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22.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/35 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 3. März 2005
über den Abschluss eines Marktzugangsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
(2005/244/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat in Verbindung mit dem Beitritt Vietnams zur WTO im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen über eine frühzeitige Umsetzung von Marktzugangsverpflichtungen ausgehandelt. |
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(2) |
Das Abkommen wurde am 3. Dezember 2004 paraphiert. |
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(3) |
Das Abkommen, das zeitlich begrenzt und in besonderer Weise ausgestaltet ist, muss so bald wie möglich in Kraft treten, wenn es wirkungsvoll sein soll. Der Abschluss des Abkommens berührt in keiner Weise die Kompetenzverteilung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gerichtshof. |
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(4) |
Das Abkommen sollte deshalb im Namen der Gemeinschaft angenommen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über den Marktzugang wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Die Kommission nimmt gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) genannten Verfahren die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Maßnahme an, die eine Wiederanwendung von Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung vorsieht, wenn Vietnam seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 des Abkommens und aus Absatz 9 des am 15. Februar 2003 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels nicht erfüllt.
Die Bestimmungen dieses Beschlusses zur Annahme des Abkommens haben, insofern sie denselben Gegenstand betreffen, Vorrang vor der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.
Geschehen zu Brüssel am 3. März 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BILTGEN
(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).
MARKTZUGANGSABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
und
DIE REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM,
nachstehend „Vertragspartei(en)“ genannt —
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Koordinierung und Stärkung der Freundschaft, Zusammenarbeit und Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam und
IN DEM WUNSCH, die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam zu vertiefen und auszubauen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ab dem 1. Januar 2005 setzt die Europäische Gemeinschaft die für die Sozialistische Republik Vietnam festgesetzten Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidungswaren aus, mit dem Ziel, diese völlig abzuschaffen.
Artikel 2
Ab dem 1. Januar 2005
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wendet die Sozialistische Republik Vietnam die Zollsätze an, die sie in dem am 15. Februar 2003 in Hanoi paraphierten Abkommen über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über andere Marktliberalisierungsmaßnahmen (1) für Bekleidungswaren, Stoffe und konfektionierte Spinnstoffwaren und Fasern zugesagt hat; |
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wendet die Sozialistische Republik Vietnam für Garne einen Zollsatz von 5 % an; |
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wendet die Sozialistische Republik Vietnam für Weine und Spirituosen einen Zollsatz von 65 % an; |
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gewährt die Sozialistische Republik Vietnam Investoren und Dienstleistungserbringern aus der Europäischen Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Vereinigten Staaten von Amerika und die Sozialistische Republik Vietnam in ihrem bilateralen Handelsabkommen in den Kapiteln über Investitionen und Dienstleistungsverkehr und den einschlägigen Anhängen für Investoren und Dienstleistungserbringern aus den USA vereinbart haben; |
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gestattet die Sozialistische Republik Vietnam Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft, nach den in Vietnam geltenden einschlägigen Bestimmungen in die Zement- und Klinkerproduktion zu investieren; hierbei handelt es sich um nicht diskriminierende Bestimmungen; |
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gestattet die Sozialistische Republik Vietnam Telekommunikationsunternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft, die derzeit im Rahmen von Kooperationsverträgen mit vietnamesischen Betreibern bereits in Vietnam tätig sind, gemäß dem von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft am 9. Oktober 2004 paraphierten WTO-Abkommen zu entscheiden, ob sie die derzeitigen Vereinbarungen fortführen oder diese zu nicht weniger günstigen Bedingungen als jenen, die derzeit für sie gelten, in eine andere Form der Niederlassung umwandeln; |
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beseitigt die Sozialistische Republik Vietnam alle Einschränkungen des Kundenkreises, dem derzeit in Vietnam tätige Computerdienstleister, Bauunternehmer, Ingenieure, Ingenieurbüros, Architekten und Städteplaner der Europäischen Gemeinschaft ihre Dienstleistungen anbieten; |
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erwägt die Sozialistische Republik Vietnam, nach Prüfung jedes einzelnen Falls und gemäß dem am 9. Oktober 2004 von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft paraphierten WTO-Abkommen, Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Gemeinschaft Lizenzen für die Gründung von Niederlassungen, die sich zu 100 % in deren Eigentum befinden, zur Erbringung von Computerdiensten, Bau- und Ingenieursdienstleistungen, integrierten Ingenieursdienstleistungen sowie Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern zu erteilen, ohne dass damit Einschränkungen des Kundenkreises, der diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen darf, verbunden sind; |
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erteilt die Sozialistische Republik Vietnam vier pharmazeutischen Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft Lizenzen für die Herstellung nach Rezept von Dritten (Toll Manufacturing) in Vietnam, ohne eine Lizenzübertragung auf vietnamesische Partner zu verlangen; bereits bestehende Genehmigungen für die Vermarktung der eingeführten Waren werden ebenfalls aufrechterhalten; |
