02009D0184 — DE — 12.07.2019 — 001.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. März 2009

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die die genetisch veränderte Ölrapssorte T45 (ACS-BNØØ8-2), welche in Drittländern bis 2005 vermarktet wurde, enthalten oder aus dieser gewonnen wurden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1541)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/184/EG)

(ABl. L 068 vom 13.3.2009, S. 28)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1195 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 10. Juli 2019

  L 187

43

12.7.2019




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. März 2009

über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die die genetisch veränderte Ölrapssorte T45 (ACS-BNØØ8-2), welche in Drittländern bis 2005 vermarktet wurde, enthalten oder aus dieser gewonnen wurden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1541)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/184/EG)



Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Ölraps (Brassica napus L.) T45, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker ACS-BNØØ8-2 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

(1)  Mit dieser Entscheidung wird eine Zulassung erteilt, die das Vorhandensein von ACS-BNØØ8-2-Ölraps, das unmittelbar oder mittelbar aus der Vermarktung von ACS-BNØØ8-2-Ölrapssaatgut in Drittländern bis zum Jahr 2005 herrührt, in den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen betrifft.

(2)  Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung aufgeführten Bedingungen zugelassen:

a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten oder aus diesem gewonnen wurden;

b) Futtermittel, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten oder aus diesem gewonnen wurden;

c) andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Ölrapssorte, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)  Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften wird „Ölraps“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

(2)  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Ölrapssorte ACS-BNØØ8-2 enthalten, erscheinen.

Artikel 4

Überwachung möglicher Auswirkungen auf die Umwelt

(1)  Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Buchstabe h des Anhangs zur vorliegenden Entscheidung aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)  Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 5

Überwachung der Einstellung des Inverkehrbringens

(1)  Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass aus einem Drittland, in dem ACS-BNØØ8-2-Ölrapssaatgut bis 2005 vermarktet wurde, in die Europäische Union eingeführte Lieferungen von Ölraps beprobt und auf das Vorhandensein von ACS-BNØØ8-2-Ölraps untersucht werden.

(2)  Die zur Beprobung von Ölraps verwendete Methode muss international anerkannt sein. Die Untersuchung wird in einem ordnungsgemäß akkreditierten Labor und gemäß der validierten Nachweismethode laut dem Anhang der vorliegenden Entscheidung durchgeführt.

(3)  Der Zulassungsinhaber legt der Kommission zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichten Jahresberichte über die Tätigkeit zur Überwachung auf das Vorhandensein von ACS-BNØØ8-2-Ölraps vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die im Anhang der vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist die ►M1  BASF Agricultural Solutions Seed US LLC, USA, vertreten durch die BASF SE, Deutschland ◄ .

Artikel 8

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntgabe 10 Jahre lang.

Artikel 9

Adressat

Diese Entscheidung ist an die ►M1  BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen ◄ , Deutschland, gerichtet.




ANHANG

▼M1

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber

Name

:

BASF Agricultural Solutions Seed US LLC

Anschrift

:

100 Park Avenue, Florham Park, New Jersey 07932, Vereinigte Staaten von Amerika

Vertreten durch: BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

▼B

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten oder aus diesem gewonnen wurden

2. Futtermittel, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten oder aus diesem gewonnen wurden

3. Andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die ACS-BNØØ8-2-Ölraps enthalten, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Rapssorte, außer zum Anbau

Der im Antrag beschriebene genetisch veränderte Ölraps ACS-BNØØ8-2 exprimiert das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium verleiht.

c)   Kennzeichnung

1. Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften wird „Ölraps“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.

2. Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Ölrapssorte ACS-BNØØ8-2 enthalten, erscheinen.

d)   Nachweisverfahren

— Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für ACS-BNØØ8-2-Ölraps

— Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium, Validierung veröffentlicht unter folgender Internet- Adresse: http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm

▼M1

— Referenzmaterial: AOCS 0208-A, erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm

▼B

e)   Spezifischer Marker

ACS-BNØØ8-2

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt

Informationsstelle für Biosicherheit, Eintragskennung: siehe (zu ergänzen bei Bekanntgabe)

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung oder Handhabung der Erzeugnisse

Nicht erforderlich

h)   Überwachungsplan

Plan zur Überwachung möglicher Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

(Link: Plan im Internet veröffentlicht)

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

Nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Unterlagen müssen möglicherweise im Laufe der Zeit geändert werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zur Verfügung gestellt.