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20.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/99 |
BESCHLUSS Nr. 136/2014/EU DES RATES
vom 20. Februar 2014
mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union nimmt am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten teil (im Folgenden „KP-Zertifikationssystem“). Als Teilnehmer muss sie dafür Sorge tragen, dass jeder Sendung von Rohdiamanten, die in das Gebiet der Union eingeführt oder aus diesem ausgeführt wird, ein KP-Zertifikat beiliegt. |
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(2) |
Mit Verordnung (EG) 2368/2002 des Rates (2) wurde ein Unionssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten eingerichtet. |
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(3) |
Grönland ist zwar nicht Teil des Gebiets der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 198 AEUV besteht das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiet in der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und in der Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union. |
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(4) |
Dänemark und Grönland haben darum ersucht, die Teilnahme Grönlands am KP-Zertifikationssystem durch Zusammenarbeit mit der Union zu ermöglichen. Eine solche Zusammenarbeit würde die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und Grönland in der Diamantenindustrie stärken und vor allem Grönland in die Lage versetzen, Rohdiamanten unter Beilage eines für die Zwecke des Zertifikationssystems ausgestellten EU-Zertifikats auszuführen und damit die wirtschaftliche Entwicklung des Landes zu fördern. |
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(5) |
Der Handel mit Rohdiamanten in Grönland sollte daher im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Umsetzung des KP-Zertifikationssystems für den internationalen Handel mit Rohdiamanten betrieben werden. Dementsprechend sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die Zwecke des Zertifikationssystems auf das Gebiet Grönlands ausgeweitet werden. |
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(6) |
Grönland sollte insbesondere nur dann Rohdiamanten in das Gebiet eines Teilnehmers am KP-Zertifikationssystem ausführen, nachdem die Sendung von einer der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführten Behörden der Union zertifiziert wurde. Auch die Einfuhren von Rohdiamanten nach Grönland sollten von den zuständigen Behörden der Union geprüft werden. |
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(7) |
Damit der internationale Handel mit Rohdiamanten in Grönland im Einklang mit den Vorschriften für den Handel innerhalb der Union erfolgen kann, sollte Grönland sich verpflichten, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in nationales Recht umzusetzen, um die Anwendung dieses Beschlusses zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In diesem Beschluss werden die allgemeinen Regeln und Bedingungen für die Teilnahme Grönlands am System der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 dargelegt. Zu diesem Zweck werden in diesem Beschluss die Regeln und Verfahren für die Anwendung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (im Folgenden „KP-Zertifikationssystem“) im Falle von Rohdiamanten festgelegt, die nach Grönland eingeführt oder aus Grönland entweder in die Union oder in das Gebiet eines anderen Teilnehmers am KP-Zertifikationssystem ausgeführt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
„Teilnehmer“ bedeutet „Teilnehmer“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002; |
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b) |
„Unionsbehörde“ bedeutet „Gemeinschaftsbehörde“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002; |
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c) |
„EU-Zertifikat“ bedeutet „Gemeinschaftszertifikat“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002. |
Artikel 3
Allgemeine Regeln
(1) Grönland stellt sicher, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 enthaltenen Bestimmungen über die Bedingungen und Formalitäten für die Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten, ihre Durchfuhr durch die Union in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union, die Teilnahme der Union, einschließlich Grönlands, am KP-Zertifikationssystem, die Sorgfaltspflichten, die Verhinderung der Umgehung der Vorschriften, den Informationsaustausch und die Gewährleistung der Einhaltung dieser Bestimmungen in die für Grönland geltenden Rechtsvorschriften umgesetzt und eingehalten werden.
(2) Grönland benennt die Behörden, die innerhalb seines Gebiets für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuständig sind, und teilt der Kommission die Benennung und die Kontaktdaten dieser Behörden mit.
Artikel 4
Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union
(1) In Grönland geschürfte oder abgebaute Rohdiamanten können nur in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß Absatz 2 bei; |
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b) |
sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt; |
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c) |
die Bescheinigung nach Absatz 2 weist die Sendung, zu der sie gehört, eindeutig aus; |
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d) |
die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt. |
(2) Um die Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union zu ermöglichen, stellt die in Anhang II aufgeführte zuständige Behörde Grönlands auf Antrag eine Bescheinigung aus, die die Anforderungen des Anhangs I erfüllt.
(3) Die Behörde Grönlands stellt dem Antragsteller die Bescheinigung aus und bewahrt drei Jahre lang eine Kopie zu Dokumentationszwecken auf.
(4) Die Annahme einer Zollerklärung über die Überführung von Rohdiamanten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4) erfolgt vorbehaltlich der Prüfung der gemäß Absatz 2 ausgestellten Bescheinigung durch eine in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführte Unionsbehörde. Zu diesem Zweck werden die Behältnisse mit in Grönland geschürften oder abgebauten Rohdiamanten bei der Einfuhr in die Union unverzüglich der zuständigen Unionsbehörde zur Prüfung vorgelegt.
(5) Stellt die Unionsbehörde fest, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so bestätigt sie dies in der Originalbescheinigung und übergibt dem Einführer eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie dieser Bescheinigung. Dieses Bestätigungsverfahren wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage der Bescheinigung durchgeführt.
(6) Der Mitgliedstaat, in den Rohdiamanten aus Grönland eingeführt werden, stellt sicher, dass sie der zuständigen Unionsbehörde vorgelegt werden. Der Ausführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.
