31982D0379

82/379/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Beckman- UV Spectrophotometer, model 24 with recorder and accessories" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (Nur der französische, deutsche, italienische, niederländische, dänische, englische und griechische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 168 vom 15/06/1982 S. 0038 - 0038


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Mai 1985

über ein französisches Beihilfevorhaben zugunsten natürlicher Branntweine

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(85/379/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 798/85 (2),

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die französische Regierung unterrichtete die Kommission am 3. Oktober 1983 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von einem Beihilfevorhaben zugunsten natürlicher Branntweine, das im Falle der Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden soll.

Die Kommission forderte mit Fernschreiben vom 6. Oktober 1983 ergänzende Auskünfte von der französischen Regierung an und erinnerte mit Fernschreiben vom 17. November 1983 an dieses Auskunftsverlangen.

Die französische Regierung übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember 1983 mehrere Teilantworten.

Die Kommission forderte die französische Regierung am 31. Januar 1984 erneut auf, zusätzliche Angaben zu liefern.

Die französische Regierung bat die Kommission mit Schreiben vom 13. März 1984 und mit Fernschreiben vom 30. März 1984 um eine zusätzliche Antwortfrist.

Die französische Regierung übermittelte der Kommission mit Fernschreiben vom 11. April 1984 ergänzende Angaben, wobei sie jedoch darauf hinwies, daß die Einzelheiten bestimmter Beihilfen noch geprüft werden müssten.

Das Beihilfevorhaben sieht Zuschüsse von 12 Millionen ffrs an die Armagnac- und Calvados-Hersteller für die Lagerung und die Alterung vor. Die fraglichen Maßnahmen sind für eine Dauer von drei Jahren vorgesehen.

Die französische Regierung begründet die Gewährung dieser Beihilfen hauptsächlich damit, daß sich die fraglichen Branntweinhersteller vor strukturelle und konjunkturelle Schwierigkeiten gestellt sehen.

II

Armagnac und Calvados sind Erzeugnisse, die mit in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Branntweinen und alkoholischen Erzeugnissen - vor allem Whisky, Brandys und Gin - im Wettbewerb stehen. Im Jahre 1982 erreichte der innergemeinschaftliche Handel mit diesen Erzeugnissen einen Gesamtwert von rund 800 Millionen ECU.

In den letzten Jahren wurde in den meisten Mitgliedstaaten ein Rückgang des Verbrauchs dieser Erzeugnisse festgestellt.

Dieser Rückgang erklärt sich einerseits aus der allgemeinen Wirtschaftskrise und andererseits aus der Erhöhung der Abgaben und Verbrauchsteuern auf diese Erzeugnisse.

In Frankreich ging der Absatz anderer alkoholischer Getränke als Weine und Biere im Jahre 1983 gegenüber 1980 um 4 % zurück. Im gleichen Zeitraum schrumpfte der Absatz bei Cognac um 26,5 %, bei Armagnac um 17 % und bei Calvados um 32 %. Demgegenüber nahm der Absatz bei Kornbranntwein/Whisky, Gin usw. um 41 % zu. Der starke Absatzrückgang bei Cognac, Armagnac und Calvados ist vor allem durch eine Erhöhung der Steuern auf diese Erzeugnisse bedingt.

Die Armagnac-Produktion ist vor allem von der Weinproduktion der Region abhängig und unterliegt mitunter von Jahr zu Jahr starken Schwankungen.

Die Ausfuhren in die Gemeinschaftsländer machen rund 50 % der Verkäufe auf dem französischen Markt aus.

Wie bei Armagnac ist auch bei Calvados die Produktion je nach der Apfelernte in der Normandie von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich.

Im Jahre 1982 entsprachen die Calvados-Ausfuhren in die Gemeinschaftsländer rund 30 % der Verkäufe auf dem französischen Markt bzw. 84 % der Gesamtausfuhren.

III

Nach der anhand der Analyse des Marktes für die betreffenden Erzeugnisse vorgenommenen Prüfung des Beihilfevorhabens im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag beschloß die Kommission am 30. Mai 1984 unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden gelieferten ergänzenden Angaben, angesichts der Auswirkungen der Beihilfen für die private Lagerung und die Alterung von Armagnac und Calvados auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten das Verfahren nach Artikel 93 Abatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen. Für die Finanzierung dieser Maßnahmen sollen Mittel in Höhe von 12 Millionen ffrs bereitgestellt werden.

Im Rahmen des vorerwähnten Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag forderte die Kommission die französische Regierung sowie die anderen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten zur Äusserung auf.

Die französische Regierung antwortete am 1. August 1984 auf das Schreiben der Kommission vom 8. Juni 1984, wobei sie im Hinblick auf die Beihilfen für die private Lagerung von Armagnac und Calvados hervorhob, daß die Herstellung dieser Erzeugnisse nach traditionellen Methoden in ländlichen Gebieten erfolge, was mit hohen Selbstkosten für die betreffenden Erzeuger verbunden sei.

Von den anderen Mitgliedstaaten unterstützt die britische Regierung das Vorgehen der Kommission im Rahmen der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag. Sie unterstreicht insbesondere, daß sich die britischen Branntweinhersteller bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse vor ernste Schwierigkeiten gestellt sehen und daß die französischen Beihilfen Wettbewerbsverzerrungen im Sektor Branntweine und vergleichbare Erzeugnisse hervorrufen.

