
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0383
8. Gemeinsame Erklärung zu den institutionellen Verfahren des Beitrittsvertrags Bei der Annahme der institutionellen Bestimmungen des Beitrittsvertrags kommen die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer überein, daß die 1996 einzuberufende Regierungskonferenz bei der Prüfung der gesetzgeberischen Rolle des Europäischen Parlaments und anderer im Vertrag über die Europäische Union angesprochener Probleme die Frage der Zahl der Mitglieder der Kommission und der Gewichtung der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat erörtern wird. Sie wird ferner alle Maßnahmen prüfen, die zur Erleichterung der Arbeit der Organe und zur Gewährleistung eines wirksamen Funktionierens der Organe für erforderlich gehalten werden.