31993D0349

93/349/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1993 betreffend die Gewährung einer Beihilfe durch die Regierung des Vereinigten Königreichs für den Kauf der Rover Group Holdings durch British Aerospace, soweit damit die von der Kommission bedingt genehmigten Höchstgrenzen der Entscheidung 89/58/EWG überschritten wurden (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 143 vom 15/06/1993 S. 0007 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. März 1993 betreffend die Gewährung einer Beihilfe durch die Regierung des Vereinigten Königreichs für den Kauf der Rover Group Holdings durch British Ärospace, soweit damit die von der Kommission bedingt genehmigten Hoechstgrenzen der Entscheidung 89/58/EWG überschritten wurden (Nur der englische Text ist verbindlich)

(93/349/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach einem an alle Beteiligten gerichteten Ersuchen um Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Am 28. April 1992 hatte die Kommission ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet (1). Darin ging es um Maßnamen der Regierung des Vereinigten Königreichs, die über das hinausgingen, was die Kommission mit der Entscheidung 89/58/EWG (2) (nachstehend "die Entscheidung von 1988" genannt) genehmigt hatte. Die Kommission sah in diesen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag für den Kauf der Rover-Gruppe durch British Ärospace nachstehend "BÄ" genannt. Der Wert der Maßnahmen war auf 44,4 Millionen £ Stg veranschlagt worden. Die Kommission sah diese Beihilfemaßnahmen zudem als rechtswidrig an, weil sie gegen die Entscheidung von 1988 verstießen und der Kommission nicht gemeldet worden waren.

Zu den von der britischen Regierung ergriffenen Maßnahmen, die bei der Einleitung des Verfahrens angesprochen worden waren, hatte die Kommission am 17. Juli 1990 eine Entscheidung (3) erlassen (nachstehend "Entscheidung von 1990" genannt). Mit Urteil vom 4. Februar 1992 (Rechtssache C-294/90) (4) ist diese Entscheidung vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für nichtig erklärt worden, soweit die britische Regierung darin aufgefordert worden war, die staatliche Beihilfe, die nach Auffassung der Kommission in diesen Maßnahmen enthalten war, von BÄ zurückzufordern. Der Gerichtshof hatte entschieden, nachdem von BÄ gegen die Entscheidung Klage erhoben worden war. Der Gerichtshof gab BÄ Recht aus verfahrenstechnischen Gründen, weil sich die Kommission in ihrer Entscheidung nicht an die Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gehalten habe. Auf den sachlichen Gehalt der Entscheidung ging der Gerichtshof nicht ein.

Die britische Regierung bestätigte mit Schreiben vom 13. Juli 1992, sie habe nichts zu bemerken zu dem Schreiben vom 28. April 1992, mit dem das Verfahren eingeleitet worden war. Hingegen erhielt die Kommission am 18. Juni 1992 von BÄ eine Stellungnahme. Diese wird in Teil VIII zusammengefasst wiedergegeben: in Teil IX setzt sich die Kommission mit ihr auseinander. Die Stellungnahme war der britischen Regierung am 23. Juni 1992 zugeleitet worden, diese äusserte sich aber nicht hierzu.

Im Rahmen des Verfahrens, das mit dem Schreiben vom 28. April 1992 eingeleitet worden war, hatte die Kommission mit Schreiben vom 30. Juli 1992 das Vereinigte Königreich darauf aufmerksam gemacht, daß für den Fall, daß sich die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erweisen sollten, zu gegebener Zeit, d. h. wenn eine abschließende ablehnende Entscheidung ergeht, auch Zinsen für das Kapital zurückgefordert werden müssten, und dies vom Tage der Auszahlung an, zum Ausgleich unverdienter Vorteile, die BÄ und Rover sonst gehabt hätten. Kopien des Schreibens gingen am gleichen Tage an BÄ und Rover.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs beantwortete das Kommissionsschreiben vom 28. April 1992 mit einem Schreiben vom 25. September 1992, dessen Inhalt in Teil X zusammengefasst wiedergegeben wird. BÄ antwortete auf das Schreiben der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Schreiben vom 26. August 1992, dessen Inhalt in Teil VIII Ziffern ix) bis xii) wiedergegeben wird. Eine Kopie des Schreibens ging an die Regierung des Vereinigten Königreichs, diese äusserte sich aber nicht hierzu.

II Die Entscheidung von 1988 erging, nachdem die Regierung des Vereinigten Königreichs die Kommission unterrichtet hatte, daß sie der Rover-Gruppe 800 Millionen £ Stg an frischem Kapital zur Schuldentilgung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Rover an BÄ zuführen wolle. In der Entscheidung wird im einzelnen auf den Hintergrund der Unterrichtung, die Rahmenbedingungen des Verkaufs an BÄ wie auch die Kriterien und Logik der Kommissionsentscheidung und die darin erteilten Auflagen eingegangen. Die wesentlichen Punkte der Entscheidung - die weder von der Regierung des Vereinigten Königreichs noch von anderer Seite je angefochten worden sind - seien hier, soweit für die vorliegende Entscheidung relevant, noch einmal kurz zusammengefasst:

- Die von der britischen Regierung vorgeschlagene Schuldentilgung in Höhe von 800 Millionen £ Stg ist höher als der vorgeschlagene Kaufpreis von 150 Millionen £ Stg den BÄ für Rover zahlen sollte, und hätte bedeutet, daß die Regierung die Rover-Gruppe für minus 650 Millionen £ Stg verkauft hätte. Dies wäre dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag gewesen.

- Die Kommission schloß daraus, daß Rover zum 30. Juni 1988 in Wirklichkeit netto nur mit 569,2 Millionen £ Stg verschuldet war und nicht mit 801,1 Millionen £ Stg wie die Regierung des Vereinigten Königreichs behauptet hatte; in dieser Zahl waren 231,9 Millionen £ Stg Betriebskapital enthalten, die schlecht den Finanzschulden zugerechnet werden können.

- Der Kaufpreis von 150 Millionen £ Stg, den BÄ für Rover zahlen sollte, fand die Kommission dem echten Marktwert des Unternehmens angemessen.

- Eine Umstrukturierungshilfe für Rover wäre unter Umständen noch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag, nicht zuletzt im Hinblick auf den Unternehmensplan von Rover für den Zeitraum 1988-1992 und die Zusage der Käufer, den Umstrukturierungsplan in vollem Umfang zu verwirklichen; eine derartige Beihilfe könnte jedoch nur unter strengen Auflagen gewährt werden.