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gestattet die Sozialistische Republik Vietnam, ohne Beschränkungen für die Kapitaleinlage aus der Europäischen Gemeinschaft, die Gründung von Joint Ventures zwischen Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft und vietnamesischen Partnern, um in den Bau von Bürogebäuden und den Verkauf und die Vermietung von Wohnungen zu investieren. |
Artikel 3
Bis spätestens 31. März 2005
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erteilt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß dem am 9. Oktober 2004 von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten WTO-Abkommen einer Vertriebsgesellschaft aus der Europäischen Gemeinschaft eine Lizenz für eine Niederlassung in Vietnam, die zu 100 % einem Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft gehört; |
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erteilt die Sozialistische Republik Vietnam einem Versicherungsunternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft eine Lizenz für Geschäftstätigkeiten in der vietnamesischen Lebensversicherungsbranche; |
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lässt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß dem am 9. Oktober 2004 von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft paraphierten WTO-Abkommen Joint Ventures mit einer Kapitaleinlage von Schiffslinien aus der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 51 % zu und gestattet einer Schiffslinie aus der Europäischen Gemeinschaft die Gründung einer Niederlassung, die sich zu 100 % in Gemeinschaftseigentum befindet und die Geschäftsaktivitäten dieser Schiffslinie abwickeln wird; |
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erteilt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß dem am 9. Oktober 2004 von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft paraphierten WTO-Abkommen einem Dienstleister aus der Europäischen Gemeinschaft eine Lizenz für die Erbringung elektronischer Buchungsdienste; |
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führt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß dem am 9. Oktober 2004 von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft paraphierten WTO-Abkommen ein Zollkontingent für die Einfuhr von 3 500 vollständig zusammengebauten Motorrädern oder Motorrollern mit Ursprung in der EU zu 70 % des derzeit geltenden Zolltarifs ein. Mindestens 50 % dieses Zollkontingents müssen für von den Herstellern in der Europäischen Gemeinschaft zugelassene vietnamesische Händler bestimmt sein. |
Artikel 4
Die Sozialistische Republik Vietnam
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gewährt Investoren aus der Europäischen Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die im bilateralen Investitionsabkommen zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und Japan vereinbarte Behandlung japanischer Investoren bei Inkrafttreten des genannten Abkommens; |
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erteilt gemäß dem von Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft am 9. Oktober 2004 paraphierten WTO-Abkommen in den Jahren 2005 und 2006 an in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassene Umweltdienstleister drei Lizenzen für Niederlassungen in Vietnam, die zu 100 % Unternehmen aus der Europäischen Gemeinschaft gehören, für die Erbringung von Umweltdienstleistungen, mit Ausnahme von Umweltverträglichkeitsprüfungen; |
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gestattet bereits rechtmäßig in Vietnam tätigen Vertriebsgesellschaften aus der Europäischen Gemeinschaft, im Jahr 2005 insgesamt vier weitere Geschäfte und 2006 nochmals zwei Geschäfte zu eröffnen; |
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erteilt gemäß dem von der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Gemeinschaft am 9. Oktober 2004 paraphierten WTO-Abkommen einer Vertriebsgesellschaft aus der Europäischen Gemeinschaft für das Jahr 2006 eine Lizenz für eine Niederlassung in Vietnam, die ihr zu 100 % gehört; |
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verkürzt bis spätestens Dezember 2004 die Liste der zur Einfuhr nicht zugelassenen Arzneimoleküle auf fünf bis sieben Moleküle und schafft diese Liste bis spätestens 31. Dezember 2005 für die Europäische Gemeinschaft völlig ab. |
Artikel 5
Sollte Vietnam eine seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Abkommens oder aus Paragraf 9 des vorgenannten Abkommens von 2003 nicht erfüllen, kann die Europäische Gemeinschaft die Höchstmengenregelung für Textilwaren und Bekleidung in Höhe des 2004 von der Europäischen Gemeinschaft für Vietnam festgesetzten Niveaus, erhöht um die in dem am 15. Februar 2003 in Hanoi paraphierten Abkommen über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen vorgesehene jährliche Steigerungsrate, wieder anwenden.
Sollte die Europäische Gemeinschaft ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 dieses Abkommens oder aus Paragraf 9 des am 15. Februar 2003 in Hanoi paraphierten Abkommens über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen nicht erfüllen, kann die Sozialistische Republik Vietnam die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 aussetzen.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt nach Austausch schriftlicher Notifikationen in Kraft, in denen die Vertragsparteien den Abschluss ihrer jeweils erforderlichen Verfahren bestätigen.
Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen oder dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Dieses Abkommen tritt am Tag des WTO-Beitritts der Sozialistischen Republik Vietnam außer Kraft.
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweils erforderlichen Verfahren abzuschließen, damit dieses Abkommen bis zum 31. Dezember 2004 umgesetzt wird.
Artikel 7
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Europäische Gemeinschaft
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
(1) „Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und über Marktliberalisierungsmaßnahmen; zuletzt geändert durch das am 31. März 2000 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels“; veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 152 vom 26.6.2003, S. 42.