31996D0152

96/152/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 1996 über die in Finnland für Getreidesaatgut zu gewährende Beihilfe (Nur der finnische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 034 vom 13/02/1996 S. 0048 - 0048


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Februar 1996 über die in Finnland für Getreidesaatgut zu gewährende Beihilfe (Nur der finnische Text ist verbindlich) (96/152/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (1), zuletzt geändert durch Anhang I Teil V Buchstabe B Abschnitt IV der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der genannten Bestimmung kann Finnland, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, Beihilfen für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren, das wegen der besonderen klimatischen Bedingungen ausschließlich in diesem Mitgliedstaat erzeugt wird. Unbeschadet der Klarstellungen, die der Rat später gegebenenfalls gemäß Artikel 43 des Vertrags vornimmt, ist diese Bestimmung, ohne ihre Zweckmäßigkeit in Frage zu stellen, auf Saatgut von Getreidesorten anzuwenden, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 nicht genannt sind.

Die finnische Regierung hat mit dem Schreiben vom 13. Oktober 1995, das am 9. November 1995 durch zusätzliche Auskünfte vervollständigt wurde, bei der Kommission die Genehmigung beantragt, den landwirtschaftlichen Betriebsleitern die durch den genannten Artikel 8 vorgesehenen Beihilfen zu gewähren, damit in Finnland nach dem Beitritt eine ausreichende Menge Saatgut der betreffenden Sorten zur Verfügung gestellt wird.

Die in Betracht gezogene Beihilfe entspricht den mit der genannten Bestimmung vorgesehenen Bedingungen. Sie betrifft Sorten, die in der Liste der finnischen Sorten verzeichnet sind und, abgesehen von geringen Mengen aus den Grenzgebieten, nur in Finnland angebaut werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Maßnahme sind die Höhe der vorgesehenen Beihilfe und die als beihilfefähig in Betracht gezogenen Mengen, sie entsprechen der Hälfte des Jahresbedarfs in Finnland, gerechtfertigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finnland wird ermächtigt, landwirtschaftlichen Betriebsleitern, die im Land Getreidesaatgut von Sorten erzeugen, die nach den staatlichen Rechtsvorschriften anerkannt sind, für höchstens 100 000 Tonnen pro Jahr eine Beihilfe von höchstens 15 FM/100 kg zu gewähren.

Finnland stellt durch eine geeignete Kontrollregelung sicher, daß diese Beihilfe nur für Getreidesaatgut der im ersten Absatz genannten Sorten gewährt wird. Sie teilt der Kommission die Liste der anerkannten Sorten und gegebenenfalls die in dieser Liste vorgenommenen Änderungen mit.

Artikel 2

Diese Ermächtigung wird spätestens 1999 überprüft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.