2002/939/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/195/EG über die mit dem Gesetz Nr. 81 der Region Sizilien vom 7. November 1995 eingeführte Beihilferegelung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3579)
Amtsblatt Nr. L 329 vom 05/12/2002 S. 0032 - 0032
Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/195/EG über die mit dem Gesetz Nr. 81 der Region Sizilien vom 7. November 1995 eingeführte Beihilferegelung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3579) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2002/939/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 1 der Entscheidung 2002/195/EG(2) hat die Kommission die Beihilfen gemäß der Artikel 4 und 8 des Gesetzes Nr. 81 der Region Sizilien vom 7. November 1995 ("Gesetz Nr. 81 von 1995") zugunsten der Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags mit Ausnahme der Sektoren Fischerei und Fischzucht für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Bezüglich der Fischerei und Fischzucht hat die Kommission Italien mit Artikel 3 der genannten Entscheidung aufgefordert, ihr eine Liste und Beschreibung der Beihilfemaßnahmen vorzulegen, für die eine Refinanzierung im Rahmen von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81 von 1995 in Frage kommt, und ihr die genauen Bedingungen für die Vergabe dieser Beihilfen zu nennen. (2) Nach der Übermittlung des Wortlauts der Entscheidung hat Italien darauf hingewiesen, dass die Kommission bereits eine Entscheidung über die fragliche Beihilfe im Bereich der Fischerei und Fischzucht erlassen hat und Italien diese Entscheidung mit Schreiben SG(97) 6787 der Kommission vom 7. Juni 1997 bezüglich der Einstellung des Verfahrens wegen der Beihilfen gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 81 vom 1995 übermittelt worden ist. (3) Die Kommission erkennt an, dass das Verfahren in Bezug auf die Beihilferegelung zugunsten des Fischereisektors tatsächlich eingestellt wurde und die diesbezügliche Entscheidung Italien mit dem genannten Schreiben vom 7. Juni 1997 mitgeteilt wurde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 der Entscheidung 2002/195/EG ist aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Oktober 2002. Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S.1. (2) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S.27.