- Nach Lage der Dinge, und hierzu gehören auch die Kosten des Umstrukturierungsplans, müsste die Grenze für die Umstrukturierungshilfe bei 469 Millionen £ Stg gezogen werden, ein angemessener Betrag angesichts der Probleme, die hier zu lösen waren; alles was an Beihilfen darüber hinausgeht, wäre nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da Rover sich dann finanziell besser stuende als seine Konkurrenten in der Gemeinschaft.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission staatliche Beihilfen in Höhe von maximal 469 Millionen £ Stg für die Rover-Gruppe genehmigt. Dies bedeutet, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs das Unternehmen für minus 319 Millionen £ Stg verkaufen würde: 469 Millionen £ Stg Schuldentilgung minus 150 Millionen £ Stg Kaufpreis. Die Genehmigung war an sechs klare Auflagen gebunden:

- Der geplante Verkauf von Rover an BÄ wird zu genau den Konditionen abgewickelt, die der Kommission gemeldet worden sind.

- Die Beihilfe wird ausschließlich zur Tilgung der Finanzschulden von Rover verwendet.

- Rover erhält bis Ende 1992 keine weiteren Beihilfen, ausgenommen einen Regionalzuschuß von maximal 78 Millionen £ Stg.

- Der Unternehmensplan für Rover wird bis Ende 1992 in allen Einzelheiten so verwirklicht, wie er der Kommission gemeldet worden war.

- Rover zahlt der britischen Regierung bis zur vollen Ausführung des Unternehmensplans alle Mittel zurück, die nicht ausgegeben worden sind oder sich aus einer Überbewertung von Verbindlichkeiten ergeben, alles gemessen an dem, was der Kommission gemeldet worden war.

- Zusagen, die Rover vom Parlament erhalten hatte, werden zurückgenommen; es gibt keine weiteren Garantien für Verpflichtungen, die das Unternehmen später eingeht.

III Die Entscheidung von 1990 stützte sich auf Beweismaterial, das erst nach Annahme der Entscheidung von 1988 aufgetaucht war. Danach hatte sich die Regierung des Vereinigten Königreichs beim Verkauf von Rover nicht an die Entscheidung von 1988 gehalten und BÄ und Rover zusätzliche Beihilfen in Höhe von 44,4 Millionen £ Stg gewährt. Hierauf wird in Teil IV noch näher eingegangen.

In der Entscheidung von 1990 erschien der Kaufpreis für Rover in einem anderen Licht, nachdem über die britische Regierung neue Einzelheiten bekannt geworden waren. Hierzu gehört die Korrespondenz anderer Kaufinteressenten mit dem Industrieministerium, ein Gutachten für die Verkaufsverhandlungen der Regierung, die Korrespondenz mit den britischen Steuerbehörden, eine Zwischenbilanz für die Rover-Gruppe auf den 30. Juni 1988 und frühere Voraussagen für Gewinn und Cash-flow. Die Kommission schloß hieraus, daß sich die britische Regierung zwar unkooperativ verhielt, als sie diese Informationen 1988 der Kommission nicht zukommen ließ, die Informationen an sich aber der Kommission keinen Grund zu der Annahme gaben, der Preis von minus 319 Millionen £ Stg nach der Entscheidung von 1988 sei nicht für Käufer wie Verkäufer angemessen gewesen, vor allem im Hinblick auf die Umstrukturierungslasten und die von BÄ übernommene Verpflichtung, das Kerngeschäft von Rover in den nächsten fünf Jahren nicht zu verkaufen. Diese Verpflichtung hat den Preis erheblich gedrückt.

IV Am 21. November 1989 wurde ein Bericht des britischen Rechnungshofs NAO veröffentlicht zusammen mit einer geheimen Anlage, aus der hervorging, daß die britische Regierung BÄ weitere finanzielle Zugeständnisse gemacht hatte, die über das hinausgingen, was in der Entscheidung von 1988 genehmigt worden war. Den Wert dieser Vergünstigungen bezifferte der Rechnungshof auf 38 Millionen £ Stg. Vor allem aber gelangte er in seinem Bericht zu dem Schluß, daß der Kaufpreis für Rover unter dem tatsächlichen Wert der Firma lag. Aus der Anlage ging hervor, daß es Nebenabreden zu dem Kaufvertrag gab, wer die anderen Kaufinteressenten waren, und daß es eine Bewertung der Rover-Gruppe durch eine Merchant-Bank gab, die die Regierung in den Verhandlungen beraten hatte.

Es folgte eine Korrespondenz zwischen der Kommission und den britischen Behörden, und es wurden Besprechungen geführt. Die Kommission erhielt die vom Rechnungshof genannten Unterlagen zusammen mit weiteren Informationen und Unterlagen. Hieraus ergab sich folgender Sachverhalt, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist:

a) BÄ erhielt von der britischen Regierung einen Zuschuß von 9,5 Millionen £ Stg zur Abdeckung eines Teils der 13,6 Millionen £ Stg, die BÄ für den Kauf der restlichen Rover-Aktien aufwenden wollte.

Der Zuschuß war auf 9,5 Millionen £ Stg angesetzt worden, weil nach dem Industrial Development Act 1982 ab 10 Millionen £ Stg die Zustimmung des Parlaments eingeholt werden muß. Dieses Zugeständnis wurde - zusammen mit den Gründen hierfür - dem Chairman von British Ärospace vom Industrieminister mit Schreiben vom 14. Juli 1988 mitgeteilt. Nach Angaben der britischen Behörden war die Kommission 1988 mündlich unterrichtet worden zu der Zeit, als die Entscheidung anstand.

b) 1,5 Millionen £ Stg zahlte die britische Regierung an Rover zur Abdeckung von Beratungskosten, die in Zusammenhang mit dem Verkauf entstanden waren.

Die britischen Behörden begründeten dies seinerzeit damit, in dieser Höhe seien Rover Kosten für die wirtschaftliche und rechtliche Beratung in Zusammenhang mit dem Verkauf entstanden; der fragliche Beitrag sei keine Beihilfe, die sich auf die Wettbewerbslage von Rover auswirken werde. Die betreffende Vergünstigung ging aus einem Schreiben des Industrieministers vom 14. Juli 1988 an den Chairman von BÄ hervor.

c) Der Kaufpreis von 150 Millionen £ Stg, der ursprünglich am 12. August 1988 gezahlt werden sollte, brauchte schließlich erst am 30. März 1990 errichtet zu werden. BÄ verdiente dadurch nach Angaben der britischen Behörden netto 22 Millionen £ Stg.

