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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/858

14.4.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/858 DES RATES

vom 1. April 2026

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der dritten Tagung der Aufsichtsbehörde, die gemäß dem Protokoll von Luxemburg zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials eingerichtet wurde, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommene Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (im Folgenden „Protokoll von Luxemburg“) durch den Beschluss 2014/888/EU des Rates (1) genehmigt und den Status einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Rahmen des Protokolls erworben.

(2)

Die gemäß Artikel XII des Protokolls von Luxemburg eingerichtete Aufsichtsbehörde (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“) kann ihre Satzung gemäß Artikel 12 der Satzung und ihre Geschäftsordnung gemäß Artikel 18 der Geschäftsordnung ändern. Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Satzung genehmigt die Aufsichtsbehörde die im Rahmen des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entwickelten Musterregeln für die dauerhafte Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial (im Folgenden „Musterregeln“) und Änderungen der Musterregeln.

(3)

Auf ihrer dritten Tagung am 14. April 2026 wird die Aufsichtsbehörde voraussichtlich unter anderem ihre Satzung und ihre Geschäftsordnung überarbeiten sowie die dritte Überarbeitung der Musterregeln (die „Mustervorschriften (Revision 3)“) zur Kenntnis nehmen.

(4)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der dritten Sitzung der Aufsichtsbehörde zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da jede Maßnahme der Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Musterregeln geeignet ist, den Inhalt von Unionsrecht maßgeblich zu beeinflussen, und zwar der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (3) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission (4). Darüber hinaus sind die von der Aufsichtsbehörde anzunehmenden Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung geeignet, die Beteiligung der Union an der Aufsichtsbehörde maßgeblich zu beeinflussen.

(5)

In Bezug auf den vom Sekretariat der Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Beschluss, die Musterregeln (Revision 3) zur Kenntnis zu nehmen und zu veröffentlichen, sei angemerkt, dass dieser Vorschlag vom geltenden Rechtsrahmen der Aufsichtsbehörde nicht unterstützt wird, da nach Artikel 5 Absatz 8 ihrer Satzung die Aufsichtsbehörde die Musterregeln und deren Änderungen genehmigen muss. Da die Musterregeln (Revision 3) noch nicht in Kraft getreten sind, sollte der Vorschlag, die Musterregeln (Revision 3) zu veröffentlichen, nicht unterstützt werden. Die Union sollte sich dafür einsetzen, dass die Musterregeln (Revision 3) zur Kenntnis genommen werden, und vorschlagen, alle anderen Maßnahmen zu verschieben, bis die Musterregeln (Revision 3) in Kraft getreten sind. Treten die Musterregeln (Revision 3) jedoch vor der dritten Tagung der Aufsichtsbehörde in Kraft und entsprechen sie der auf der UNECE-Website veröffentlichten inoffiziellen Fassung, sollte die Union die Annahme dieser Musterregeln (Revision 3) durch die Aufsichtsbehörde vorschlagen.

(6)

Die vorgeschlagenen Änderungen der Satzung der Aufsichtsbehörde beschränken sich hauptsächlich auf die Klarstellung der Arbeit des Sachverständigenausschusses als beratendes Gremium der Aufsichtsbehörde. Diese Änderungen liegen im Interesse der Union, da sie die Rolle dieses Sachverständigenausschusses präzisieren und die Arbeit der Aufsichtsbehörde erleichtern. Sie sollten daher unterstützt werden.

(7)

