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6.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/19 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 5. März 2007
zur Ermächtigung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union, beim Abschluss und bei der Verwaltung von Verträgen über Dienstleistungen für eine Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur zulasten der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln
(2007/149/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates mit dem Beschluss 1999/870/EG (1) ermächtigt, im Namen bestimmter Mitgliedstaaten den Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen — SISNET — abzuschließen und zu verwalten. |
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(2) |
Der Vertrag über SISNET, der auf der Grundlage dieser Ermächtigung abgeschlossen wurde, läuft am 13. November 2008 automatisch ab und kann nicht im Wege direkter Verhandlungen mit dem derzeitigen Auftragnehmer erneuert oder verlängert werden. |
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(3) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten haben darauf hingewiesen, dass auf den derzeitigen Vertrag über SISNET ein neuer Vertrag folgen muss, und den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates gebeten, sie hinsichtlich der Durchführung der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen sowie beim Abschluss und bei der Verwaltung eines solchen neuen Vertrags zu vertreten. |
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(4) |
Die Aufgabe, die der Stellvertretende Generalsekretär des Rates im Namen bestimmter Mitgliedstaaten wahrnimmt, unterscheidet sich von den Aufgaben, die er gemäß seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union wahrnimmt. |
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(5) |
Diese Aufgabe sollte dem Stellvertretenden Generalsekretär daher durch einen ausdrücklichen Beschluss des Rates übertragen werden. |
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(6) |
Ein solches Vergabeverfahren beinhaltet einige Risiken, die für den Rat und die Mitgliedstaaten unkontrollierbar sind; der Rat hat die Kommission am 15. Februar 2007 zudem gebeten, möglichst bald Vorschläge zu unterbreiten, um die Möglichkeit einer Migration von SIS, SIRENE und VISION auf das s-TESTA-Netzwerk unter ihrer Verantwortung bis zum 13. November 2008 vorzusehen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Rat ermächtigt den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates, als Vertreter der betreffenden Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich) bei folgenden Aufgaben zu handeln:
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a) |
Durchführung einer Ausschreibung für Dienstleistungen betreffend eine Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur zulasten der Europäischen Gemeinschaft; |
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b) |
Abschluss und Verwaltung der Verträge für die Erbringung dieser Dienstleistungen. |
Artikel 2
Die im Namen der betreffenden Mitgliedstaaten durchzuführenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausschreibung und der Verwaltung der sich daraus ergebenden Verträge nach Artikel 1 werden vom Generalsekretariat des Rates als Teil seiner üblichen Verwaltungsaufgaben ausgeführt.
Artikel 3
Alle Fragen im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung für Handlungen oder Unterlassungen des Generalsekretariats des Rates bei der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben nach Maßgabe dieses Beschlusses werden nach Artikel 288 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt. Artikel 235 des genannten Vertrags findet daher bei etwaigen Streitigkeiten über Schadenersatz Anwendung.
Artikel 4
(1) Das auf den Namen des Generalsekretärs des Rates lautende besondere Bankkonto, das zur Verwaltung der im Beschluss 1999/870/EG genannten Verträge eröffnet wurde, wird für den Haushalt im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Verwaltung der in Artikel 1 genannten Verträge verwendet.
(2) Der Stellvertretende Generalsekretär wird ermächtigt, das in Absatz 1 genannte Bankkonto zur Erfüllung seiner sich aus diesem Beschluss ergebenden Aufgaben zu nutzen.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER