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24.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/24 |
BESCHLUSS (EU) 2019/640 DES RATES
vom 15. April 2019
über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) hat die Union bisher insgesamt 1 627 300 000 EUR für die Friedensfazilität für Afrika (African Peace Facility — APF) bereitgestellt, mit der die Afrikanische Union bei ihrer Reaktion auf bestehende und sich abzeichnende Sicherheitskrisen in Afrika finanziell unterstützt werden soll. Das Engagement für Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent sollte für den Zeitraum 2019-2020 aufrechterhalten werden. |
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(2) |
Der Bedarf der APF im Zeitraum 2019-2020 wird auf 814 860 000 EUR veranschlagt. |
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(3) |
Es ist angezeigt, freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF einzusetzen, um die Finanzierung der APF für Afrika bis Ende 2020 sicherzustellen. |
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(4) |
Diese Mittel sollten die Tätigkeiten der APF finanzieren, einschließlich der Förderung der vollen Einsatzfähigkeit der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur, der Förderung von Initiativen zur Verhütung und Bewältigung gewaltsamer Konflikte im Falle eines dringenden und unvorhergesehenen Bedarfs in Krisensituationen (Schnellreaktionsmechanismus) sowie der Unterstützung friedensfördernder Maßnahmen unter afrikanischer Führung, und sie sollten die Unterstützungsausgaben der Kommission decken. |
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(5) |
Diese Mittel sollten im Einklang mit dem einschlägigen mehrjährigen APF-Aktionsprogramm und den für den 11. EEF geltenden Vorschriften und Verfahren gemäß den Verordnungen (EU) 2015/322 (2) und (EU) 2018/1877 des Rates (3) verwendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Aus den freigegebenen Projektmitteln des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird ein Betrag in Höhe von bis zu 445 860 000 EUR für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika im Zeitraum 2019-2020 zugewiesen.
Davon wird ein Betrag in Höhe von bis zu 14 860 000 EUR für Unterstützungsausgaben der Kommission zugewiesen.
Diese Mittel werden gemäß den Bestimmungen und Verfahren des 11. EEF verwendet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1).