Die vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde sind zahlreich und haben unterschiedliche Auswirkungen. Zu den Änderungen gehören die Abschaffung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit als standardmäßige Abstimmungsoption in der Aufsichtsbehörde, was sich auf die Beschlussfähigkeit, die Streichung der Anforderung, dass die Nominierung eines Handlungsermächtigten der Aufsichtsbehörde von einem weiteren Mitglied der Aufsichtsbehörde unterstützt werden muss, sowie die systematische Verlegung und Klärung der Stimmrechte der Union auswirkt. Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen werden zu wichtigen Klarstellungen dieser Geschäftsordnung führen und die Arbeitsverfahren der Aufsichtsbehörde verbessern. Die Regeln über die Abstimmung im schriftlichen Verfahren und die stillschweigende Zustimmung setzen jedoch Fristen, die zu kurz sind, um die internen Verfahren für den Erlass eines Beschlusses durchführen zu können. Darüber hinaus müssen die Gegenstände, zu denen die Beschlüsse im Wege der stillschweigenden Zustimmung erlassen werden können, klar und ausdrücklich festgelegt werden. Die Änderungen der Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde sollten daher vorbehaltlich bestimmter Änderungen der Abstimmungsregeln im schriftlichen Verfahren und der stillschweigenden Zustimmung unterstützt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Tagung der gemäß dem Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials eingerichteten Aufsichtsbehörde (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“) zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union auf der dritten Tagung der Aufsichtsbehörde vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. April 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)  Beschluss 2014/888/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials, das am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommen wurde (ABl. L 353 vom 10.12.2014, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/888/oj).

(2)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/773/oj).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1614/oj).


ANHANG

1.   Einführung

Die dritte Tagung der Aufsichtsbehörde des am 23. Februar 2007 in Luxemburg angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten des rollenden Eisenbahnmaterials (im Folgenden „Protokoll von Luxemburg“) wird am 14. April 2026 stattfinden.

2.   Zuständigkeit der Union

Die Europäische Union ist eine Vertragspartei des Protokolls von Luxemburg. Die Union verfügt in Bezug auf die Tagesordnungspunkte dieser Tagung, bei denen die Aufsichtsbehörde aufgerufen ist, rechtswirksame Akte im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, — nämlich die Tagesordnungspunkte 9 und 10 — über die ausschließliche Zuständigkeit.

3.   Anmerkungen zu den Tagesordnungspunkten der dritten Tagung der Aufsichtsbehörde

TOP 9. Musterregeln

Dokument(e)

LUX-26011-SA3-09-Model Rules.pdf

Ausübung der Stimmrechte

Europäische Union

Standpunkt

Änderung des von der Aufsichtsbehörde zu fassenden Beschlusses wie folgt:

„Die Aufsichtsbehörde

—

nimmt Kenntnis von den Modifizierungen der Musterregeln für die dauerhafte Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial (Revision 3), die auf der dritten Tagung des Revisionsausschusses zu den Musterregeln für die dauerhafte Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial im September 2025 erörtert wurden;“

Treten die Musterregeln nicht bis zur dritten Tagung der Aufsichtsbehörde in Kraft:

„—

stellt fest, dass die Modifizierungen dieser Musterregeln erst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts über die neunundsiebzigste Tagung der Arbeitsgruppe ‚Eisenbahnverkehr‘ der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – SC.2 – in Kraft treten sollten;

—

schiebt jede Maßnahme zur Genehmigung der Revision 3 dieser Musterregeln auf, bis diese Regeln in Kraft treten.“

Treten die Musterregeln bis zur dritten Tagung der Aufsichtsbehörde in Kraft und entsprechen der inoffiziellen Fassung, die auf der Website der UNECE veröffentlicht ist (1):

„—

genehmigt die Musterregeln (Revision 3)“

TOP 10. Satzung und Geschäftsordnung

Dokument(e)

LUX-26012-SA3-10-Statutes and Rules of Procedure (&ad).pdf

Ausübung der Stimmrechte

Europäische Union

Standpunkt

Zustimmung zur Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen der Satzung.

Zustimmung zur Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung vorbehaltlich der folgenden Änderungen:

—

in Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe c Ersetzung von „two weeks“ (zwei Wochen) durch „10 weeks“ (zehn Wochen);

—

in Artikel 16 Absatz 7 Streichung der Worte „or where so decided by the Supervisory Authority“ (oder wenn die Aufsichtsbehörde dies beschließt) aus dem einleitenden Absatz.


(1)   https://unece.org/sites/default/files/2026-02/ECE-TRANS-SC.2-337-Rev.3EFR_Unofficial.pdf


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/858/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)