Der Grund für die Vergünstigung war nach Angaben der britischen Behörden, daß sich nicht mit Sicherheit sagen ließ, ob die Steuervorteile von Rover auch BÄ zugute kommen würden. Die britischen Behörden erklärten sich dann mit dem Vorschlag von BÄ, den Kaufpreis erst später zu zahlen, einverstanden (Schreiben des Industrieministers vom 14. Juli 1988 an den Chairman von BÄ). Von dem Zahlungsaufschub hatte BÄ einen Gewinn. Der hierfür errechnete Wert beruht auf der Annahme, daß BÄ sonst die 150 Millionen £ Stg sich hätte leihen und dafür Zinsen zahlen müssen (mindestens den Eckzins). Die britischen Behörden vertraten jedoch die Ansicht, daß von den 33,4 Millionen £ Stg Rohgewinn aus dem Zahlungsaufschub noch die Steuermehrbelastung abgezogen werden müsse, denn BÄ hätte für den höheren Gewinn auch höhere Steuern zahlen müssen.

V Die Kommission hat sich erneut mit dem Sachverhalt befasst und ist zu dem Schluß gelangt, daß in jedem Fall eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliegt und daß diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Bevor die Kommission im einzelnen auf die Konzessionen eingeht, möchte sie einige Bemerkungen grundsätzlicher Art machen: Die Kernaussage der Entscheidung von 1988 zu der Frage, ob bei dem Verkauf von Rover an BÄ eine staatliche Beihilfe im Spiel war, lautete, daß Rover - mit einem positiven Buchwert - an BÄ verkauft wurde zu einem negativen Preis - nachdem nur mit einem Interessenten verhandelt worden war -, der Verkaufspreis somit definitionsgemäß eine staatliche Beihilfe vom Verkäufer an den Käufer erhielt. Davon ausgehend bedeutet dann jede weitere Revision der Verkaufskonditionen, bei denen der Verkäufer allein Kosten finanzieller Art übernimmt, daß der Preis noch negativer wird und neue staatliche Beihilfen entstehen.

Zu den einzelnen Konzessionen:

a) Die 9,5 Millionen £ Stg, die als Zuschuß an BÄ gezahlt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Diese Zahlung war, wie aus dem Schreiben des Industrieministers an den Chairman von BÄ vom 12. Juli 1988 hervorging, "ein direkter Zuschuß an BÄ im Sinne von Section 8 des Industrial Development Act 1982". Mit anderen Worten, sie lief über ein genehmigtes Beihilfesystem. Jede Zahlung dieser Art ist definitionsgemäß eine staatliche Beihilfe. Die Revision der von der Kommission genehmigten Verkaufskonditionen, die allein BÄ einen finanziellen Vorteil sicherte, vergrösserte die in den Verkaufskonditionen enthaltene staatliche Beihilfe.

Diese Beihilfe war nicht Bestandteil der gemeldeten Verkaufskonditionen und verändert damit die vorgeschlagenen Verkaufskonditionen: sie steht damit in Widerspruch zu der ersten Auflage in Artikel 1 der Entscheidung von 1988. Wenn die britische Regierung behauptet, die Kommission sei von dieser Konzession unterrichtet gewesen, so trifft dies nicht zu. Ein solcher Vorschlag war zwar von dem Industrieminister dem damals für den Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission gemacht worden, aber dieser hatte ihn energisch zurückgewiesen. Laut Schreiben des Industrieministeriums an BÄ vom 12. Juli 1988 war ein Betrag von 9,5 Millionen £ Stg empfohlen worden, obwohl die tatsächlichen Kosten bei 13,5 Millionen £ Stg lagen, weil ein Zuschuß über 10 Millionen £ Stg eine Zustimmung des Parlaments erfordert hätte, also "eher die Gefahr bestand, daß der Zuschuß angefochten wird und wieder zurückgezahlt werden muß".

b) Die 1,5 £ Stg, die Rover für Beratungskosten erhielt, sind ebenfalls eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Diese Kosten sind normale Verhandlungskosten und hätten in den Endverkaufspreis einkalkuliert werden müssen. Rover erhielt hierdurch einen finanziellen Vorteil wie im Fall a), und dadurch wurde die staatliche Beihilfe grösser, als in der Entscheidung von 1988 genehmigt worden war.

c) Dadurch, daß BÄ den Kaufpreis erst zwanzig Monate später zu zahlen brauchte, entstand für BÄ ein Gewinn von 33,4 Millionen £ Stg; auch dies ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Der Zeitpunkt für die Zahlung des Kaufpreises ist in einem Fall wie dem des Kaufs von Rover durch BÄ sicher eine der wichtigsten Konditionen des ganzen Geschäfts. Wie im Fall a) und Fall b) erwuchs auch hier BÄ ein finanzieller Vorteil, und die 1988 genehmigte staatliche Beihilfe fiel hierdurch höher aus.

In der Frage, wieviel der zwanzigmonatige Zahlungsaufschub BÄ wert war, ist die Kommission in ihrer Entscheidung von 1990 dem Berechnungsvorschlag der britischen Behörden gefolgt. Dieser ging davon aus, daß BÄ hätte Zinsen zahlen müssen, wenn es sich die 150 Millionen £ Stg auf zwanzig Monate geliehen hätte. Hätte BÄ sich die 150 Millionen £ Stg kurzfristig von einer privaten Bank geliehen, wäre dafür der Eckzins fällig gewesen. Hieraus ergibt sich dann ein Wert von 33,4 Millionen £ Stg. Die Kommission sieht ein, daß BÄ sich den Betrag auf verschiedene Weise beschafft haben könnte, zum Beispiel aus Eigenmitteln, als langfristige Darlehen zu günstigeren Konditionen usw., und so argumentiert denn auch BÄ, es hätte sich die Mittel über die Begebung von Obligationen mit 25 Jahren Laufzeit für 10,97 % beschaffen können und würde es auch getan haben. Das Geld hätte dann in den ersten 20 Monaten nicht 33,4 Millionen £ Stg gekostet, wie von der britischen Regierung errechnet, sondern nur 26,8 Millionen £ Stg. Nach den Berechnungen von BÄ wären in der fraglichen Zeit dreimal Halbjahreszinsen fällig geworden. Unberücksichtigt bleiben aber alle anderen Konsequenzen aus einer Kapitalaufnahme für 25 Jahre zur Abdeckung einer Verbindlichkeit von 20 Monaten, d. h. alle anderen Zinszahlungen, die in den 280 Monaten der Restlaufzeit angefallen wären, das Zinsrisiko und das Inflationsrisiko. Die Kommission vermag nicht einzusehen, daß eine derart ausgefallene Berechnungsweise ein vernünftiger Maßstab für den Wert von 20 Monaten Zahlungsaufschub sein soll. BÄ sagt damit eigentlich nur, daß sich durch den von der Regierung zugestandenen Zahlungsaufschub die Aufnahme eines Darlehens mit einer Laufzeit von 25 Jahren verschoben hat. Der Wert des Zahlungsaufschubs hat nichts zu tun mit den Konditionen, zu denen ein Darlehen hätte aufgenommen werden können. Die Konzession bewirkte nur, daß das Darlehen später aufgenommen wurde. Mithin vermag die Kommission in dem Zahlungsaufschub nur einen Wert zu erkennen: den Zins, der für eine Kreditaufnahme für diesen Zeitraum von zwanzig Monaten zu zahlen gewesen wäre. Der Vorschlag der britischen Regierung, hierfür den Eckzins anzusetzen, ist die einzig logische und realistische Lösung, denn zu diesem Satz leihen die Banken im Vereinigten Königreich ihren besten Kunden für kürzere Zeiträume. Die Kommission schließt daraus, daß die staatliche Beihilfe, die in dem Zahlungsaufschub steckt, 33,4 Millionen £ Stg wert war.

