90/413/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 1. August 1990 über ein Verfahren nach Artikel 83 Euratom- Vertrag (XVII-001-ANF Lingen) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 209 vom 08/08/1990 S. 0027 - 0030
***** // // // DER KOMMISSION vom 1. August 1990 über ein Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-001-ANF Lingen) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (90/413/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83, nach Stellungnahme der Firma Advanced Nuclear Füls GmbH, Lingen/Ems (Bundesrepublik Deutschland), zu den von der Kommission gegen sie erhobenen Beschwerdepunkten, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Diese Entscheidung betrifft die nicht gemeldete Ausfuhr von Kernmaterial aus der Bundesrepublik Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika durch die Firma Advanced Nuclear Füls GmbH im Mai 1990. Die Firma Advanced Nuclear Füls GmbH, im folgenden »ANF Lingen" genannt, betreibt eine Produktionsanlage, die regelmässig Kernmaterial von der Firma Advanced Nuclear Füls in Richland (Vereinigte Staaten von Amerika), im folgenden »ANF Richland" genannt, bezieht. Nach dem Inhalt der Briefe vom 18. Mai, 26. Juni und 3. Juli 1990 sowie nach dem Ergebnis der Anhörung, die am 13. Juli 1990 in den Räumen der Kommission in Brüssel stattfand, wird folgender Sachverhalt festgestellt: - Am 8. Mai 1990 wurde eine Palette mit zwei Behältern, von denen jeder zwei Kästen enthielt, vom Lager zur Materialzufuhrschleuse des Werks transportiert, wo ihr ein Kasten mit auf 3,30 % angereicherten Urantabletten entnommen werden sollte. Nach Ausführung dieser Arbeit wurde die Palette mit ihren zwei Behältern irrtümlich im Freien nahe dem Lagerplatz für Leergut abgestellt und dort vergessen. Die beiden Behälter der Palette enthielten jetzt nur noch drei Kästen. Einer enthielt 49,84 kg auf 2,70 % angereichertes Uranoxid (UO2), die beiden anderen enthielten 49,86 kg bzw. 47,29 kg auf 3,95 % angereichertes Uran. - Am Morgen des 11. Mai 1990 wurde die fragliche Palette bei der Zusammenstellung einer Sendung von 72 leeren Behältern für die Firma ANF Richland von einem anderen Beschäftigten irrtümlich auf den Lastwagen eines Speditionsunternehmens für normale Güter verladen. Der mit dieser Arbeit beauftragte Beschäftigte stellte fest, daß die Behälter auf dieser Palette die gesetzlich vorgeschriebene Plakette zum Hinweis auf radioaktiven Inhalt trugen. Da er wegen ihrer Lagerung in diesem Bereich glaubte, die Behälter seien leer und zum Versand bestimmt, entfernte er die Plakette und ersetzte sie durch eine Leergutkennzeichnung. Um 19.00 Uhr desselben Tages wurde der Lastwagen am Flughafen Luxemburg-Findel entladen, und die Ladung wurde zum Lufttransport vorbereitet. - Am 12. Mai 1990 wurden die Behälter mit dem Frachtflugzeug nach Seattle (Vereinigte Staaten von Amerika) befördert, wo sie um 21.10 Uhr Ortszeit eintrafen. - Am 14. Mai 1990 wurden die Behälter auf der Strasse zur Firma ANF Richland weitertransportiert, wo sie am 15. Mai 1990 eintrafen. ANF Lingen wurde am selben Tag von ANF Richland verständigt, nachdem man dort bei einer routinemässigen Dosisleistungsmessung festgestellt hatte, daß die beiden angeblich leeren Behälter Kernmaterial enthielten. Die sofortige Prüfung der Siegel ergab, daß den in diesen Behältern liegenden drei Kästen kein Material entnommen worden sein konnte. - Am 16. Mai 1990 meldete ANF Lingen den Vorfall der Direktion »Sicherheitsüberwachung" der Kommission. - Am 17. Mai 1990 meldete ANF Lingen denselben Vorfall der Euratom-Versorgungsagentur. