1987D0595 — DE — 30.11.1987 — 000.001
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7.11.1989 |
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BESCHLUß DES RATES
vom 30. November 1987
zur Annahme — im Namen der Gemeinschaft — der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 22. Mai 1984 über die Verwendung von Codes zur Darstellung von Datenelementen sowie vier ihrer Anlagen
(87/595/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Mit der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 22. Mai 1984 soll der Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen sowie zwischen den Zollverwaltungen und den am internationalen Handel Beteiligten dadurch erleichtert werden, daß bei diesem Datenaustausch international vereinbarte, allgemein geltende Codes zur Darstellung von Datenelementen verwendet werden. Diese Empfehlung befaßt sich mit einem Thema, das angesichts der jüngsten Entwicklungen in den Kommunikationstechniken für das Funktionieren der Zolldienste und darüber hinaus für die Durchführung der Handelspolitik der Gemeinschaft von besonderem Interesse ist, weil sie wirksam zur Erleichterung des internationalen Handels beiträgt.
Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts können vier Anlagen der genannten Empfehlung zur gleichen Zeit wie die Empfehlung selbst angenommen werden —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 22. Mai 1984 über die Verwendung von Codes zur Darstellung von Datenelementen sowie die nachstehend genannten Anlagen werden im Namen der Gemeinschaft angenommen:
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— Anlage II: |
Kennzeichen von Containern, |
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— Anlage V: |
Warenbezeichnungen und tarifliche oder statistische Positionen, |
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— Anlage VI: |
Zollverfahren, |
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— Anlage VII: |
Maßeinheiten. |
Der Wortlaut der Empfehlung, zusammen mit den genannten Anlagen, ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates benennt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren, daß die Gemeinschaft die in Artikel 1 genannte Empfehlung und die dort genannten Anlagen angenommen hat.
EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS
vom 22. Mai 1984
über die Verwendung von Codes zur Darstellung von Datenelementen
DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS
in dem Wunsch, den Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen sowie zwischen den Zollverwaltungen und den am internationalen Handel Beteiligten zu erleichtern,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, bei diesem Datenaustausch international vereinbarte, allgemein geltende Codes zur Darstellung von Datenelementen zu verwenden,
im Hinblick auf die von ihm befürworteten internationalen Normen der Internationalen Normungsorganisation (ISO) für die Verwendung von Codes bzw. Codestrukturen zur Darstellung von Datenelementen,
im Hinblick auf die von ihm befürworteten Empfehlungen der Arbeitsgruppe der Wirtschaftskommission für Europa (ECE/UN) für die Erleichterung von Verfahren im internationalen Handel, die die Verwendung von Codes bzw. Codestrukturen zur Darstellung von Datenelementen für die Zwecke des internationalen Handels empfehlen,
in der Erwägung, daß die in den Anlagen zu dieser Empfehlung enthaltenen Codes bzw. Codestrukturen eine geeignete Grundlage für die Darstellung von Datenelementen beim Austausch von Daten darstellen,
empfiehlt den Mitgliedstaaten des Rates und den Nichtmitgliedstaaten sowie den Zoll- und Wirtschaftsunionen, die in den Anlagen zu dieser Empfehlung enthaltenen Codes bzw. Codestrukturen sowie die zukünftigen aktualisierten oder revidierten Fassungen dieser Codes bzw. Codestrukturen zur Darstellung von Datenelementen beim Austausch von Daten zwischen den Zollverwaltungen und zwischen den Zollverwaltungen und den am internationalen Handel Beteiligten zu benutzen, wenn eine Codebezeichnung benötigt wird,
weist darauf hin, daß die Annahme dieser Empfehlung die Annahme der Empfehlung selbst sowie mindestens einer der dazu gehörigen Anlagen bedeutet und daß jede Anlage als gesonderte Empfehlung gilt,
ersucht die Mitgliedstaaten des Rates und die Nichtmitgliedstaaten sowie die Zoll- und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung annehmen, dem Generalsekretär die Annahme einer oder mehrerer Anlagen, den Tag, von dem an sie dei Empfehlung anwenden, sowie die Bedingungen dieser Anwendung mitzuteilen. Der Generalsekretär setzt die Zollverwaltungen aller Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Ebenso unterrichtet er die Zollverwaltungen der Nichtmitgliedstaaten und die Zoll- und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung angenommen haben.