Die Kommission ist nicht damit einverstanden, wenn die britischen Behörden von dem "Rohgewinn" noch 11,4 Millionen £ Stg abziehen wollen, weil BÄ das Darlehen verzinsen und tilgen muß, dadurch weniger verdient und dann auch weniger Steuern zahlt (35 % Körperschaftssteuer) und auf diese Weise zu einem "Nettobetrag" von 22 Millionen £ Stg gelangt. Hier liegt ein Vergleich nahe mit Darlehen, deren Beihilfeelement darin besteht, daß der Kunde weniger oder keine Zinsen zahlt. In solchen Fällen hat die Kommission bisher immer den Standpunkt vertreten, daß der volle Bruttowert der Zinsverbilliging das Beihilfeelement darstellt. Demgemäß hält sich die Kommission im vorliegenden Fall an ihre bisherige Praxis, unter diesen Umständen als staatliche Beihilfe den Bruttowert des Zahlungsaufschubs anzusetzen. Der Wert der staatlichen Beihilfe beläuft sich demnach nach ihrer Ansicht auf 33,4 Millionen £ Stg.

1988 hatte die Kommission in ihrer Entscheidung festgestellt, daß die genehmigten Beihilfen für Rover - und damit auch die nicht gemeldeten Beihilfen - den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen. Die Tatsache, daß der eigentliche Empfänger der meisten dieser Beihilfen, BÄ, auch auf vielen Gebieten in der Gemeinschaft und weltweit wirtschaftlich tätig ist, ändert nichts an dieser Feststellung. Von dem Augenblick an, da Rover an BÄ verkauft wurde, war BÄ als alleiniger Eigentümer des fortbestehenden Wirtschaftsunternehmens Rover direkt im Kfz-Handel zwischen Mitgliedstaaten tätig.

VI Diese Beihilfen, die nichts mit dem ursprünglich gemeldeten Schuldenerlaß von 800 Millionen £ Stg für Rover zu tun haben, hätten der Kommission gemeldet werden müssen - so sieht es Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vor. Da die britische Regierung von ihren Plänen, diese zusätzlichen Beihilfen zu gewähren, vorher nichts hat verlauten lassen, war die Kommission auch nicht in der Lage, sich zu den Maßnahmen zu äussern, bevor sie ausgeführt wurden. Die Beihilfen sind mithin vertragswidrig, weil mit ihrer Vergabe gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verstossen wurde.

In diesem Zusammenhang muß daran erinnert werden, daß die Rechtswidrigkeit der Beihilfe nicht nachträglich geheilt werden kann, weil die Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag zwingenden Charakter haben und auch unter dem Gesichtspunkt des "ordre public" von Bedeutung sind und weil sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo gegen Maya (5), unmittelbar wirksam sind.

VII Bei der Abwägung, ob die drei staatlichen Beihilfen, von von denen oben die Rede war, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbart sind oder nicht, muß die Kommission allen relevanten Elementen Rechnung tragen; hierzu gehören auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Marktlage, die bereits in der Entscheidung aus dem Jahre 1988 berücksichtigt worden waren, aber auch die in der Entscheidung gestellten Bedingungen [siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien gegen Kommission, Randnummer 20 (6)]. In diesem Zusammenhang muß aber auch daran erinnert werden, daß es Zweck und Wirkung der drei zusätzlichen Beihilfen der britischen Regierung für BÄ war, den Kauf von Rover für BÄ günstiger zu machen als die Kondition, die 1988 von der Kommission als bedingt mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe c) EWG-Vertrag vereinbar genehmigt worden waren. Die Kommission erklärte, diese Verkaufsbedingungen seien das Hoechstmaß an Beihilfen, die noch mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag vereinbar wären, und zwar wegen der Zusagen, die in dem Umstrukturierungsplan 1988-1992 gegeben worden waren. Die Durchführung des Umstrukturierungsplans ist nach wie vor die Grundlage, an der die Vereinbarkeit der genehmigten Beihilfe von 469 Millionen £ Stg und der nichtgenehmigten Beihilfe von 44,4 Millionen £ Stg gemessen werden muß. Die Kommission hat keinerlei Beweise dafür gefunden, daß sich die Umstände geändert hätten, und ihr sind keine Tatsachen bekannt, die eine Revision der 1988 in der Entscheidung getroffenen Feststellungen rechtfertigen würden, d. h. daß die 469 Millionen £ Stg das Hoechstmaß an staatlichen Beihilfen darstellen, das sich in diesem Fall als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen ließe.

Weder die britische Regierung noch BÄ haben aber so argumentiert. Hieraus ist zu schließen, daß alle weiteren Beihilfen, die BÄ für den Kauf von Rover nach der Entscheidung von 1988 gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

VIII Die Äusserungen von BÄ lassen sich wie folgt zusammenfassen:

i) Die zusätzlichen Zugeständnisse der britischen Regierung an BÄ ( "benefits") hatten keineswegs zur Folge, daß Rover unter seinem Wert an BÄ verkauft wurde.

ii) Damit konnte das Verhalten von Rover nach dem Verkauf an BÄ nicht beeinflusst werden - was auch nicht geschah -, und so war auch keine Verzerrung des Handels möglich.

iii) BÄ und Rover sind unschuldige Parteien und handelten jederzeit in gutem Glauben.

iv) Ohne die "benefits" hätte BÄ Rover nicht gekauft und dies wäre "auf Kosten der von der Kommission angestrebten Ziele" gegangen.

v) Wenn von BÄ und Rover verlangt würde, die "benefits" zurückzuzahlen, würden sie damit bestraft; für die britische Regierung wäre dies aber eine ungerechtfertigte Bereicherung.

vi) Die "benefits" sind keine staatliche Beihilfe: ein privater Unternehmer hätte, wäre er in der gleichen Lage gewesen wie die britische Regierung beim Verkauf von Rover, den drei Konzessionen zugestimmt, vor allem, wenn ihm sehr daran gelegen gewesen wäre, den Kauf nicht zu gefährden, und wenn er ein soziales Gewissen wegen der Minderheitsaktionäre gehabt hätte.

