32000D0071

2000/71/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1999 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Überwachung bestimmter Tierseuchen in gefährdeten Gebieten Griechenlands (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4680) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/2000 S. 0053 - 0060


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 1999

über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Überwachung bestimmter Tierseuchen in gefährdeten Gebieten Griechenlands

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4680)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2000/71/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG(2) des Rates, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Jahren 1994 und 1996 ist Maul- und Klauenseuche nach Griechenland eingeschleppt worden.

(2) 1996, 1997 und 1998 sind Schafpocken nach Griechenland eingeschleppt worden.

(3) 1998 und 1999 ist Blauzungenkrankheit nach Griechenland eingeschleppt worden.

(4) Viruserkrankungen wie Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Schaf- und Ziegenpocken, Blauzungenkrankheit und Pest der kleinen Wiederkäuer gelten bei Ausbruch im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft als exotische Seuchen.

(5) Exotische Seuchen stellen eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar und können den nationalen und internationalen Handel beeinträchtigen.

(6) Die Gemeinschaft kann Mitgliedstaaten zur schnellen Tilgung bestimmter Tierseuchen, einschließlich der Maul- und Klauenseuche, der Schaf- und Ziegenpocken, der Blauzungenkrankheit und der Pest der kleinen Wiederkäuer, Finanzhilfen gewähren.

(7) Griechenland muß insbesondere in seinen als besonders gefährdet geltenden Gebieten ein hohes Seuchenüberwachungsniveau gewährleisten und zur Tilgung exotischer Tierseuchen vorbereitet sein.

(8) Griechenland hat für seine besonders gefährdeten Gebiete ein Seuchenüberwachungsprogramm (EVROS - Epidemo-Vigilance-Rotational-System) entwickelt, um Ausbrüche von Tierseuchen wie Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Schaf- und Ziegenpocken, Blauzungenkrankheit und Pest der kleinen Wiederkäuer feststellen zu können.

(9) Dieses Programm kann, sobald es zur Anwendung gelangt, wertvolle Informationen über die Tierseuchenentwicklung in den betreffenden Gebieten liefern.

(10) Zielgebiete des Programms sind die als besonders seuchengefährdet geltenden Gebiete.

(11) Um zu gewährleisten, daß Griechenland auf allen Ebenen der Seuchenüberwachung und Seuchentilgung angemessen vorbereitet ist, ist es angezeigt, Griechenland zur Deckung bestimmter Kosten eine Finanzhilfe zu gewähren.

(12) Aus budgetären Gründen wird die Finanzhilfe im Rahmen dieser Entscheidung zunächst für zwölf Monate gewährt.

(13) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 300000 EUR festgesetzt.

(14) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für davon abhängig gemacht, daß die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln.

(15) Zu Kontrollzwecken gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999(4).

(16) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Überwachung der Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Schaf- und Ziegenpocken, Blauzungenkrankheit und Pest der kleinen Wiederkäuer wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten beginnend am 1. Januar 2000 genehmigt. Ziel und Kernpunkte des Programms sind in Anhang I angegeben.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 wird auf 70 % der von Griechenland entstandenen Kosten bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für die Maßnahmen gemäß Anhang II.

Artikel 2

Die Finanzhilfe gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird Griechenland gewährt, wenn es

a) bis 1. Januar 2000 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt;

b) der Kommission jedes Quartal einen Bericht über den Stand der Programmdurchführung und die entsprechenden Kosten übermittelt. Der Bericht muß zumindest die in Anhang III vorgesehenen Angaben enthalten;

c) bis spätestens 1. April 2001 einen Schlußbericht über die technische Durchführung des Programms übermittelt, mit einschlägigen Belegen für die getätigten Ausgaben

und unter der Voraussetzung, daß die einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden.

Artikel 3

(1) In Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden kann die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen um sicherzustellen, daß die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis dieser Kontrollen mit.

(2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 des Rates gelten entsprechend.

(3) die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann nur gewährt werden, wenn das Programm in Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt wurde.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31.

(3) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG I

Programm zur Überwachung der Maul- und Klauenseuche, der Rinderpest, der Schaf- und Ziegenpocken, der Blauzungenkrankheit und der Pest der kleinen Wiederkäuer in bestimmten Gebieten Griechenlands

Ziele

Das Überwachungsprogramm gemäß Artikel 1 Absatz 1 zielt darauf ab,

- die Seuchenüberwachung in bestimmten Gebieten Griechenlands, die als besonders gefährdet gelten, zu verstärken,

- im Bedarfsfall rechtzeitig und schnell zu intervenieren.

