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22.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Januar 2014
über den Abschluss des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)
(2014/102/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) angenommen. |
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(2) |
Die Union hat mit der Republik Côte d’Ivoire über ein neues Protokoll verhandelt, das den Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Côte d’Ivoires Fangmöglichkeiten einräumt (im Folgenden „neues Protokoll“). |
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(3) |
Aufgrund des Beschlusses 2013/303/EU des Rates (2) wurde das neue Protokoll unterzeichnet und wird ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt. |
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(4) |
Das neue Protokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (im Folgenden „neues Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 des neuen Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51.
(2) ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 1.
(3) Das neue Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 170 vom 22.6.2013, S. 2, veröffentlicht.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.