26.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2006

zur Aufhebung der Entscheidung 2004/262/EG über Schutzmaßnahmen im Hinblick auf registrierte Pferde aus Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5020)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/724/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zeitweilige Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika wurden mit der Kommissionsentscheidung 2004/211/EG vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (2) unter bestimmten Bedingungen zugelassen.

(2)

Die Entscheidung 2004/262/EG der Kommission vom 17. März 2004 über Schutzmaßnahmen im Hinblick auf registrierte Pferde aus Südafrika (3) wurde als Reaktion auf Ausbrüche der Afrikanischen Pferdepest bei Pferden verabschiedet, die innerhalb der Zone zur Überwachung der Afrikanischen Pferdepest in der Westkap-Provinz gehalten wurden.

(3)

Im März 2005 führte die Kommission einen Inspektionsbesuch zum Thema Tiergesundheit in Südafrika durch, vor allem im Westkap, um die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbrüche der Afrikanischen Pferdepest zu bewerten. Seit 28. März 2004 sind keine weiteren Fälle dieser Seuche aufgetreten.

(4)

Südafrika hat der Kommission das zufrieden stellende Ergebnis einer Erhebung bei empfänglichen Wildtieren mitgeteilt, die durchgeführt wurde, um zu ermitteln, ob das Virus in diesem Gebiet noch zirkuliert.

(5)

Die Schutzmaßnahmen sollten daher nicht mehr gelten und die Entscheidung 2004/262/EG sollte aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/262/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)   ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(3)   ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 86.