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Geltende Rechtsvorschriften Die Firma ANF Lingen ist aufgrund ihrer Tätigkeit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 196 Buchstabe b) des Euratom-Vertrags. Sie unterliegt deshalb den Bestimmungen des zweiten Titels Kapitel VII dieses Vertrages sowie den Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (1), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 220/90 (2), und der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1985 zur Festlegung der besonderen Kontrollbestimmungen für dieses Unternehmen. Gemäß Artikel 77 des Vertrages hat sich die Kommission in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu vergewissern, daß a) die Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden, b) die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen beachtet werden, welche die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat. Die Kommission verlangt ferner gemäß Artikel 79 des Vertrages, daß Aufstellungen über Betriebsvorgänge geführt und vorgelegt werden, um die Buchführung über verwendete oder erzeugte Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe zu ermöglichen. Das gleiche gilt für die Beförderung der Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 hat das Unternehmen Buchungsprotokolle zu führen, die für jede Materialbilanzzone unter anderem alle Bestandsänderungen enthalten, so daß der Buchbestand jederzeit festgestellt werden kann. Die Buchungsprotokolle weisen also für alle Bestandsänderungen, bezogen auf jede Kernmaterialcharge, die Kennzeichnung der Stoffe, die Chargendaten und die Primärdaten aus. In diesen Protokollen werden Uran, Thorium und Plutonium in jeder Kernmaterialcharge getrennt aufgeführt. Darüber hinaus sind für jede Bestandsänderung der Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls die abgebende Materialbilanzzone und die aufnehmende Materialbilanzzone oder der Empfänger anzugeben. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 enthalten die Betriebsprotokolle für jede Materialbilanzzone unter anderem die Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen in der Menge und Zusammensetzung des Materials verwendet werden. Für Ausfuhren schließlich bestimmt Artikel 24 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 folgendes: a) Die meldepflichtigen Personen und Unternehmen melden der Kommission im voraus jede Ausfuhr von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material. Diese Meldung ist jedoch nur erforderlich, i) wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt (1), ii) wenn - bei Anlagen, die üblicherweise grössere Gesamtmengen von Material in denselben Staat weitergeben, die Einzelsendungen aber jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen - dies in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7 so bestimmt ist. b) Die Meldungen erfolgen nach Abschluß der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, daß sie bei der Kommission acht Arbeitstage vor der Vorbereitung des Materials für den Versand eingehen. c) Die Meldung ist gemäß dem Formblatt in Anhang V zu erstatten. Die Voraussetzungen, unter denen ein Ein- oder Ausgang von Kernmaterial im voraus zu melden ist, sind in den mit Beschluß vom 5. Juni 1985 festgelegten besonderen Kontrollbestimmungen der Firma ANF Lingen genannt. Diese Bedingungen sehen eine vorherige Meldung auch für Ausfuhrmengen vor, die weniger als ein effektives Kilogramm betragen. Zusätzlich zu dieser Meldung sieht die Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76, insbesondere um Gegenkontrollen zu ermöglichen, in Artikel 32 vor, daß jeder, der auf den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Ausgangs- und besonders Spaltmaterial befördert oder während einer Beförderung zeitweilig im Besitz hat, dieses Material nur gegen Aushändigung einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit Datum versehenen Empfangsbestätigung übernehmen oder übergeben darf. In der Empfangsbestätigung sind die Namen dessen, der das Material aushändigt, und dessen, der es übernimmt, die beförderten Mengen, die Art, Form und die Zusammensetzung des Materials anzugeben. B. Festgestellte Verstösse Nach der Überprüfung der von der Firma ANF Lingen zugegebenen Tatsachen steht fest, daß mit der nicht gemeldeten Ausfuhr von Kernmaterial in die Vereinigten Staaten gegen folgende Rechtsvorschriften verstossen wurde: 1. Verstoß gegen die Pflicht zur Verbuchung der Bestandsänderungen