Darüber hinaus soll die Kommunikation zwischen dem Überwachungspersonal vor Ort und dem Personal der Diagnoselaboratorien sowie dem für die Auswertung der epidemiologischen Daten zuständigen Personal im nationalen Krisenzentrum verbessert werden.

Kernpunkte des Überwachungsprogramms

Mit dem Programm wird bezweckt, auf Betriebsebene klinische Anzeichen exotischer Tierseuchen (Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Schaf- und Ziegenpocken, Blauzungenkrankheit und Pest der kleinen Wiederkäuer) festzustellen und selektiv entnommene Blutproben auf Antikörper gegen die genannten Seuchen zu untersuchen. Dabei wird berücksichtigt, daß die auf Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Schaf- und Ziegenpocken und Pest der kleinen Wiederkäuer überwachten Tierpopulationen in den als Zone A ausgewiesenen (als besonders seuchengefährdet geltenden) Gebieten bzw. in den als Zone B ausgewiesenen (als stark seuchengefährdet geltenden) Gebieten gehalten werden. Das Programm zur Überwachung der Blauzungenkrankheit trägt der Biologie potentieller Vektoren Rechnung.

Im Rahmen des Programms werden folgende Aktionen und Maßnahmen durchgeführt:

A. Überwachung auf der Maul- und Klauenseuche, der Schaf- und Ziegenpocken und der Pest der kleinen Wiederkäuer

1. Für Dörfer und Siedlungen in der Zone A sieht das Überwachungsprogramm folgende Maßnahmen vor:

a) klinische Untersuchung von 60 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Schafen bzw. Ziegen, von denen wiederum sechs (6) Tiere nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und genauer klinisch untersucht werden;

b) klinische Untersuchungen in allen Rinderhaltungsbetrieben;

c) Entnahme und serologische Untersuchung von Blutproben von 60 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Schafen bzw. Ziegen;

d) Verbringungskontrolle von Tieren, die aus der Zone A umgesetzt werden, d. h. alle Rinder, Schafe und Ziegen, die zu Haltungs- oder Zuchtzwecken aus der Zone A umgesetzt werden, werden vor ihrer Verbringung klinisch untersucht; Schafe und Ziegen werden serologisch untersucht;

e) Kontrollen in Schlachthöfen der Zone A, d. h. eine Stichprobe von 10 % aller täglich geschlachteten Schafe und Ziegen, wird serologisch auf Maul- und Klauenseuche, Schafpocken und Pest der kleinen Wiederkäuer untersucht.

2. Für die Zone B sieht das Überwachungsprogramm folgende Maßnahmen vor:

a) An einer Stichprobe von 20 % aller Dörfer und Siedlungen werden die Untersuchungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) durchgeführt;

b) an einer Stichprobe von 10 % aller Schafe, Ziegen und Rinder, die zu Haltungs- oder Zuchtzwecken aus Zone B in nicht unter das Überwachungsprogramm fallende Gebiete umgesetzt werden, werden die Untersuchungen gemäß Nummer 1 Buchstaben d) durchgeführt;

c) Tiere, die in einen Schlachthof der Zone B umgesetzt werden, werden gemäß Nummer 1 Buchstabe e) kontrolliert.

3. Die Maßnahmen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) und gemäß Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a) werden zumindest jedes Quartal durchgeführt.

B. Überwachung der Blauzungenkrankheit

Das Überwachungsprogramm sieht folgende Maßnahmen vor:

1. klinische Untersuchung von Schafen

Schafe, die gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 2 Buchstabe a) klinisch untersucht werden müssen, werden zwischen Juli und Dezember auf Anzeichen und Symptome Blauzungenkrankheit untersucht.

2. Serologische Untersuchung

Über sechs (6) Monate alte Sentinel-Rinder in Gruppen von 5-10 Tieren werden zwischen Juli und Dezember monatlich serologisch untersucht. Sentinel-Rinder werden in der Nähe mutmaßlicher Brutstätten potentieller Vektoren gehalten.

3. Sammeln und Identifizieren potentieller Blauzungen-Vektoren

Insekten werden zwischen Juli und Dezember in Zweiwochenabständen in Lichtfallen gesammelt, die in der Nähe potentieller Vektorbrutstätten angebracht sind. Sie werden identifiziert und Vorkommen, Populationsdichte und geographische Verteilung potentieller Vektoren werden aufgezeichnet.

Verwaltung des Überwachungsprogramms

Zuständig für die Verwaltung des Überwachungsprogramms gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung ist die Abteilung für Infektionskrankheiten der Direktion für Tiergesundheit des Landwirtschaftsministeriums.

ANHANG II

AUFSCHLÜSSELUNG DER PROGRAMMKOSTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

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