02012D0389 — DE — 05.12.2024 — 014.001
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BESCHLUSS 2012/389/GASP DES RATES vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 189 |
12 |
10.7.2013 |
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L 306 |
17 |
16.11.2013 |
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L 217 |
39 |
23.7.2014 |
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L 301 |
29 |
21.10.2014 |
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L 260 |
30 |
7.10.2015 |
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L 322 |
50 |
8.12.2015 |
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L 337 |
18 |
13.12.2016 |
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L 50 |
80 |
28.2.2017 |
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L 43 |
15 |
16.2.2018 |
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L 314 |
56 |
11.12.2018 |
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L 157 |
1 |
19.5.2020 |
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L 419 |
26 |
11.12.2020 |
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L 319 |
91 |
13.12.2022 |
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L 3096 |
1 |
6.12.2024 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS 2012/389/GASP DES RATES
vom 16. Juli 2012
über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)
Artikel 1
Die Mission
Die Union richtet eine Mission zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (im Folgenden „EUCAP Somalia“) ein.
Artikel 2
Auftrag der Mission
Artikel 3
Aufgaben
Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat die EUCAP Somalia folgende Aufgaben:
Beratung, Ausbildung und Ausrüstung der somalischen Bundespolizei, insbesondere der Darwish-Einheit;
Beratung des Ministeriums für innere Sicherheit bei der Entwicklung und Umsetzung des erforderlichen Rechtsrahmens für die Architektur der inneren Sicherheit und die Bundespolizei Somalias;
Beratung der somalischen Behörden in Bezug auf Aufgaben der Polizei und Synergien zwischen den Land- und Seeverbänden der Polizei und anderen Akteuren des Sicherheitssektors;
Überwachung der Seepolizei Somaliland und der Seepolizei Puntland;
schrittweise Übertragung der Zuständigkeit für die Beratung der somalischen Marine in Bezug auf Aufgaben der Küstenwache an die EUTM Somalia und Übergabe bis zum 31. Dezember 2025 bei gleichzeitiger fortgesetzter Bereitstellung maritimer Berater für zivile und polizeiliche Aufgaben der Küstenwache.
Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
Artikel 6
Missionsleiter
▼M3 —————
▼M3 —————
Artikel 7
Personal
Artikel 8
Der Status der ►M7 ►C1 EUCAP Somalia ◄ ◄ und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der ►M7 ►C1 EUCAP Somalia ◄ ◄ erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.
Artikel 9
Politische Kontrolle und strategische Leitung
Artikel 10
Beteiligung von Drittstaaten
Artikel 11
Sicherheit
Artikel 12
Kapazität zur permanenten Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die ►M7 ►C1 EUCAP Somalia ◄ ◄ aktiviert.
Artikel 12a
Rechtliche Bestimmungen
Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die ►M7 ►C1 EUCAP Somalia ◄ ◄ die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.
Artikel 13
Finanzierungsregelung
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der ►M7 ►C1 EUCAP Somalia ◄ ◄ für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Oktober 2014 beläuft sich auf 11 950 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der ►M7 ►C1 EUCAP Somalia ◄ ◄ für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Dezember 2015 beläuft sich auf 17 900 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 16. Dezember 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 12 000 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 beläuft sich au 22 950 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 27 335 900 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 71 189 005,32 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 beläuft sich auf 87 780 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beläuft sich auf 83 076 673,07 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2027 beläuft sich auf 110 240 125,06 EUR.
Artikel 13a
Projektzelle
Die ►M7 ►C1 EUCAP Somalia ◄ ◄ ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder
im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.
Die ►M7 ►C1 EUCAP Somalia ◄ ◄ schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der ►M7 ►C1 EUCAP Somalia ◄ ◄ bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der ►M7 ►C1 EUCAP Somalia ◄ ◄ bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
Artikel 14
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
Artikel 15
Weitergabe von Informationen und Dokumenten
Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.
Artikel 16
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt bis zum 28. Februar 2027.
( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).
( 3 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).