2002/577/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2002 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 1999 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2552)
Amtsblatt Nr. L 183 vom 12/07/2002 S. 0060 - 0061
Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2002 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 1999 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2552) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2002/577/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 572/2001/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1999 sind in Deutschland Herde der klassischen Schweinepest aufgetreten; das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für den Schweinebestand in der Gemeinschaft dar. Als Beitrag zur möglichst raschen Tilgung der Krankheit kann die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat für zuschussfähige Ausgaben eine finanzielle Beihilfe gewähren. (2) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der klassischen Schweinepest haben die deutschen Behörden mitgeteilt, dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, darunter die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten. (3) Am 26. Juli 2000 hat Deutschland einen Antrag auf Erstattung vorgelegt, der am 2. August 2000 aufgenommen wurde und dem Nachweise für die Deutschland 1999 auf seinem Hoheitsgebiet insgesamt entstandenen Ausgaben beigefügt sind. (4) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt Artikel 8 und Artikel 9 der genannten Verordnung. (5) Es ist jetzt angebracht, den Betrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft festzulegen. (6) Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland erhält eine finanzielle Beihilfe von höchstens 834000 EUR als Gemeinschaftszuschuss zu den zuschussfähigen Ausgaben, die 1999 im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest entstanden sind. Artikel 2 Der Gemeinschaftszuschuss wird Deutschland im Anschluss an die Annahme der vorliegenden Entscheidung ausgezahlt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16. (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.