31999D0376

1999/376/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der dänischen Datenbank für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1305) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 144 vom 09/06/1999 S. 0035 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Mai 1999

zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der dänischen Datenbank für Rinder

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1305)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(1999/376/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich,

auf Antrag Dänemarks,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 19. September 1998 haben die dänischen Behörden der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank unterbreitet, die Bestandteil des dänischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist. Diesem Antrag waren zweckdienliche Angaben beigefügt, die am 17. März 1999 aktualisiert wurden.

(2) Die dänischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere sicherzustellen, daß i) die zuständige Behörde in der Lage ist, auf automatischem Wege oder bei entsprechenden Kontrollen vor Ort festgestellte Fehler und Mängel unverzüglich zu beheben, ii) die Frist für die Mitteilung von Tierumsetzungen, Geburten und Todesfällen so rasch wie möglich auf sieben Tage verkürzt wird, iii) soweit erforderlich Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission(2) getroffen werden, iv) die Beglaubigung der Eintragungen in den Rinderpässen noch verbessert und v) eine Meldung des Prämienstatus der einzelnen Rinder eingeführt wird. Ferner haben sich die dänischen Behörden verpflichtet, ihre derzeitigen Vorschriften in bezug auf die neuerliche Kennzeichnung von Rindern bei Verlust der Ohrmarken so zu ändern, daß sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 entsprechen. Die dänischen Behörden verpflichten sich zugleich, diese Verbesserungsmaßnahmen bis spätestens 30. September 1999 durchzuführen.

(3) Angesichts der Situation in Dänemark ist es somit angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der Datenbank für Rinder anzuerkennen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die dänische Datenbank für Rinder wird ab 1. Oktober 1999 als voll betriebsfähig anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

(2) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 23.