11985I060

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 60

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0036


++++

Artikel 60

( 1 ) Bis zum Inkrafttreten der für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Lösung nach Artikel 99 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige , die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern , spätestens jedoch bis zum 31 . Dezember 1988 , sind Artikel 73 Absätze 1 und 3 , Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1 dieser Verordnung sowie die Artikel 86 und 88 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 über die Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 nicht auf die in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien beschäftigten spanischen Arbeitnehmer anwendbar , deren Familienangehörige in Spanien wohnen .

Artikel 73 Absatz 2 , Artikel 74 Absatz 2 , Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 sowie die Artikel 87 , 89 , 98 und 120 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 gelten für die genannten Arbeitnehmer entsprechend .

Jedoch bleiben Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unberührt , nach denen der Arbeitnehmer Familienleistungen ohne Rücksicht darauf erhält , in welchem Land seine Familienangehörigen wohnen .

( 2 ) Ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 bleiben während des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums folgende Bestimmungen von Abkommen über die soziale Sicherheit auf spanische Arbeitnehmer anwendbar :

a ) Spanien - Belgien

- Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Allgemeinen Abkommens vom 28 . November 1956 ,

- Artikel 59 , 60 und 61 der Verwaltungsvereinbarung vom 30 . Juli 1969 .

b ) Spanien - Deutschland

Artikel 40 Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 des Abkommens vom 4 . Dezember 1973 , in der Fassung des Artikels 2 der Änderungsvereinbarung vom 17 . Dezember 1975 .

c ) Spanien - Italien

- Artikel 25 und 26 des Abkommens vom 30 . Oktober 1979 ,

- Artikel 31 und 32 der Verwaltungsvereinbarung vom 30 . Oktober 1979 .

d ) Spanien - Luxemburg

- Artikel 29 des Abkommens vom 8 . Mai 1969 , geändert durch Artikel 3 des zweiten Ergänzungsabkommens vom 29 . März 1978 ,

- Artikel 30 der Verwaltungsvereinbarung vom 25 . Mai 1971 .

e ) Spanien - Niederlande

- Artikel 37 Absätze 2 und 5 des Abkommens vom 5 . Februar 1974 ,

- Artikel 46 und 47 der Verwaltungsvereinbarung vom 5 . Februar 1974 .

f ) Spanien - Portugal

- Artikel 23 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 11 . Juni 1969 ,

- Artikel 45 und 46 der Verwaltungsvereinbarung vom 22 . Mai 1970 .

g ) Spanien - Vereinigtes Königreich

- Artikel 22 des Abkommens vom 13 . September 1974 ,

- Artikel 17 des Abkommens vom 30 . Oktober 1974 .