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9.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 219/1 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2021
zur Aufhebung des Beschlusses 2009/17/EG
(2021/C 219 I/01)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2009/17/EG der Kommission (1) wurde ein Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern (im Folgenden der „Ausschuss“) eingesetzt, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu unterstützen. |
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(2) |
Im Jahr 2019 wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden die „Behörde“) mit dem Ziel errichtet, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der unionsweiten Arbeitskräftemobilität sowie der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Union, einschließlich der Entsendung von Arbeitnehmern, zu unterstützen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1149 unterstützt die Behörde die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Verbesserung des Zugangs zu Informationen, fördert die Einhaltung von Vorschriften und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der kohärenten, wirksamen und effektiven Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der unionsweiten Arbeitskräftemobilität sowie die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Union, vermittelt bei Streitigkeiten und trägt zur Herbeiführung von Lösungen bei. |
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(4) |
Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1149 festgelegten Aufgaben der Behörde decken sich zum Teil mit den Aufgaben, die bislang vom Ausschuss wahrgenommen wurden, einschließlich des Informationsaustauschs über die Verwaltungszusammenarbeit und der Unterstützung bei Fragen der Durchführung gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2009/17/EG der Kommission. |
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(5) |
Der Beschluss 2009/17/EG sollte daher aufgehoben werden — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Der Beschluss 2009/17/EG wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 26. Mai 2021.
Brüssel, den 7. Juni 2021
Für die Kommission
Nicolas SCHMIT
Mitglied der Kommission
(1) Beschluss 2009/17/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Einsetzung des Expertenausschusses für die Entsendung von Arbeitnehmern (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 26).
(2) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).