(7) Bestehen Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit einer nach Absatz 2 ausgestellten Bescheinigung oder sind weitere Auskünfte erforderlich, so nehmen die Zollbehörden mit der Behörde Grönlands Kontakt auf.
(8) Die Unionsbehörde bewahrt die in Absatz 2 genannte zur Prüfung vorgelegte Originalbescheinigung mindestens drei Jahre auf. Sie gewährt der Kommission oder von dieser benannten Einzelpersonen oder Einrichtungen Zugang zu diesen Originalbescheinigungen insbesondere zum Zwecke der Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystems auftreten.
Artikel 5
Nachträgliche Einfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Rohdiamanten in die Union
Unbeschadet des Artikels 4 können in Grönland geschürfte oder abgebaute Rohdiamanten in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Sie wurden zuvor rechtmäßig aus der Union nach Grönland wiederausgeführt; |
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b) |
ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie der von einer Unionsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 bestätigten Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bei; |
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c) |
sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt; |
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d) |
das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus; |
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e) |
die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt. |
Artikel 6
Sonstige Einfuhren von Rohdiamanten aus Grönland in die Union
Unbeschadet der Artikel 4 und 5 können Rohdiamanten aus Grönland in die Union eingeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Sie wurden zuvor rechtmäßig aus der Union nach Grönland ausgeführt; |
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b) |
ihnen liegt das in Artikel 9 Buchstabe b genannte Dokument bei; |
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c) |
sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt; |
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d) |
das in Artikel 9 Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus. |
Artikel 7
Ausfuhren von Rohdiamanten aus Grönland in das Gebiet anderer Teilnehmer
(1) Rohdiamanten können nur aus Grönland in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Sie wurden zunächst rechtmäßig gemäß Artikel 4 Absatz 1, Absatz 5 oder Absatz 6 aus Grönland in die Union ausgeführt; |
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b) |
sie wurden bei der Einfuhr in die Union einer Unionsbehörde zur Prüfung vorgelegt; |
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c) |
ihnen liegt ein entsprechendes von einer Unionsbehörde ausgestelltes und bestätigtes EU-Zertifikat bei; |
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d) |
sie befinden sich gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen. |
(2) Eine Unionsbehörde, der aus Grönland in die Union ausgeführte Rohdiamanten zur Prüfung vorgelegt werden, stellt dem Ausführer solcher Diamanten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ein EU-Zertifikat aus.
(3) Ein Mitgliedstaat, in den Rohdiamanten aus Grönland eingeführt werden, stellt sicher, dass sie der zuständigen Unionsbehörde vorgelegt werden.
(4) Der Ausführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.
Artikel 8
Wiederausfuhr in Grönland geschürfter oder abgebauter Diamanten aus der Union nach Grönland
In Grönland geschürfte oder abgebaute Diamanten können aus der Union nach Grönland wiederausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Sie wurden zunächst rechtmäßig nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 oder Artikel 6 aus Grönland in die Union eingeführt; |
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b) |
ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie der von einer Unionsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 bestätigten Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 bei; |
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c) |
sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt; |
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d) |
das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus; |
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e) |
die Rohdiamanten wurden nicht zuvor in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt. |
Artikel 9
Sonstige Einfuhren von Rohdiamanten aus dem Gebiet anderer Teilnehmer nach Grönland
Unbeschadet des Artikels 8 können Rohdiamanten aus der Union nach Grönland ausgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Sie wurden zunächst rechtmäßig im Einklang mit Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aus dem Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union in die Union eingeführt; |
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b) |
ihnen liegt eine beglaubigte und fälschungssichere Kopie des bestätigten Zertifikats gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 bei; |
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c) |
sie befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr angebrachten Siegel sind unversehrt; |
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d) |
das in Buchstabe b genannte Dokument weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus. |
Artikel 10
Berichterstattung
(1) Die Behörde Grönlands legt der Kommission monatlich einen Bericht über alle gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausgestellten Bescheinigungen vor.
(2) In diesem Bericht ist zu jeder Bescheinigung mindestens Folgendes aufzuführen:
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a) |
Seriennummer der Bescheinigung, |
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b) |
Name der ausstellenden Behörde gemäß Anhang II, |
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c) |
Ausstellungsdatum, |
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d) |
Ende der Gültigkeitsdauer, |
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e) |
Ursprungsland, |
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f) |
Position(en) des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS-Position(en)“), |
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g) |
Karat-Gewicht und |
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h) |
(geschätzter) Wert. |
Artikel 11
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Tag, an dem Grönland der Kommission notifiziert, dass es die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in nationales Recht umgesetzt hat, um die Einbeziehung Grönlands in das KP-Zertifikationssystem zu ermöglichen.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. HATZIDAKIS
(1) Stellungnahme vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28).
(3) Verordnung (EU) Nr. 257/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (siehe Seite 69 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG I
Bescheinigung gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 10
Die Bescheinigung gemäß den Artikeln 4, 5, 8 und 10 enthält mindestens Folgendes:
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a) |
Seriennummer, |
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b) |
Ausstellungsdatum, |
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c) |
Ende der Gültigkeitsdauer, |
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d) |
Name, Unterschrift und Stempel der in Anhang II genannten ausstellenden Behörde, |
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e) |
Ursprungsland (Grönland), |
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f) |
HS-Position(en), |
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g) |
Karat-Gewicht, |
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h) |
(geschätzter) Wert und |
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i) |
Name des Ausführers und des Empfängers. |
ANHANG II
Zuständige Behörde Grönlands gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 10
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