ANLAGE II
KENNZEICHEN VON CONTAINERN
Empfohlene Codes
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1. |
Es wird auf den in der internationalen Norm 6346 (Container für den Transport von Waren — Codierung, Kennzeichnung und Markierung) enthaltenen Code zur Darstellung von Daten, die sich auf Container beziehen, welche für den Warentransport auf anderem als dem Luftweg verwendet werden, sowie auf den Code hingewiesen, der von der IATA zur Darstellung der Daten entwickelt worden ist, die sich auf Luftfrachtcontainer beziehen. |
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2. |
Werden die Daten zur Kennzeichnung der Container vom Zoll erfaßt und verarbeitet, so wird empfohlen, in den Datenverarbeitungsprogrammen und den dazugehörigen Dokumenten 17 Zeichen vorzusehen, damit der ISO-Code (insgesamt bis zu 17 Zeichen) sowie die gegenwärtige und die zukünftige Fassung des IATA-Codes (9 bzw. 12 Zeichen) verwendet werden können. |
Kurzbeschreibung
ISO-Code
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3. |
Durch die internationale Norm 6346 wird ein System zur Markierung von Containern geschaffen, das mit Hilfe eines alphanumerischen 17-Zeichen-Codes eine einheitliche internationale Kennzeichnung mittels Eigentümercode, Seriennummer und Ländercode erlaubt, die Prüfung der Richtigkeit der Daten des Eigentümercodes und der Seriennummer ermöglicht und Angaben über Abmessungen und Typ des Containers liefert. |
IATA-Code
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4. |
Der von der IATA entwickelte Code zur Darstellung von Datenelementen, die sich auf Luftfrachtcontainer beziehen, besteht zur Zeit aus 9 alphanumerischen Zeichen (Art des Containers, Abmessungen und Kompatibilität, Seriennummer und Eigentümercode). Ab 1990 wird der IATA-Code aus 12 alphanumerischen Zeichen bestehen, von denen eines ein Prüfzeichen ist. |
ANLAGE V
WARENBEZEICHNUNG UND TARIFLICHE ODER STATISTISCHE POSITIONEN
Empfohlene Codestruktur
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1. |
Es sollte das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren verwendet werden. |
Kurzbeschreibung
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2. |
Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ist eine vielseitig verwendbare, sechsstellige Nomenklatur für transportable Waren, die sowohl den Bedürfnissen der Zollbehörden, als auch der Außenhandels- und Warenproduktionsstatistiker, der Transportunternehmer und der Hersteller entspricht. Dieses System eignet sich für die automatische Datenverarbeitung und -übertragung; es bietet eine gemeinsame Terminologie und einen gemeinsamen Code, mit denen 5019 Warengruppen, die durch Untergliederung von 1241 vierstelligen Positionen entwickelt worden sind, im einzelnen gekennzeichnet werden. Die vierstelligen Positionen sind das Ergebnis einer eingehenden Überarbeitung und Aktualisierung der einzelnen Position wie auch der Struktur der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens. Das Harmonisierte System kann gegebenenfalls noch weiter unterteilt werden, um nationalen oder internationalen Erfordernissen Rechnung zu tragen. |
ANLAGE VI
ZOLLVERFAHREN
Empfohlener Code
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1. |
Für die Darstellung von Zollverfahren sollten die allgemeinen Richtlinien und der einstellige Code verwendet werden, die von der Arbeitsgruppe Datenverarbeitung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeitet worden sind. Die allgemeinen Richtlinien und der einstellige Code sind im Datenverarbeitungshandbuch enthalten. |
Kurzbeschreibung
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2. |
Bei dem von der Arbeitsgruppe Datenverarbeitung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zur Darstellung von Zollverfahren ausgearbeiteten Code handelt es sich um einen sehr allgemein gehaltenen einstelligen Code, der die wichtigsten Zollverfahren identifiziert und mit dessen Hilfe die Benutzer einheitliche Codes für nationale oder internationale Anforderungen entwickeln können. |
ANLAGE VII
MASSEINHEITEN
Empfohlene Codes
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1. |
Für die Darstellung der Maßeinheiten sollten die in der Empfehlung der ECE/UN Nr. 20 enthaltenen Codes (Codes zur Bezeichnung der im internationalen Handel verwendeten Maßeinheiten) verwendet werden. |
Kurzbeschreibung
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2. |
Die von der ECE/UN ausgearbeiteten Codes für Maßeinheiten bestehen aus einem alphabetischen Code mit einer festen Länge von drei Buchstaben und einem numerischen Code mit einer festen Länge von drei Ziffern. |
( 1 ) ABl. Nr. C 318 vom 30. 11. 1987.