02015D1827 — DE — 20.04.2018 — 001.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2015/1827 DER KOMMISSION

vom 23. März 2015

über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 269 vom 15.10.2015, S. 93)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2018/612 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 7. April 2016

  L 101

73

20.4.2018




▼B

BESCHLUSS (EU) 2015/1827 DER KOMMISSION

vom 23. März 2015

über die staatliche Beihilfe SA.28876 (12/C) (ex CP 202/09) Griechenlands für Piraeus Container Terminal S.A. & Cosco Pacific Limited

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 66)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Die folgenden staatlichen Beihilfen zugunsten der Piraeus Container Terminal S.A. und ihres Gläubigers, Cosco, die von Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig in Kraft gesetzt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar:

1. Freistellung von der Körperschaftsteuer auf aufgelaufene Zinsen bis zum Tag der Inbetriebnahme der Pier III;

2. Recht auf Rückvergütung von Mehrwertsteuergutschriften, unabhängig von der Fertigstellungsphase des Vertragsgegenstands; Festlegung des Begriffs „Investitionsgut“ für die Zwecke der Mehrwertsteuervorschriften; Recht auf Verzugszinsen ab dem ersten Tag nach dem 60. Tag nach dem Antrag auf Rückvergütung des Vorsteuerguthabens;

3. zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag;

4. Wahl zwischen drei Abschreibungsmethoden bezüglich der Investitionskosten für den Wiederaufbau der II und den Bau der Pier III;

5. Freistellung von Stempelgebühren auf Darlehensvereinbarungen und etwaige Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Investitionsprojekts;

6. Freistellung von Steuern, Stempelgebühren, Abgaben und anderen Verpflichtungen gegenüber dem Staat oder Dritten in Bezug auf die Verträge zwischen den Gläubigern der Darlehensvereinbarungen, mit denen die sich aus den Darlehensvereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten übertragen werden;

7. Freistellung von den Stempelgebühren für von der Hafenbehörde des Hafens von Piräus (PPA) im Rahmen der Konzessionsvereinbarung an PCT geleistete Ausgleichszahlungen, was außerhalb des Geltungsbereichs des Mehrwertsteuergesetzes liegt; ►M1  diese Maßnahme betrifft nicht die Ausgleichszahlungen an PCT aufgrund der Aktivierung einer Vertragsstrafenklausel der Konzessionsvereinbarung, bei denen ohnehin keine Stempelgebühr fällig ist; ◄

8. Schutz im Rahmen der speziellen Regelung zum Schutz ausländischer Investitionen.

Artikel 2

Die griechischen Behörden gewährten keine staatliche Beihilfe, indem sie die Piraeus Container Terminal S.A. von Enteignungsvorschriften befreite.

Artikel 3

(1)  Griechenland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von PCT und seiner Muttergesellschaft Cosco zurück.

(2)  Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)  Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

(4)  Griechenland hebt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Bestimmungen auf, mit denen die Fortsetzung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gestattet wird.

(5)  Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannten Beihilfen ein.

Artikel 4

(1)  Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)  Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)  Griechenland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von PCT und seiner Muttergesellschaft Cosco zurückzufordern ist;

b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c) Unterlagen, die belegen, dass an PCT und seine Muttergesellschaft Cosco eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)  Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an Griechenland gerichtet.