31984D0162

84/162/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,DAVIDSON - Multichannel Analyzer, model 1056" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 077 vom 21/03/1984 S. 0028 - 0029


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. März 1984,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »DAVIDSON - Multichannel Analyzer, model 1056" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(84/162/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 29. August 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob die Geräte

1. »DAVIDSON - Multichannel Analyzer, model 1056", bestellt am 11. Juli 1979 und bestimmt zu Praktikumsversuchen von Spektren,

2. »DAVIDSON - Multichannel Analyzer, model 1056", bestellt am 27. Juli 1981 und bestimmt zur Registrierung und Bewertung der von den Alpha- und Röntgendetektoren gelieferten Stromimpulsen,

3. »DAVIDSON - Multichannel Analyzer, model 1056", bestellt am 28. Oktober 1980 und bestimmt zur Messung gasförmiger und ärosolgebundener Radioaktivitäten in der Atmosphäre und insbesondere zur Untersuchung der Radioaktivität in Wohnräumen mit Hilfe von Oberflächensperrschichtzählern,

4. »DAVIDSON - Multichannel Analyzer, model 1056", bestellt am 29. Oktober 1979 und bestimmt zur Identifikation von Schallsignalen in Kreiselpumpen bei 2phasiger Durchströmung,

5. »DAVIDSON - Multichannel Analyzer, model 1056", bestellt am 10. November 1980 und bestimmt zur Erfassung der Radioaktivität in Wohnräumen und insbesondere zur Bestimmung der inhalierbaren radioaktiven Folgeprodukte von Radon und Thoron durch -Aktivitätsmessungen,

als wissenschaftliche Geräte angesehen oder nicht angesehen werden müssen und ob bejahendenfalls Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert zur Zeit in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 17. Februar 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieser Fälle zusammengetreten.

Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um Analysengeräte handelt. Aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale wie der grossen Empfindlichkeit sowie ihres Verwendungszwecks sind diese Geräte für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Die Geräte sind somit als wissenschaftliche Geräte anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, diese Geräte von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geräte »DAVIDSON - Multichannel Analyzer, model 1056", die bestellt wurden am:

1. 11. Juli 1979,

2. 27. Juli 1981,

3. 28. Oktober 1980,

4. 29. Oktober 1979,

5. 10. November 1980,

und Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 29. August 1983 waren, können unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Die Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.