|
12.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Juni 2011
zur Festlegung von vereinfachten Vorschriften und Verfahren für die Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte aus Grönland
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/408/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Grönland ist in der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags von Lissabon aufgeführt. Nach Artikel 198 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „der Vertrag“) ist das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. |
|
(2) |
Dänemark und Grönland haben beantragt, dass zwischen der Union und Grönland Veterinärkontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte die als Ursprungserzeugnisse Grönlands gemäß den Bestimmungen des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: „Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1) gelten und in Bezug auf dieselben Erzeugnisse, die aus Drittländern nach Grönland eingeführt werden, gemäß den Vorschriften für Hygiene- und Veterinärkontrollen, die für den Handel innerhalb der Union gelten, durchgeführt werden können. |
|
(3) |
Beim Handel mit diesen Erzeugnissen zwischen Grönland und der Union sollten daher die Vorschriften der Union für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit eingehalten werden. Somit sollten sich Dänemark und Grönland dazu verpflichten sicherzustellen, dass Sendungen von Erzeugnissen aus Grönland in die Union den geltenden Unionsvorschriften für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit entsprechen. Insbesondere sollten die in Frage kommenden Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) registriert und in eine Liste aufgenommen werden. |
|
(4) |
Veterinärkontrollen an den grönländischen Grenzkontrollstellen sollten im Einklang mit der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3) durchgeführt werden. Die Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen sollten in enger Zusammenarbeit mit Zollbeamten durchgeführt werden. Um diese Aufgaben zu erleichtern, sollten den zuständigen Behörden gemäß Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates (4) an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) genannt werden. |
|
(5) |
Die zuständige Behörde Grönlands hat der Kommission offizielle Zusicherungen in Bezug auf die Durchsetzung des Unionsrechts und der Tiergesundheitsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse gegeben. Diese Zusicherungen sollten sich insbesondere auf die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (5), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) und der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (7) erstrecken. Diese Zusicherungen sollten auch eine Verpflichtung umfassen, weiterhin für die Einhaltung der Vorschriften für den Handel innerhalb der Union zu sorgen. |
|
(6) |
Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (8) schreibt die Erstellung nationaler Überwachungspläne für Tiere in Aquakultur vor. Dementsprechend sollten diese Bestimmungen auch für Grönland gelten. |
|
(7) |
Um die Einfuhr der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnissen aus Grönland in die Union gemäß den in Rechtsakten der Union verankerten Vorschriften für den Handel innerhalb der Union zu ermöglichen und die gesundheitliche Unbedenklichkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollten sich Dänemark und Grönland dazu verpflichten, die einschlägigen hygienerechtlichen Vorschriften der Union in Grönland vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des vorliegenden Beschlusses umzusetzen und durchzuführen. |
|
(8) |
Dänemark und Grönland sollten sich verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern nach Grönland unter Einhaltung der Unionsvorschriften für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit erfolgt. |
|
(9) |
Die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (9) sieht die Einführung eines informatisierten Systems zum Verbund der Veterinärbehörden vor, damit insbesondere der rasche Informationsaustausch im Zusammenhang mit Tiergesundheit und Tierschutz zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird (TRACES). Gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (10) wenden die Mitgliedstaaten das TRACES-System ab dem 1. April 2004 an. TRACES ist von großer Bedeutung für die wirksame Überwachung des Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen und sollte daher für die Übermittlung von Daten über die Verbringung dieser Erzeugnisse und den Handel damit zwischen Grönland und der Union verwendet werden. |
|
(10) |
Ausbrüche von Tierseuchen, die in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (11) aufgeführt sind, sind der Kommission über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) im Einklang mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (12) zu melden. Diese Bestimmungen sollten in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse auch für Grönland gelten. |
|
(11) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (13) wurde ein Schnellwarnsystem für von Lebens- oder Futtermitteln ausgehende unmittelbare oder mittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit eingeführt. Diese Bestimmungen sollten in Bezug auf die betreffenden Erzeugnisse auch für Grönland gelten. |
|
(12) |
Bevor Grönland Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Grönland eingeführten Erzeugnissen durchführen kann, sollte eine EU-Inspektion in Grönland erfolgen, um zu prüfen, ob einer oder mehrere grönländische Grenzkontrollstellen die Anforderungen der Richtlinie 97/78/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (14) und der Entscheidung 2001/812/EG der Kommission vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (15) erfüllen. |
|
(13) |
Sollten die Ergebnisse einer solchen Inspektion positiv sein, so sollten einer oder mehrere grönländische Grenzkontrollstellen in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (16) aufgelistet werden. Um die wirksame Kontrolle der nach Grönland und in die Union eingeführten Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt gelten, da einer oder mehrere grönländische Grenzkontrollstellen in der Entscheidung 2009/821/EG aufgelistet ist/sind. |