vii) Es gibt keinerlei Beweise dafür, daß die "benefits" einen Einfluß auf den Binnenhandel der Gemeinschaft gehabt hätten; es lässt sich nicht nachweisen, daß sie das Verhalten irgendeines BÄ-Unternehmens nach der Zusage der britischen Regierung beeinflusst hätten.

viii) Selbst wenn die "benefits" als staatliche Beihilfe angesehen werden sollten, stimmen die Zahlen nicht, und dies aus drei Gründen: erstens hätte die Kommission sie auf die einzelnen BÄ-Unternehmen aufschlüsseln müssen; zweitens hat die Kommission den Wert des Zahlungsaufschubs für den Rover-Kaufpreis zu hoch angesetzt, indem sie sich auf den Zinssatz verließ, den ihr die britische Regierung genannt hatte; drittens müsste die Kommission, sollte eine Anweisung zur Rückzahlung von Beihilfen ergehen, berücksichtigen, daß sich der Zahlungsaufschub für den Kaufpreis für BÄ auch steuerlich auswirkt.

ix) Wenn die Entscheidung der Kommission im Jahr 1990 nicht rechtswidrig gewesen wäre, dann hätte für die Rückzahlung der Zinsen das 1990 übliche Verfahren der Kommission gegolten, d. h. Stichtag wäre der Termin für die Rückzahlung der Beihilfe gewesen, wie bereits bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag angedeutet worden war. Die Kommission kann sich also nicht auf ihre eigenen Fehler stützen - ihre Entscheidung von 1990 war rechtswidrig -, um die Lage von BÄ und Rover zu verschlechtern, indem sie auf eine Weise verfährt, die erst später eingeführt wurde.

x) In jeder ausgereiften Rechtsordnung gilt der Grundsatz, daß nicht nur Gesetze, sondern auch die Verwaltungspraxis nicht rückwirkend verändert werden dürfen. So habe der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache 344/85 (7) eine Entscheidung der Kommission für unwirksam erklärt, weil sie nicht wie zum Zeitpunkt des Vorfalls üblich verfahren war, sondern auf andere Weise, nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Verfahren.

xi) Die in dem Schreiben vom 30. Juli 1992 herangezogenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs liefern keine Stütze für die Behauptung, Zinsen wären in jedem Fall von dem Zeitpunkt an zu zahlen, zu dem eine staatliche Beihilfe unrechtmässig gewährt wurde. Weder in dem einen noch dem anderen Fall hat der Europäische Gerichtshof dies gesagt. Die Kommissionsentscheidung im Tubemeuse-Fall (8) enthielt keinerlei Aufforderung, Zinsen zurückzuverlangen, und der Sachverhalt im FNCEPA-Fall (9) war noch weiter entfernt von dem Fall, um den es hier geht.

xii) Würde die Kommission sich in der Frage des Zahlungsaufschubs an das neue Verfahren halten, dann wäre damit BÄ doppelt bestraft. Die britische Regierung würde unverhofft eine hohe Belohnung bekommen, sollte sich erweisen, daß sie rechtswidrig gehandelt hat. Denn wenn BÄ Zinsen zahlen müsste von dem Tag an, an dem es die Beihilfe bekommen hat, dann stuende BÄ sich wesentlich schlechter, als wenn es keine Vereinbarung zwischen der britischen Regierung und BÄ über einen Zahlungsaufschub für den Rover-Kaufpreis gegeben hätte. Damit wäre dann BÄ erneut bestraft und nicht nur damit, daß die Kommission es versäumt habe, bei der Berechnung des fiktiven Zinsgewinns aus dem Zahlungsaufschub für den Rover-Kaufpreis nicht von dem Zinssatz auszugehen, den BÄ 1988 auf dem Geldmarkt hätte bekommen können, und daß die Beihilfe und deren Rückzahlung BÄ steuerlich anders belastet hätten.

Auf diese Argumente wird im folgenden Teil der Reihe nach eingegangen.

IX BÄ argumentiert (Teil VIII Ziffer i)), die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zeige eindeutig: "Die Kommission geht mit Sicherheit davon aus, daß die britische Regierung wegen der }benefits' Rover unter seinem Wert an BÄ verkauft hat." Dies ist nicht wahr. Die Kommission hatte bereits 1990 in ihrer Entscheidung deutlich gemacht, sie habe den Preis noch einmal geprüft, den BÄ für Rover gezahlt hat, und dabei alle Unterlagen herangezogen, die nach der Entscheidung von 1988 bekannt geworden sind, und sei dann zu dem Schluß gelangt, daß deren Inhalt nichts an ihrer ursprünglichen Auffassung ändere, wonach die 150 Millionen £ Stg, die in bar zu zahlen waren, oder der Preis von minus 319 Millionen £ Stg, zu dem die Regierung Rover verkaufte, wenn man die 469 Millionen £ Stg Schuldentilgung berücksichtigt, ein angemessener Preis war für den Käufer wie für den Verkäufer, und dies wegen der Bedingungen, an die der Verkauf geknüpft war. Wie BÄ zu argumentieren, die Kommission sei irrtümlich von der britischen Regierung zu der Annahme verleitet worden, BÄ sei bereit, Rover zu den Bedingungen der Entscheidung von 1988 zu kaufen, ist irrelevant. Die Kommission geht in ihren Entscheidungen nicht davon aus, ob deren Inhalt den Parteien genehm ist, sondern ihr geht es allein darum, daß die Beihilfemaßnahmen vertragskonform sind. Im vorliegenden Fall entschied die Kommission 1988, bis zu welcher Grenze eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

BÄ meint sodann, siehe Teil VIII Ziffer ii), daß keinerlei Kausalzusammenhang bestehen könne zwischen den "benefits" und dem Gechäftsgebaren von Rover. "Sobald der Kauf perfekt ist, kann man die Beihilfen vergessen." Die Kommission sieht nicht ein, warum sie verpflichtet sein soll, im einzelnen aufzuzeigen, wie das Geschäftsgebaren eines Unternehmens anders sein soll, nachdem es eine staatliche Beihilfe erhielt, als das eines Unternehmens, das leer ausging. Ein solches Ansinnen wäre offensichtlich absurd und würde es der Kommission unmöglich machen, die staatlichen Beihilfen unter Kontrolle zu halten, zumindest soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Jedenfalls steht fest, daß ein in der Gemeinschaft tätiges Unternehmen, das eine Beihilfe erhält, sich damit finanziell besser steht, daß dies dann auch im innergemeinschaftlichen Handel zu spüren ist und so der Wettbewerb verzerrt wird.

