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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/878 |
30.4.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/878 DES RATES
vom 30. März 2026
über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Aufnahme von TBPH in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Gemeinschaft hat das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (1) genehmigt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens kann die Union als Vertragspartei des Übereinkommens Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorschlagen. In Anlage A des Übereinkommens sind die zu eliminierenden Chemikalien aufgeführt. |
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(3) |
Bis(2-ethylhexyl) tetrabromphthalat (TBPH) ist ein bromiertes Flammschutzmittel, das in der Union aufgrund seiner Eigenschaften als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingestuft wurde. Den verfügbaren wissenschaftlichen Daten zufolge ist TBPH außerdem toxisch und kann weiträumig transportiert werden, denn es wurde in abgelegenen Regionen nachgewiesen. TBPH erfüllt daher die Kriterien der Anlage D des Übereinkommens und sollte als persistenter organischer Schadstoff angesehen werden. |
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(4) |
Die Union sollte dem Sekretariat des Übereinkommens daher einen Vorschlag zur Aufnahme von TBPH in Anlage A des Übereinkommens übermitteln, um die weltweiten Emissionen dieses Stoffes zu verringern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Union übermittelt einen Vorschlag zur Aufnahme von Bis(2-ethylhexyl) tetrabromphthalat (TBPH) in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“).
Die Kommission übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens den in Absatz 1 genannten Vorschlag mit allen gemäß Anlage D des Übereinkommens erforderlichen Informationen im Namen der Union.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. PANAYIOTOU
(1) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/507/oj).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/878/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)