90/462/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzoellen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Guzman SA)
Amtsblatt Nr. L 240 vom 03/09/1990 S. 0023 - 0024
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. August 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Guzman SA) (90/462/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 2357/87 (2) änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1282/81 (3) dahin gehend, daß er einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einführte. Der Antidumpingzollsatz wurde für die Firma US Industrial Chemicals Co., die später in Quantum Chemical Corporation umbenannt wurde, auf 5,9 % festgesetzt. Mit Verordnung (EWG) Nr. 2166/89 des Rates (4) wurde der Zollsatz von 5,9 % für auf die Firma Quantum Chemical Corporation anwendbar erklärt. (2) Seit Juni 1988 beantragte die Firma Guzman SA, mit Sitz in Valencia, Spanien, regelmässig die Erstattung der Antidumpingzölle, die sie für den Kauf des von der amerikanischen Firma Quantum Chemical Corporation ausgeführten und von deren Tochtergesellschaft, der niederländischen Firma Quantum Chemical Europe BV, vertriebenen Vinylacetatmonomers entrichtet hatte. Die Kommission hat mit Zustimmung der Antragstellerin beschlossen, diese Anträge nach den Regeln für die Sammlung von Anträgen in Ziffer I Nummer 4 der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (5) (nachstehend "die Bekanntmachung" genannt) zu behandeln. Die Antragstellerin hat infolgedessen und entsprechend der für die Zulässigkeit solcher Anträge in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 festgelegten Dreimonatsfrist mehrere Anträge nacheinander eingereicht. Die für die Prüfung der Begründetheit der Anträge erforderlichen Angaben wurden auf Halbjahresbasis übermittelt. (3) Im November 1988 beantragte der amerikanische Hersteller/Ausführer Quantum Chemical Corporation eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen, die gegenüber den Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt worden waren. Am 25. April 1989 (6) leitete die Kommission das Überprüfungsverfahren ein; die Untersuchung erstreckte sich über die Zeit von Oktober 1988 bis einschließlich März 1989. Unter Bezugnahme auf Ziffer I Nummer 5 der Bekanntmachung wurde beschlossen, die Bearbeitung des Erstattungsantrags bis zur Beendigung der Untersuchung im Rahmen der Überprüfung auszusetzen. Dennoch reichte die Antragstellerin auch weiterhin periodisch ihre Anträge ein. Mit Verordnung (EWG) Nr. 490/90 (7) hob der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2357/87 auf und erklärte das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für eingestellt. Seit dem 2. März 1990 sind also für die Einfuhren von Vinylacetatmonomer keine Antidumpingzölle mehr zu entrichten. (4) Um die Entscheidung über die Erstattungen nicht zu verzögern, wurde beschlossen, über die die Einfuhren bis März 1989 betreffenden Anträge unverzueglich zu entscheiden. Diese Anträge wurden im Verlauf der Untersuchung geprüft und sind Gegenstand dieser Entscheidung. Über die gesammelten Anträge, die nach diesem Datum vorgelegt wurden oder die für den Zeitraum bis zum 1. März 1990, dem Zeitpunkt des Ausserkrafttretens des Zolls, noch eingereicht werden können, wird später entschieden. (5) Der Betrag, dessen Erstattung beantragt wurde, beläuft sich auf (. . .) Peseten (8); das entspricht dem Gesamtbetrag des im Bezugszeitraum entrichteten Zolls. (6) Die Antragstellerin wurde über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. (7) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge ab. Kein Mitgliedstaat hat Einwände erhoben. B. VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN (8) Die Antragstellerin machte geltend, daß keine der betreffenden Einfuhren zu Dumpingpreisen getätigt wurde. C. ZULÄSSIGKEIT (9) Die Antragstellerin reichte ihren ersten Antrag auf Erstattung der im Dezember 1987 und im März 1988 festgesetzten Zölle am 1. Juni 1988 ein. In Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ist für die Zulässigkeit der Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen eine Frist von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Antidumpingzölle ordnungsgemäß festgesetzt wurden, festgelegt. Der erste Antrag der Firma Guzman SA ist infolgedessen zum Teil unzulässig und somit für die im Dezember 1987 festgesetzten Zölle zurückzuweisen; der entsprechende Betrag von (. . .) Peseten ist von dem geltend gemachten Gesamtbetrag abzuziehen. Die übrigen Anträge der Sammlung sind zulässig, da sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurden. D. BEGRÜNDETHEIT DER ANTRAEGE (10) Die geprüften Anträge, die den Zeitraum von März 1988 bis März 1989 betreffen, sind insgesamt begründet. Die Antragstellerin hat gemäß den in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 aufgeführten Erfordernissen den Nachweis erbracht, daß die tatsächliche Dumpingspanne im Zeitpunkt der betreffenden Einfuhren nicht mehr bestand. Die Kommission hatte die Möglichkeit, alle übermittelten Angaben nachzuprüfen. Es stellte sich heraus, daß keine Dumpingspanne vorhanden war. Die Erklärung dafür liegt in einer sehr wesentlichen Änderung der Ausfuhrpreise, die wiederum auf erhebliche Veränderungen in den Weltmarktbedingungen für die eingeführte Ware zurückzuführen ist. Den Anträgen der Firma Guzman SA auf Erstattung von Antidumpingzöllen in der Zeit vom März 1988 bis einschließlich März 1989 ist daher stattzugeben. E. ERSTATTUNGSBETRAEGE (11) Aus den angegebenen Gründen ist der Firma Guzman SA der Betrag von (. . .) Peseten zu erstatten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Firma Guzman SA, Valencia, Spanien, am 1. Juni 1988 eingereichte Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen ist zum Teil unzulässig und wird für den Betrag von (. . .) Peseten zurückgewiesen. Artikel 2 Den von der Firma Guzman SA, Valencia, Spanien, für den Zeitraum von März 1988 bis einschließlich März 1989 eingereichten Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird für einen Betrag in Höhe von (. . .) Peseten stattgegeben. Artikel 3 Der in Artikel 2 angeführte Betrag wird von den spanischen Behörden erstattet. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien und die Firma Guzman SA, Valencia, Spanien, gerichtet. Brüssel, den 6. August 1990 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 213 vom 4. 8. 1987, S. 32. (3) ABl. Nr. L 129 vom 15. 5. 1981, S. 1. (4) ABl. Nr. L 208 vom 20. 7. 1989, S. 2. (5) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2.(6) ABl. Nr. C 105 vom 25. 4. 1989, S. 3. (7) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1990, S. 1. (8) Im Text dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bestimmte Zahlen nicht genannt.