Von den anderen Beteiligten als den Mitgliedstaaten äusserte vor allem »The Scotch Whisky Association" in ihrem Schreiben vom 28. Februar 1984 an die Kommission ähnliche Besorgnisse.

IV

Mit der rechtzeitigen Meldung des Beihilfevorhabens zugunsten von Branntweinen kam die französische Regierung ihrer Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nach.

Im Sektor alkoholische Getränke und insbesondere Branntweine gibt es zwischen den Mitgliedstaaten zum Teil wegen der Produktionsüberkapazitäten und wegen des stagnierenden oder rückläufigen Verbrauchs dieser Erzeugnisse einen umfangreichen Handel und einen lebhaften Wettbewerb. Wenn staatliche Beihilfen die Wettbewerbslage bestimmter Unternehmen, deren Erzeugnisse Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels sind, stärken, muß davon ausgegangen werden, daß der innergemeinschaftliche Handel durch diese Beihilfen beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall sind die geplanten Beihilfen, die bestimmte Kosten verringern oder die Einkünfte der begünstigten Unternehmen erhöhen, wegen Begünstigung bestimmter Unternehmen geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, der die Unvereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vorsieht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Beihilfenverbot sind im vorliegenden Fall angesichts der Merkmale der geplanten Beihilfen und angesichts des Umstandes, daß sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfuellen, nicht möglich.

Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag legt fest, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Eine solche Vereinbarkeit ist nur dann gegeben, wenn die verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse und nicht nur im Interesse eines einzigen Mitgliedstaats liegen.

Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die Beachtung des in Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatzes zu gewährleisten, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen für Beihilfen bei der Prüfung von Beihilfen eng ausgelegt werden.

Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne die Beihilfe die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag.

Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die nicht zur Verwirklichung eines dieser Ziele beitragen, oder auf Fälle, in denen hierzu eine Beihilfe nicht erforderlich ist, so liefe dies darauf hinaus, daß die Industriezweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile erlangen. Ihre Finanzlage würde gestärkt, während der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht würde, ohne daß sich dies mit dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag rechtfertigen ließe.

Die geplanten Beihilfen für die Lagerung und die Alterung von Armagnac- und Calvados-Branntwein würden die Begünstigten von bestimmten Kosten für die Lagerung und die Alterung entlasten. Diese Vorgänge sollen es ermöglichen, später ein Erzeugnis besserer Qualität zu einem höheren Preis zu verkaufen. Dies bedeutet für den Erzeuger einen Verzicht auf sofortige Einkünfte und die Übernahme bestimmter Kosten, die jedoch langfristig durch höhere Einnahmen gedeckt werden. Nun werden aber in Frankreich wie in anderen Mitgliedstaaten Branntweine, die mit Armagnac und Calvados im Wettbewerb stehen, gleichartigen Vorgängen unterworfen, ohne daß die Erzeuger dieser Branntweine Beihilfen erhalten, mit denen ein Teil dieser Kosten gedeckt wird. Würde hingenommen, daß solche Beihilfen ausschließlich für die Armagnac- und Calvados-Erzeuger gewährt werden, so liefe dies darauf hinaus, daß ihren Wettbewerbern ein Schaden zugefügt wird, der sich in einem nicht gerechtfertigten Rückgang ihres Absatzes äussern kann.

Bei den fraglichen Beihilfen handelt es sich um Betriebsbeihilfen, die weder mit einer Sanierung noch mit einer Umstellung oder Innovation verbunden sind.

V

Aufgrund des Vorstehenden ist eine Freistellung von dem in Artikel 92 Absatz 1 ausgesprochenen Verbot nach Artikel 92 Absatz 2 nicht möglich, da die darin vorgesehenen Ausnahmen im vorliegenden Fall eindeutig nicht abwendbar sind.

Die Beihilfen für die private Lagerung und die Alterung von Armagnac und Calvados erfuellen auch nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags.

Bezueglich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und c) zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu bedenken, daß der Raum Armagnac und der Raum Calvados nicht zu einem Gebiet zählen, in dem im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) ist festzustellen, daß die von der französischen Regierung geplanten Betriebsbeihilfen nicht geeignet sind, im Sinne dieser Bestimmung zur Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete beizutragen.

Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist zu sagen, daß die fraglichen Beihilfen nicht dazu dienen, ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im französischen Wirtschaftsleben zu beheben.

In bezug auf die Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist zu bemerken, daß die fraglichen Beihilfen, die zur Deckung einiger ihrer Betriebskosten dienen, nicht zu einer Entwicklung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung führen können. Da ein Grossteil der Erzeugnisse, die davon begünstigt würden, in andere Mitgliedstaaten ausgeführt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verlängert werden.

Daher erfuellen die geplanten Beihilfen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen für die private Lagerung und die Alterung von Armagnac und Calvados, von denen die Kommission mit Schreiben vom 29. September 1983 unterrichtet worden ist, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Frankreich darf die fragliche Beihilferegelung nicht in Kraft setzen.

Artikel 2

Frankreich trifft binnen einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission davon innerhalb derselben Frist.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 1985

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 89 vom 29. 5. 1985, S. 1.