Zu dem Argument in Teil VIII Ziffer iii) vertritt die Kommission die Auffassung, es brauche, abgesehen von den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, nicht nachgewiesen zu werden, daß ein Unternehmen nicht unschuldig war oder nicht in gutem Glauben handelte, um die Rückzahlung einer rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe zu verlangen (siehe hierzu Entscheidung 92/11/EWG der Kommission (Toyota, England)) (10). Im vorliegenden Fall gibt es Beweise, daß sowohl die britische Regierung wie BÄ genau wussten, daß sie wegen der von der Regierung konzedierten "benefits" Schwierigkeiten mit Artikel 92 EWG-Vertrag bekommen könnten. Das Schreiben des Industrieministers an den Chairman von BÄ vom 12. Juli 1988 ist kaum dazu angetan, die Behauptung zu stützen, der britischen Regierung und BÄ sei nicht klar gewesen, daß die gerade verhandelten Konzessionen, sollten sie aufgedeckt werden, der Kommission nicht ernste Schwierigkeiten bereiten würden. In dem Schreiben des Industrieministers war von drei Möglichkeiten die Rede gewesen, wie die der Kommission gemeldeten Konditionen mit einem Zahlungsaufschub für den Kaufpreis von 150 Millionen £ Stg revidiert werden könnten; so hieß es dort wörtlich: "Zu dem Zahlungsaufschub für den Kaufpreis von 150 Millionen £ Stg kann ich drei Möglichkeiten bieten, mit steigendem Risiko, daß die Kommission an dem Zahlungsaufschub Anstoß nimmt und eine Rückzahlung des theoretischen Zinsgewinns verlangt . . . Sie haben hier freie Wahl, ich richte mich ganz nach Ihnen."

In Teil VIII Ziffer iv) gab BÄ zu verstehen, eine Rückzahlung der "benefits" durch BÄ würde sich gegen die "Ziele der Kommission" richten. Damit unterstellt BÄ der Kommission fälschlicherweise zwei Ziele in der Bewertung des vorliegenden Falles: erstens, daß Rover nicht länger in Staatsbesitz bleiben, sondern an ein privates Unternehmen verkauft werden sollte; zweitens, daß Rover nach Möglichkeit an BÄ verkauft werden sollte, statt an einen der Konkurrenten. Das waren nicht die Ziele der Kommission. Der Kommission ging es allein um die Einhaltung der Kriterien und Ziele des Artikels 92. Über die Privatisierung von Rover hat allein die britische Regierung zu befinden. Zu dem zweiten Punkt: Wäre Rover an einen Konkurrenten verkauft worden, dann hätten sich durchaus, wie BÄ argumentiert, ganz andere wettbewerbsrechtliche Fragen stellen können als bei einem Verkauf an BÄ, aber diese wären dann nicht unter Artikel 92 EWG-Vertrag gefallen.

Das Argument in Teil VIII Ziffer v) vermag die Kommission nicht zu überzeugen: Wenn es um die Feststellung geht, inwieweit staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, dürfe die Kommission möglichst keine Entscheidung treffen, die den unmittelbar Betroffenen nicht genehm sei, oder sie müsse ihre Entscheidung schon so fassen, daß das gemeldete Vorhaben auch verwirklicht werden könne. Die Kommission sucht hier auch nicht, anders als BÄ behauptet, "ein neues Geschäft, bei dem einer gewinnt und der andere hoch verliert, obwohl er immer in gutem Glauben gehandelt hat". Sie stützte ihre erste Entscheidung auf das, was ihr über den Verkauf von Rover gesagt worden war. Die neuen Verkaufskonditionen sind der Kommission nicht gemeldet worden. Vielmehr wurden sie bewusst geheim gehalten, so daß BÄ der Kommission keine Vorwürfe machen kann wegen der Schlüsse, die sie aus den neuen Verkaufskonditionen zog, als sie schließlich dank der Ermittlungen des Rechnungshofes publik wurden. Desgleichen ist es für Artikel 92 EWG-Vertrag unerheblich, ob die Rückzahlung der BÄ-Beihilfe für die britische Regierung eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen soll. Die Rückzahlung staatlicher Beihilfen, die ein Unternehmen rechtswidrig bekommen hat, dient im wesentlichen der Wiederherstellung des Status quo und gleichzeitig der Beendigung einer Wettbewerbsverzerrung.

Ein privater Verkäufer hätte nach den Argumenten von BÄ in Teil VIII Ziffer vi), wäre er zum Zeiptunkt des Verkaufs in der gleichen Lage gewesen wie die britische Regierung, den drei Konzessionen an BÄ zugestimmt, sie wären also keine staatliche Beihilfe. BÄ meint, die Konzessionen seien sämtlich gewährt worden aufgrund einklagbarer Abmachungen in einem verbindlichen Vertrag zwischen BÄ und der Regierung, daß BÄ dafür eine wertvolle Gegenleistung erbrachte (d. h. Rover wirklich kaufte) und daß jede Konzession für sich ein normales Geschäft war, dem aller Wahrscheinlichkeit nach auch ein privater Verkäufer in der Lage der britischen Regierung zugestimmt hätte. Die Kommission hingegen ist der Ansicht, daß die Frage, ob die Konzessionen nach englischem Recht für beide Seiten verbindlich waren, mit ihrem Charakter als staatlicher Beihilfe nichts zu tun hat. Die Kommission kann sich in der Würdigung von Beihilfefällen keine Beschränkungen auferlegen wegen der Behauptung, die Vereinbarungen, derentwegen sie ermittelt, seien rechtsverbindlich, vor allem, wenn diese Vereinbarungen ihr zunächst einmal gar nicht bekannt gemacht worden sind.

Die Kommission versteht durchaus die Gründe, die die Parteien hatten, um den Konzessionen zuzustimmen; sie wollten eben verhindern, daß die Kommissionsentscheidung in vollem Umfang auf das Rover-Geschäft durchschlägt, was deutlich aus dem Schreiben des Chairman von BÄ an den Industrieminister vom 6. Juli 1988 hervorgeht. Es lässt sich nicht behaupten, daß BÄ eine wertvolle Gegenleistung für diese Konzession erbracht habe. Die Konzessionen waren eine "einseitige Revision des Rover-Kaufvertrags" (Schreiben vom 6. Juli 1988), abweichend von dem der Kommission gemeldeten Vertragsinhalt, alles allein auf Kosten der britischen Regierung. Selbst wenn es so wäre, daß ein privater Käufer die Konzessionsforderungen des Käufers im letzten Augenblick "als normaler Geschäftsvorgang" erfuellt hätte, änder dies nichts daran, daß sich der Vertragsinhalt wesentlich veränderte gegenüber der Fassung, die der Kommission zur Kenntnis gebracht worden war. Da auch schon diese Fassung ein beträchtliches Maß an staatlichen Beihilfen enthielt, ist jede Revision des Vertragsinhalts, bei der BÄ einseitige finanzielle Zugeständnisse gemacht werden, automatisch eine staatliche Beihilfe. Daß es sich bei diesen Konzessionen um staatliche Beihilfen handelt, geht auch aus den eigenen Argumenten von BÄ hervor, der Verkauf wäre sonst nicht zustande gekommen.