|
(14) |
Regelungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die sich auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll (Nr. 34) über die Sonderregelung für Grönland stützen, werden von diesem Beschluss nicht berührt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieser Beschluss legt vereinfachte Regeln und Verfahren für die Durchführung von Hygienekontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken, deren Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte (im Folgenden „Erzeugnisse“), die aus Grönland stammen oder aus Drittländern nach Grönland verbracht und danach in die Union eingeführt werden (im Folgenden „Erzeugnisse aus Grönland“) fest.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
|
a) |
„Muscheln“ Weichtiere im Sinne des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; |
|
b) |
„Fischereierzeugnisse“ Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Abschnitt 3 Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; |
|
c) |
„Nebenprodukte und aus diesen Nebenprodukten gewonnene Produkte“ tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sie aus Fischereierzeugnissen, Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren oder Meeresschnecken gewonnen werden; |
|
d) |
„Erzeugnisse mit Ursprung in Grönland“ die in den Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III des Beschlusses 2001/822/EG. |
Artikel 3
Allgemeine Vorschriften für die Hygienekontrollen von Erzeugnissen zwischen der Union und Grönland
(1) Dänemark und Grönland stellen sicher, dass die einschlägigen Rechtsakte der Union, die für die in Artikel 2 definierten Erzeugnisse gelten, in Grönland durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die geltenden Veterinärkontrollen nicht auf die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse an. Die Erzeugnisse aus Grönland werden gemäß den in der Union geltenden Gesundheits- und Hygienevorschriften in den Verkehr gebracht, sofern Dänemark und Grönland insbesondere die vollständige Einhaltung folgender Bedingungen sicherstellen:
|
a) |
die wirksame Umsetzung und Durchführung der die Erzeugnisse betreffenden Rechtsakte der Union über Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit in Grönland; |
|
b) |
die Erstellung und Führung einer Liste der registrierten Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer durch die zuständigen Behörden Dänemarks und Grönlands gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; |
|
c) |
die Übereinstimmung der aus Grönland in die Union beförderten Sendungen von Erzeugnissen mit den geltenden Rechtsakten der Union über Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit. |
Artikel 4
Überwachungspläne für Tiere in Aquakultur
Dänemark und Grönland legen der Kommission Überwachungspläne, die der Ermittlung von Rückständen und Stoffen bei Tieren in Aquakultur in Grönland dienen, gemäß der Richtlinie 96/23/EG zur Genehmigung vor.
Artikel 5
Kontrollen von aus Drittländern nach Grönland eingeführten Erzeugnissen
(1) Die aus Drittländern nach Grönland eingeführten Sendungen von Erzeugnissen werden Veterinärkontrollen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG unterzogen.
Zur Erleichterung dieser Veterinärkontrollen nennt die Kommission den zuständigen Behörden Dänemarks und Grönlands die in Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG aufgeführten KN-Codes für die Erzeugnisse.
(2) Vorschläge für Grenzkontrollstellen in Grönland werden der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG zur Genehmigung vorgelegt.
Das Verzeichnis der für Grönland zugelassenen Grenzkontrollstellen wird in das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten aufgenommen, das gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG festgelegt wurde.
Artikel 6
Informationssystem
(1) Daten über die Verbringung der Erzeugnisse nach und aus Grönland und den Handel mit diesen Erzeugnissen werden in dänischer Sprache über das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) gemäß der Entscheidung 2004/292/EG übermittelt.
(2) Die Meldung von Wassertierkrankheiten bei den betreffenden Erzeugnissen in Grönland erfolgt über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) gemäß der Richtlinie 82/894/EWG und der Entscheidung 2005/176/EG.
(3) Die Meldung von unmittelbaren oder mittelbaren Risiken für die menschliche Gesundheit, die von den Erzeugnissen in Grönland ausgehen, erfolgt über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführte Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF).
Artikel 7
Identitätskennzeichen
Sendungen von Erzeugnissen, die aus Grönland in die Union verbracht werden, werden gemäß den Vorschriften in Anhang II Abschnitt I Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit dem Identifikationskennzeichen für Grönland („GL“) versehen.
Artikel 8
Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen dieses Beschlusses
Dänemark und Grönland legen vor dem in Artikel 9 genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieses Beschlusses der Kommission eine schriftliche Bestätigung vor, wonach die notwendigen Maßnahmen für die Anwendung dieses Beschlusses ergriffen wurden.
Artikel 9
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Tag der Auflistung der ersten grönländischen Grenzkontrollstelle in der Entscheidung 2009/821/EG.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
FAZEKAS S.
(1) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
(2) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(4) ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.
(5) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(6) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(7) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
(8) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(9) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(10) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.
(11) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.
(12) ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.
(13) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(14) ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.