76/964/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in der Italienischen Republik gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 364 vom 31/12/1976 S. 0062 - 0063
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in der Italienischen Republik gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) (76/964/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (2), insbesondere auf den Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG das Gesetz Nr. 352 vom 10. Mai 1976 betreffend die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinie über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten mitgeteilt. Das genannte Gesetz enthält zugleich in seinem Artikel 11 Änderungen des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 zur Anwendung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Reform der Landwirtschaft. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit des mitgeteilten Gesetzes mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhanges zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten Gemeinschaftsmaßnahme erfuellt sind beziehungsweise, was die in Italien bestehenden Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG anbelangt, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission 76/480/EWG vom 13. April 1976 (3) sind, auch unter Berücksichtigung des vorgenannten Gesetzes Nr. 352 weiterhin erfuellt sind. Wesentliches Ziel der Richtlinie 75/268/EWG ist es, in den vom Rat festgelegten Berggebieten und benachteiligten Gebieten die Fortführung der Ausübung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten und somit die Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte oder die Erhaltung der Landschaft sicherzustellen. Die Richtlinie 75/268/EWG ermächtigt daher die Mitgliedstaaten, in diesen Gebieten eine Beihilferegelung zugunsten der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen einzuführen. Diese Beihilferegelung kann gemäß Titel II der genannten Richtlinie in der Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Richtlinie noch mindestens 5 Jahre auszuüben, bestehen. Die Mitgliedstaaten legen die Höhe dieser Ausgleichszulage nach Maßgabe und in Abhängigkeit von dem Umfang der ständigen natürlichen Nachteile, denen sich die landwirtschaftliche Produktion in einem Gebiet ausgesetzt sieht, unter Berücksichtigung der in Artikel 7 der Richtlinie genannten Hoechst- und Mindestbeträge fest. Zusätzlich zu den in Artikel 6 und 7 der Richtlinie 75/268/EWG genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten ergänzende Bedingungen oder Beschränkungen für die Ausgleichszulage festlegen. Diese ergänzenden Bedingungen oder Beschränkungen können jedoch nicht zur Folge haben, daß gleiche natürliche Nachteile in einem Gebiet unterschiedlich bewertet werden, je nachdem, ob ein grösserer oder kleinerer Betrieb von ihnen betroffen ist, und infolgedessen die Beträge je GVE oder je ha in Abhängigkeit von der Betriebsgrösse oder dem Betriebstyp unterschiedlich festgesetzt werden. (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (3)ABl. Nr. L 138 vom 26.5.1976, S. 14. Die in den Artikeln 1 bis 6 des Gesetzes Nr. 352 vom 10. Mai 1976 geregelte Maßnahme entspricht der Zielsetzung und den Bedingungen des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG. Bei dieser Feststellung geht die Kommission davon aus, daß die in Artikel 6. Absatz 1 und 6 geregelten Bedingungen und Beschränkungen entsprechend den vorstehenden Grundsätzen Anwendung finden. Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 des Gesetzes Nr. 352 vom 10. Mai 1976 entsprechen den Bedingungen des Titels III der Richtlinie 75/268/EWG. Bei dieser Feststellung geht die Kommission davon aus, daß Artikel 9 Absatz 2 es landwirtschaftlichen Betriebsinhabern freistellt, die Ausgleichszulage in das bei Abschluß eines Betriebsentwicklungsplanes zu erreichende Arbeitseinkommen miteinzubeziehen. Die Bestimmung des Artikels 11 des genannten Gesetzes passt die in den Artikeln 18, 23, 29 und 30 des Gesetzes Nr. 153 vom 9. Mai 1975 vorgesehenen Beträge an die in den Artikeln 8 bis 12 der Richtlinie 72/159/EWG, zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 571/76 vom 15. März 1976 (1) festgesetzten Beträge an. Infolgedessen kann die in Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung der Kommission 76/480/EWG vom 13. April 1976 gemachte Einschränkung aufgehoben werden. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 des Gesetzes Nr. 352 vom 10. Mai 1976 entsprechen den Bedingungen des Titels IV der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von der italienischen Regierung mitgeteilte Gesetz Nr. 352 vom 10. Mai 1976 über die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinie über Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten entspricht den Bedingungen des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975. Artikel 2 Das von der italienischen Regierung mitgeteilte Gesetz Nr. 153 vom 9. Mai 1975 zur Anwendung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Reform der Landwirtschaft entspricht, auch unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 352 vom 10. Mai 1976, insbesondere seiner Artikel 7 bis 13, weiterhin den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG vom 17. April 1972. Artikel 3 Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung der Kommission 76/480/EWG vom 13. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG, 72/160/EWG und 72/161/EWG vom 17. April 1972 wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 68 vom 15.3.1976, S. 1.