Der Kommissionsstandpunkt in der in Teil VIII Ziffer vii) behandelten Frage, wie sich Beihilfemaßnahmen auf den innergemeinschaftlichen Markt auswirken, wurde bereits in Teil V letzter Abschnitt erläutert.

Zu dem Argument in Teil VIII Ziffer viii) wäre zu sagen, daß die Kommission in Teil V schon auf die Frage eingegangen war, warum es nicht erforderlich ist, die Beihilfen auf die verschiedenen Geschäftsbereiche von BÄ umzulegen. Sie hatte auch die Berechnungsgrundlagen für den Wert der in dem Zahlungsaufschub für den Kaufpreis enthaltenen staatlichen Beihilfe erläutert. Die Kommission meint nicht, daß die steuerliche Belastung von BÄ durch den Zahlungsaufschub und dann auch eine etwaige spätere Rückzahlung der Beihilfe an die Regierung in die Berechnung eingehen darf. Die Ausgestaltung des Steuerrechts ist Sache der einzelstaatlichen Behörden. Es steht der Kommission nicht an, hier einzugreifen oder auf die Ausgestaltung Rücksicht zu nehmen, es sei denn, damit würde einem einzelnen Unternehmen eine Vorzugsbehandlung gewährt, deren Folge dann per se eine staatliche Beihilfe wäre, die dann unmittelbar auf den Wettbewerb unter Firmen verschiedener Mitgliedstaaten gewirkt hätte. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Kommission berücksichtigt durchaus die steuerlichen Auswirkungen von Beihilfemaßnahmen, wenn sie für die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ein Brutto- und Nettosubventionsäquivalent der einzelnen Beihilfen berechnet, aber dies ändert nichts daran, daß der Bruttowert die Beihilfe ausmacht.

Zu den Argumenten in den Teilen VIII Ziffer ix), VIII Ziffer x) und VIII Ziffer xi) und zu der Behauptung, BÄ würde sich bei einem ausdrücklichen Verlangen, die Zinsen zurückzuzahlen, schlechter stellen, wäre zu bemerken, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Juli 1990 lediglich eine Rückzahlung sämtlicher Beihilfen in Höhe von 44,4 Millionen £ Stg verlangt hatte, nicht aber, daß hierfür auch noch Zinsen gezahlt werden müssten. Aus der Entscheidung kann aber auch nicht herausgelesen werden, daß keine Zinsen zurückgefordert werden sollten, d. h. - wäre die Entscheidung rechtskräftig geworden - keine Zinsen hätten zurückgefordert werden können. Es liegt in der wirtschaftlichen Logik des Urteils des Europäischen Gerichthofes vom 21. März 1990 (im sogenannten Tubemeuse-Fall, siehe Teil VIII Ziffer xi)), daß die Beihilfe selbst, aber auch die Zinsen zurückgefordert werden müssen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen (Randnummer 66 des Urteils); andernfalls hätte der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe einen ungebührlichen finanziellen Vorteil, wenn, wie im vorliegenden Fall, sich der Vorteil mit einer Verschiebung des Rückzahlungstermins durch eine Anfechtung der Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof vergrössern lässt. Zudem hatten BÄ und Rover in der Zwischenzeit einen finanziellen Vorteil, der ihnen nach Ansicht der Kommission nicht zustand. Schließlich sei noch bemerkt, daß das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Tubemeuse-Fall erging, bevor die Kommission im vorliegenden Fall am 17. Juli 1990 ihre Entscheidung traf, und daß dieses Urteil die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen nur bestätigt.

BÄ behauptet (siehe Teil VIII Ziffer ix)), wäre die Entscheidung von 1990 nicht rechtswidrig gewesen, dann hätte sich die Zinsforderung nach der damals geltenden Praxis gerichtet, d. h. sie wäre von dem Tag an zu zahlen gewesen, den die Kommission in ihrem Schreiben vom 17. Juli 1990 mit dem ablehnenden Bescheid und der Forderung nach Rückzahlung von 44,4 Millionen £ Stg festgesetzt hatte, also vom 18. August 1990 an. Dies ist richtig: Die Kommission hatte zu jenem Zeitpunkt ständig in Entscheidungen, in denen es um die Rückforderung von Beihilfen ging, für die Rückzahlung der Beihilfen die Beachtung des Landesrechts gefordert, und hierzu gehören auch solche Vorschriften, die die Zahlung von Verzugszinsen an den Staat regeln. Im Vereinigten Königreich galt (und gilt immer noch) in solchen Fällen:

a) In Verfahren vor dem High Court, in denen eine Geldforderung oder Schadenersatz eingeklagt wird, kann das Gericht auch auf Zahlung von Zinsen erkennen sowie die Höhe der Zinsen nach eigenem Ermessen oder nach den Rules of Court bestimmen. Die Zinsen sind dann von dem Tag an zu zahlen, an dem der Klagegrund entstand (Section 35A, Supreme Court Act 1981).

b) Die Zinsen müssen in einem Verfahren nach Section 35A eigens eingeklagt werden (Supreme Court Rules, Order 18, Rule 8.4).

c) Zinsen sind vom Tag des Urteils an fällig für alle Forderungen der Krone und an die Krone (Section 24, Sub-section (1) und (2), Crown Proceedings Act 1947).

Nach der Entscheidung von 1990 beschloß die Kommission im März 1991 (die Mitgliedstaaten wurden unterrichtet), Zinsen für rechtswidrig gezahlte staatliche Beihilfen würde sie künftig in ihren Entscheidungen vom Tag der Auszahlung der Beihilfe fordern. So wurde jedoch nicht verfahren, als die Entscheidung von 1990 erging: Die Kommission erklärte sich daher damit einverstanden, die Regelung für den Zinstermin in diesem Fall nicht rückwirkend anzuwenden, wie von den britischen Behörden und BÄ gefordert. Verbindlich ist folglich der Termin, der nach Landsrecht zu dem betreffenden Zeitpunkt - Erlaß der Entscheidung von 1990 - verbindlich war. Hieraus folgt auch, daß sich BÄ und Rover finanziell nicht schlechter stehen würden im Vergleich zu der Lage im Juli 1990, wenn von ihnen verlangt wird, für die Beihilfe Zinsen zu zahlen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Beihilfe nach der Entscheidung von 1990 hätte gezahlt werden sollen, also vom 17. August 1990 an.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die britische Regierung, nachdem die Entscheidung von 1990 ergangen war, die Kommission unterrichtet hatte, daß sie der Entscheidung nachkommen werde, und so lief vor dem High Court ein Verfahren an gegen BÄ und Rover: gegen BÄ auf Rückzahlung von 42,9 Millionen £ Stg und gegen Rover auf Rückzahlung von 1,5 Millionen £ Stg. In beiden Fällen forderte das Industrieministerium als Kläger in der Klageschrift ". . . Zinsen gemäß Section 35A des Supreme Court Act 1981 . . . die Höhe möge das Gericht bestimmen . . . für die Zeit vom 18. August 1990 bis zum Tage der Ausfertigung der Klageschrift und von dem dort genannten Tag bis zum Urteil oder zur Zahlung, wenn dieser vorher erfolgt." Die Höhe des Zinssatzes bestimmen somit die britischen Behörden nach Recht und Brauch, wie sie zum Stichtag für die Einziehung von Forderungen des Staates gleicher oder ähnlicher Art im Vereinigten Königreich Geltung hatten.

