96/205/EG: Beschluß des Rates vom 20. November 1995 über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits
Amtsblatt Nr. L 069 vom 19/03/1996 S. 0001 - 0001
BESCHLUSS DES RATES vom 20. November 1995 über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits (1) (96/205/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und der Mercado Común del Sur (Mercosur) haben sich verpflichtet, die Modalitäten für die vorzeitige Anwendung einiger Bestimmungen des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits festzulegen. die die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und den für diese Zusammenarbeit vorgesehenen institutionellen Rahmen betreffen. Bis zum Abschluß der für das Inkrafttreten des Abkommens vorgesehenen Verfahren trägt die vorläufige Anwendung dieser Bestimmungen zur Erleichterung und Förderung engerer Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Mercosur bei - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und dem Mercosur über die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in den in Artikel 27 und 29 des Abkommens vorgesehenen Organen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. November 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. SOLANA (1) Das interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits wurde vom 15. bis 31. Dezember 1995 in Madrid vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.