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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/565

12.3.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/565 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. März 2026

zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Verschmelzungen, Spaltungen und dem Erwerb wesentlicher Beteiligungen (EZB/2026/6)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2026/564 der Europäischen Zentralbank vom 13. Februar 2026 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Verschmelzungen, Spaltungen und dem Erwerb wesentlicher Beteiligungen (EZB/2026/5) (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführt wurden, verfügen die Aufseher von Kreditinstituten über alle erforderlichen Aufsichtsbefugnisse, um die wesentlichen Geschäfte der beaufsichtigten Unternehmen abzudecken. Die Europäische Zentralbank (EZB) ist daher befugt, in Ausübung der ihr durch die Richtlinie 2013/36/EU übertragenen Aufsichtsbefugnisse im Falle von Verschmelzungen, Spaltungen oder des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen, die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen betreffen, Beschlüsse zu fassen.

(2)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die EZB in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(3)

Ein Ermächtigungsbeschluss wird mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium wirksam, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen.

(4)

Das Direktorium sollte bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Anzahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind.

(5)

Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.

(6)

Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten gehört, auf welche die Befugnis übertragen werden soll, die im Rahmen von Aufsichtsbefugnissen ergehenden delegierten Beschlüsse zu Verschmelzungen, Spaltungen und dem Erwerb wesentlicher Beteiligungen, die mindestens ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen betreffen, zu erlassen.

(7)

Da die mit der Richtlinie 2013/36/EU eingeführten Änderungen der betreffenden Aufsichtsbefugnisse am 11. Januar 2026 wirksam wurden, ist es angezeigt, dass Beschlüsse in Ausübung dieser Aufsichtsbefugnisse so bald wie möglich nach diesem Datum gemäß dem vorliegenden Beschluss übertragen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Delegierte Beschlüsse zu Verschmelzungen und Spaltungen

(1)   Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 4 (in Bezug auf Verschmelzungen) und Artikel 5 (in Bezug auf Spaltungen) des Beschlusses (EU) 2026/564 (EZB/2026/5), die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (6) betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft — bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren — und einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt,

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt,

c)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.

(2)   Betrifft ein delegierter Beschluss gemäß Artikel 4 (in Bezug auf Verschmelzungen) oder Artikel 5 (in Bezug auf Spaltungen) des Beschlusses (EU) 2026/564 (EZB/2026/5) mehr als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, gilt als betreffendes beaufsichtigtes Unternehmen im Falle einer Verschmelzung das aus der beabsichtigten Transaktion hervorgehende beaufsichtigte Unternehmen bzw. im Falle einer Spaltung das gespaltene Unternehmen.

Artikel 2

Delegierte Beschlüsse zum Erwerb wesentlicher Beteiligungen

(1)   Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2026/564 (EZB/2026/5), die nicht in Verbindung mit einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU stehen und bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 betreffen, werden durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt,

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt,

c)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt.

(2)   Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2026/564 (EZB/2026/5), die in Verbindung mit einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU stehen und bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft — bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren — gemeinsam mit einem der in Absatz 1 genannten Leiter von Arbeitseinheiten erlassen.

(3)   Betrifft ein delegierter Beschluss gemäß Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2026/564 (EZB/2026/5) mehr als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, gilt als betreffendes beaufsichtigtes Unternehmen jedes beaufsichtigte Unternehmen, das eine wesentliche Beteiligung erwirbt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. März 2026.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/933/oj.

(2)   ABl. L, 2026/564, 12.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/564/oj.

(3)   ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/257/oj.

(4)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj.

(5)  Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABI. L, 2024/1619, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABI. L 141 vom 14.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/468/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/565/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)