gemäß Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76, 2. Verstoß gegen die Pflicht zur Führung von Betriebsprotokollen gemäß Artikel 11 Buchstabe a) derselben Verordnung, insbesondere: - Nichtaufzeichnung der Betriebsdaten zum Nachweis der Mengenänderungen und - Nichtaufzeichnung der Betriebsdaten zum Nachweis der Änderungen der Materialzusammensetzung, 3. Unterlassung der vorherigen Meldung einer Ausfuhr gemäß Artikel 24 derselben Verordnung und gemäß Code 1.3.2 der besonderen Kontrollbestimmungen. Verstoß gegen Artikel 32 derselben Verordnung: Der von der Firma ANF Lingen nicht über Mengen, Art, Form und Zusammensetzung des Materials informierte Spediteur war nicht in der Lage, die für Kontrollzwecke geforderte Empfangsbestätigung auszustellen. C. Zu verhängende Zwangsmaßnahme Gemäß Artikel 83 Absatz 1 des Euratom-Vertrags kann die Kommission Zwangsmaßnahmen gegen Personen oder Unternehmen verhängen, die die ihnen auferlegten Verpflichtungen verletzen. Diese werden in folgenden Stufen verhängt: a) Verwarnung, b) Entzug besonderer Vorteile wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe, c) Übertragung der Verwaltung des Unternehmens für eine Hoechstdauer von vier Monaten an eine Person oder eine Personengruppe, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und dem Staat, dem das Unternehmen untersteht, bestellt werden, d) vollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangs- oder besonderen spaltbaren Stoffe. Da das Kriterium für die Anwendung dieses Artikels die Schwere des Verstosses ist, muß zunächst untersucht werden, von welcher Qualität die festgestellten Verstösse sowohl objektiv als auch subjektiv sind. Objektiv handelt es sich um die Verletzung grundlegender Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Sicherheitsüberwachung, deren Erfuellung unerläßlich ist, um die in Artikel 77 des Euratom-Vertrags genannten Ziele zu erreichen. Die festgestellten Verstösse haben es überdies der Kommission unmöglich gemacht, ihre in Artikel 2 Buchstabe e) des Euratom-Vertrags genannte Aufgabe zu erfuellen, nämlich »durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, daß die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden". Hierzu ist anzumerken, daß die Kommission der Überwachung der Kernmaterialausfuhren eine besonders hohe Bedeutung beimisst. Erschwerend kommt hinzu, daß es sich in diesem Fall um erhebliche Mengen bereits angereicherten Urans handelt, das relativ leicht auf Konzentrationen von strategischer Bedeutung weiter angereichert werden kann. Auf der subjektiven Seite wird jedoch deutlich, daß die Verstösse nicht vorsätzlich begangen wurden und eine Unterschlagung deshalb nicht vorliegt. Dies ist unter anderem daran zu erkennen, daß der Bericht über die vollständige jährliche Überprüfung der im Besitz des Unternehmens befindlichen Materialbestände nur sehr geringe Unterschiede zwischen dem körperlichen Bestand und dem Buchbestand ausweist, die rund 0,1 % des Gesamtbestands oder 0,023 % der Summe aus Bestand und Bestandsveränderungen zwischen dem 4. August 1989 und dem 4. Juli 1990 ausmachen. Da diese Vestösse aber aus einer Reihe arbeitstechnischer und organisatorischer Fahrlässigkeiten resultieren und vor allem durch das Fehlen von Mehrfachkontrollen ermöglicht wurden, sind sie dennoch als schwer zu bewerten. In Anbetracht der Art der begangenen Verfehlungen ist die Kommission der Ansicht, daß alles unternommen werden muß, damit sich solche Vorfälle in Zukunft nicht wiederholen können, zumal die Firma ANF Lingen Kernmaterialbehälter häufig befördern lässt und dies auch in Zukunft zu tun beabsichtigt. Damit derartige Vorfälle, deren Ursache im Routinecharakter der betreffenden Arbeitsgänge liegt, sich nicht wiederholen, will die Kommission sicherstellen, daß eindeutige Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitsvorschriften und zu ihrer Umsetzung in die Praxis getroffen werden. In Anbetracht der Schwere der Verstösse ist dieses Ziel nach Auffassung der Kommission nur mit einer Zwangsmaßnahme gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c) des Vertrages erreichbar. Nur die Übertragung der Verwaltung des Unternehmens gewährleistet, daß das Unternehmen allen seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberwachung nachkommen wird. Eine blosse Verwarnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) des genannten Artikels kommt angesichts der Schwere der Verstösse nicht in Betracht. Obwohl ANF Lingen den zuständigen Stellen der Euratom-Sicherheitsüberwachung mitgeteilt hat, daß es neue interne Vorschriften für die Buchführung und Handhabung ausarbeiten und diese mitteilen werde, hält die Kommission es für angebracht, die Dauer der Übertragung der Verwaltung des Unternehmens auf vier Monate, gerechnet ab dem Tag der Mitteilung des/der Namen(s) der mit der Verwaltung beauftragten Person(en), festzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Bewertungsbericht zu erstellen. Der Auftrag der im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland benannten Person oder Personengruppe, der die Verwaltung des Unternehmens übertragen wird, ist ausdrücklich auf die unmittelbar mit der Sicherheitsüberwachung zusammenhängenden Aufgaben beschränkt. Er besteht in - der Überprüfung und gegebenenfalls der Änderung der einschlägigen internen Vorschriften und - der Überwachung ihrer Inkraftsetzung und ihrer praktischen Anwendung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Unternehmen Advanced Nuclear Füls GmbH hat gegen Artikel 79 des Euratom-Vertrags, näher ausgeführt in den Artikeln 10, 11 und 24 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 und dem Code 3.1.2 der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1985 über die besonderen Überwachungsbestimmungen, verstossen, weil es a) die vorherige Meldung einer Ausfuhr unterlassen hat, b) die Vorschriften zur Verbuchung von Bestandsveränderungen nicht beachtet hat, c) die Vorschriften zur Aufzeichnung von Betriebsdaten zum Nachweis von - Änderungen der Menge und - Änderungen der Zusammensetzung des Kernmaterials nicht beachtet hat. Artikel 2 (1) Die Verwaltung des Unternehmens Advanced Nuclear Füls GmbH wird für die Dauer von vier Monaten - ausschließlich, was die im zweiten Titel Kapitel VII des Vertrages genannten Gesichtspunkte betrifft - einer amtlich bestellten Person oder Personengruppe übertragen. (2) Die Verantwortlichkeit des Unternehmens aufgrund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften bleibt von dieser Übertragung der Verwaltung unberührt. Artikel 3 (1) Der Auftrag des(der) Verwaltungsbeauftragten gemäß Artikel 2 besteht in - der Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der internen Vorschriften für die Sicherheitsüberwachung, - der Überwachung ihrer Inkraftsetzung und praktischen Anwendung. (2) Zur Erfuellung ihres Auftrags ist der/ sind die Verwaltungsbeauftragten befugt, - alle Räume zu betreten und Einsicht in sämtliche Unterlagen zu nehmen, - den Organen und Beschäftigten des Unternehmens jede Anweisung zu erteilen, - für die Erfuellung ihres Auftrags jede von ihnen für notwendig erachtete Mitwirkung von Stellen ausserhalb des Unternehmens anzufordern. (3) Ein Bewertungsbericht ist der Kommission spätestens acht Tage nach Beendigung des Auftrags vorzulegen. Artikel 4 Die Person oder gegebenenfalls Personengruppe, die mit den in Artikel 3 genannten Aufgaben betraut wird, wird bis zum 15. August 1990 im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland bestellt. Der(die) Name(n) der bestellten Person(en) wird (werden) dem Unternehmen von der Kommission am Tag nach deren Bestellung mitgeteilt. Artikel 5 (1) Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Advanced Nuclear Füls GmbH, Industriepark Süd, Postfach 1465, D-4450 Lingen/Ems, gerichtet. (2) Diese Entscheidung wird der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben. Brüssel, den 1. August 1990 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 56. (1) Siehe Artikel 36 Buchstabe o) der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76.