2000D9293 — DE — 09.12.2000 — 001.001
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9.12.2000 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. April 2000
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 937)
(Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2000/293/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Die Gemeinschaft sollte den von ihr benannten Referenzlaboratorien eine Finanzhilfe gewähren, damit sie ihre Funktionen und Aufgaben gemäß den folgenden Richtlinien und der folgenden Entscheidung erfüllen können:
— Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest ( 3 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/384/EWG ( 4 ), — Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest ( 5 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands, — Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit ( 6 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands, — Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 1. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit ( 7 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/1/EG, Euratom, EGKS ( 8 ), — Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen ( 9 ), — Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten ( 10 ), — Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest ( 11 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands, — Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen ( 12 ). |
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(2) |
Die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe ist davon abhängig zu machen, daß das betreffende Labor diese Funktionen und Aufgaben erfüllt. |
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(3) |
Aus Haushaltsgründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt. |
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(4) |
Zu Kontrollzwecken sollten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 13 ) Anwendung finden. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule, Hannover, Deutschland, in Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest gemäß Anhang VI der Richtlinie 80/217/EWG zu erfüllen hat.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001 auf höchstens 185 000 EUR.
Artikel 2
(1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, in Zusammenhang mit der Geflügelpest gemäß Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG zu erfüllen hat.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf höchstens 70 000 EUR.
Artikel 3
(1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, in Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG zu erfüllen hat.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf höchstens 55 000 EUR.
Artikel 4
(1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Pirbright Laboratory, Vereinigtes Königreich, in Zusammenhang mit der vesikulären Schweinekrankheit gemäß Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG zu erfüllen hat.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf höchstens 94 000 EUR.
Artikel 5
(1) Die Gemeinschaft gewährt Dänemark eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Statens Veterinære Serumlaboratorium, Århus, Dänemark, in Zusammenhang mit Fischseuchen gemäß Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG zu erfüllen hat.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf höchstens 120 000 EUR.
Artikel 6
(1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Ifremer, La Tremblade, Frankreich, in Zusammenhang mit Muschelkrankheiten gemäß Anhang B der Richtlinie 95/79/EG zu erfüllen hat.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf höchstens 90 000 EUR.
Artikel 7
(1) Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Laboratorio de sanidad y producción animal, Algete, Spanien, in Zusammenhang mit der Pferdepest gemäß Anhang I der Richtlinie 92/35/EWG zu erfüllen hat.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf höchstens 40 000 EUR.
Artikel 8
(1) Die Gemeinschaft gewährt Schweden eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 96/463/EG, die das Interbull Centre, Uppsala, Schweden, zwecks Vereinheitlichung der Testmethoden für reinrassige Zuchtrinder und der Auswertung der Testergebnisse zu erfüllen hat.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 auf höchstens 50 000 EUR.
Artikel 8a
(1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang II der Entscheidung 2000/258/EG des Rates, die das Laboratorium der AFSSA, Nancy, Frankreich, zu erfüllen hat.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2000 auf höchstens 40 000 EUR.
Artikel 9
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt gezahlt:
a) 70 % als Vorschuß auf Antrag des Empfängermitgliedstaats;
b) der Restbetrag nachdem der betreffende Mitgliedstaat die entsprechenden Belege und einen technischen Bericht vorgelegt hat. Die Belege müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums vorgelegt werden, für den die Finanzhilfe gewährt wurde.
Artikel 10
Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 finden sinngemäß Anwendung.
Artikel 11
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich Spanien, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
( 2 ) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31.
( 3 ) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 11.
( 4 ) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 34.
( 5 ) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.
( 6 ) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.
( 7 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.
( 8 ) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.
( 9 ) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.
( 10 ) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33.
( 11 ) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.
( 12 ) ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19.
( 13 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.