Zur Widerlegung des in Teil VIII Ziffer xii) wiedergegebenen Arguments möge der Hinweis genügen, daß die Kommission nun nicht darauf besteht, daß die Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs der Beihilfen zu zahlen sind, sondern nur von dem Zeitpunkt an, zu dem die Behilfe hätte gezahlt werden müssen nach der Entscheidung von 1990, wenn der Europäische Gerichtshof nicht einen Formfehler in der Entscheidung entdeckt hätte. Hierzu sei bemerkt, daß dieser Formfehler mit der vorliegenden Entscheidung abgestellt wird und alle Beteiligten inzwischen Gelegenheit gehabt haben, ihre Auffassungen der Kommission vorzutragen, und auf diese Weise sowohl BÄ als Rover in den Genuß des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Februar 1992 (siehe Teil I zweiter Absatz) gekommen sind. Die in Teil VIII Ziffer xii) vorgetragenen Argumente beruhen auf einem Mißverständnis insofern, als BÄ die Bezifferung des Kapitals für eine der Beihilfen (33,4 Millionen £ Stg, der Wert des Zahlungsaufschubs für den Rover-Kaufpreis) verwechselt mit den Zinsen, die auf das Kapital zu zahlen sind, sobald das Kapital beziffert worden ist. Beide werden fälschlicherweise als "Strafen" (penalties) bezeichnet. Die Kommission ist bereits auf die Frage eingegangen, wie hoch das Kapital angesetzt werden soll (Teil V Buchstabe c) und Teil VIII Ziffer viii)), und bleibt bei ihrer Auffassung, daß das Ergebnis dieser Berechnungsweise ein angemessener Betrag ist. Als Strafe kann man ihn jedenfalls nicht bezeichnen. Auch ist es keine "Strafe", die Zahlung von Zinsen auf das Kapital zu verlangen, denn sonst würden BÄ und Rover einen ungebührlichen Vorteil erlangen.

X Die britische Regierung hatte in ihrem Schreiben an die Kommission vom 25. September 1992 erklärt, sie wolle sich an die neue Entscheidung der Kommission halten und die 44,4 Millionen £ Stg, die beim Verkauf der Rover-Gruppe 1988 als Beihilfe gezahlt worden waren, zurückfordern, aber unter dem Vorbehalt, daß Zinsen nur von einem bestimmten Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Entscheidung zu zahlen wären. Der Kommissionsvorschlag in dem Schreiben vom 30. Juli 1992 würde, so hieß es dort, BÄ und Rover praktisch dafür bestrafen, daß sie die Entscheidung von 1990 erfolgreich angefochten hatten, und dies könne nicht als recht und billig angesehen werden. Schließlich würde es der britischen Regierung schwerer gemacht, eine Rückzahlung der Beihilfe von BÄ und Rover zu erreichen.

Auf die sachlichen und rechtlichen Ausführungen der britischen Regierung wurde oben eingegangen. Zu den Darlegungen, was recht und billig sei, ist zu bemerken, dem Empfänger einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe zu erlauben, sich einen finanziellen Vorteil zu erwerben dadurch, daß er die Beihilfe über einen längeren Zeitraum behalten darf, ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch unfair, insbesondere gegenüber Konkurrenten, die keine rechtswidrige Staatshilfe in einem empfindlichen Wirtschaftszweig bekommen haben.

XI In den Fällen, in denen eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, kann die Kommission - aufgrund des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag und eines Urteils des Europäischens Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (11), bestätigt durch ein weiteres Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil gegen Kommission (12), - von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die Beihilfe von dem Empfänger zurückfordern. Hierzu ist es erforderlich, daß die britischen Behörden unverzueglich die 44,4 Millionen £ Stg zurückverlangen, die rechtswidrig British Ärospace und Rover von der britischen Regierung gewährt worden sind; hierfür gelten dann die englischen Rechtsvorschriften für die Eintreibung von Staatsforderungen, die zu dem Stichtag in Kraft waren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zusätzlichen staatlichen Beihilfen, die von der britischen Regierung British Ärospace für den Kauf der Rover-Gruppe gewährt worden sind und die über den von der Kommission mit der Entscheidung 89/58/EWG genehmigten Umfang hinausgehen - sie belaufen sich auf 44,4 Millionen £ Stg -, sind rechtswidrig, da sie gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen. Sie sind ausserdem gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die britische Regierung wird ersucht, für die Rücknahme der in Artikel 1 genannten Beihilfe in der Weise zu sorgen, daß British Ärospace und Rover 44,4 Millionen £ Stg der britischen Regierung zurückzahlen. Dieser Betrag erhöht sich um den Zinsvorteil, den British Ärospace und Rover genossen haben. Die Zinsen sind vom 18. August 1990 an zu berechnen; der Zinssatz richtet sich nach den am 18. August 1990 geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die Einziehung von Staatsforderungen.

Artikel 3

Die britische Regierung unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die daraufhin getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 9. März 1993

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 122 vom 14. 5. 1992, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 25 vom 28. 1. 1989, S. 3.

(3) ABl. Nr. C 21 vom 29. 1. 1991, S. 2.

(4) Slg. 1992, S. I-493.

(5) EuGH, Slg. 1973, S. 611.

(6) EuGH, Slg. 1991, S. I-437.

(7) Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. November 1987, Rechtssache 344/85, Ferrière San Carlo SpA gegen Kommission, Slg. 1987, S. 4435.

(8) Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Kommission gegen Belgien, Slg. 1990, S. 959.

(9) Urteil des Europäischen Geichtshofes vom 21. November 1991, Rechtssache C-354/90, Slg. 1991, S. I-5505.

(10) ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 36.

(11) Slg. 1973, S. 813.

(12) Slg. 1987, S. 901.