12.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. November 2013

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Zusammenhang mit den Notimpfungsplänen gegen die Blauzungenkrankheit in Spanien 2007 und 2008 entstandenen Kosten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7281)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2013/643/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 6 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) (im Folgenden „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 84,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (3) (im Folgenden „die Anwendungsbestimmungen“) geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen Veterinärmaßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Um dazu beizutragen, die Blauzungenkrankheit schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an den beihilfefähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 3 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den Ausgaben der Mitgliedstaaten festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission enthält die Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (4). In Artikel 3 der genannten Verordnung ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission (5) wurde eine Finanzhilfe der Union im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Spanien in den Jahren 2007 und 2008 gewährt.

(5)

Spanien legte am 14. April 2009 einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise der beihilfefähigen Ausgaben und die Schlussfolgerungen wurden Spanien mit Schreiben vom 26. Dezember 2012 und vom 9. Juli 2013 mitgeteilt. Die Zustimmung der spanischen Behörden ging am 4. September 2013 ein.

(6)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben.

(7)

Die spanischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Somit sollte nun gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/655/EG die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den beihilfefähigen Ausgaben festgesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Spanien 2007 und 2008 entstanden sind.

(9)

Eine erste Tranche in Höhe von 8 000 000,00 EUR, eine zweite Tranche in Höhe von 17 000 000,00 EUR und eine dritte Tranche in Höhe von 15 000 000,00 EUR wurden bereits ausgezahlt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Spanien 2007 und 2008 entstandenen Ausgaben wird auf 41 158 940,11 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung dar.

Artikel 2

Angesichts des Gesamtbetrags der Beteiligung der Union von 41 158 940,11 EUR bleibt ein Restbetrag der finanziellen Beteiligung von 1 158 940,11 EUR zu zahlen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(4)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(5)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.