31997D0194

97/194/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 1997 zur Anerkennung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von bestimmten lokalen Weinen in Griechenland wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 082 vom 22/03/1997 S. 0054 - 0055


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. März 1997 zur Anerkennung, daß die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von bestimmten lokalen Weinen in Griechenland wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht (Nur der griechische Text ist verbindlich) (97/194/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist jede Neupflanzung von Reben bis zum 31. August 1998 untersagt. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch gemäß diesem Artikel für die Wirtschaftsjahre 1996/97 und 1997/98 Neupflanzungen auf Flächen genehmigen, auf denen folgende Weine erzeugt werden:

- Qualitätsweine b.A. und

- Tafelweine, bei denen die Kommission anerkannt hat, daß die Nachfrage wegen qualitativer Merkmale weit größer als die Erzeugung ist, und die mit einer der nachstehenden Angaben gekennzeichnet sind: "Landwein", "vin de pays", "indicazione geografica tipica", "vino de la tierra", "vinho regional", "regional wine" usw.

und für die die Kommission anerkannt hat, daß die Erzeugung wegen qualitativer Merkmale der Nachfrage nicht entspricht.

Die griechische Regierung hat am 27. Januar 1997 die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Gebiete beantragt.

Die Prüfung des gestellten Antrags hat ergeben, daß die betreffenden Gebiete, in denen Qualitätsweine b.A. und lokale Weine erzeugt werden, die gesetzten Bedingungen erfuellen. Die vorgeschriebene Begrenzung der Flächen auf 208 ha (2 080 Stremmata) wird nicht überschritten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den im Anhang genannte Gebieten erzeugten Qualitätsweine b.A. und lokalen Weine entsprechen Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, sofern die ebenda für die Gesamtheit der Qualitätsweine b.A. und lokalen Weine angegebenen Flächen nicht überschritten werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 31.

ANHANG

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