18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2010

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

(2010/783/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. Oktober 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (1) angenommen.

(2)

Das dem genannten Abkommen beigefügte Protokoll läuft am 31. Dezember 2010 aus.

(3)

Die Europäische Union hat mit der Union der Komoren (im Folgenden „Komoren“) ein neues Protokoll ausgehandelt, mit dem den EU-SchiffenFangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Komoren unterliegen. Damit die EU-Schiffe weiterhin ihre Fangtätigkeit ausüben können, sieht Artikel 13 des neuen Protokolls vor, dass es vorläufig angewandt wird.

(4)

Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 21. Mai 2010 das neue Protokoll paraphiert und am 16. September 2010 im Wege eines Briefwechsels geändert.

(5)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Gemäß Artikel 13 des Protokolls wird es bis zur Vollendung der für den Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6.