87/433/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1987 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten nach Artikel 115 des EWG- Vertrags ermächtigt werden können
Amtsblatt Nr. L 238 vom 21/08/1987 S. 0026 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0018
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0018
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1987 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten nach Artikel 115 des EWG-Vertrags ermächtigt werden können (87/433/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bestimmungen des Artikels 30 ff. des Vertrages über die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung gelten gleichermassen für die aus der Gemeinschaft stammenden Waren wie für die Waren, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, ohne Rücksicht auf den Ursprung dieser Waren. Diese Bestimmungen stehen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr der - sogar rein förmlichen - Forderung nach der Vorlage von Einfuhrlizenzen oder der Anwendung eines anderen gleichartigen Verfahrens entgegen. Ausserdem ist nach Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages jedes Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, das eine unterschiedliche Handelsregelung für Waren beinhaltet, die aus der Gemeinschaft stammen oder die ihren Ursprung in einem Drittland haben und sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Die uneingeschränkte Anwendung dieser Grundsätze setzt jedoch die tatsächliche Verwirklichung einer gemeinsamen Handelspolitik voraus. Diese Verwirklichung einer gemeinsamen Handelspolitik ist noch nicht abgeschlossen. Für gewisse aus Drittländern stammende Waren sind die von den Mitgliedstaaten angewandten Einfuhrregime noch nicht durch eine einheitliche Regelung ersetzt worden. Diese Verwirklichungslücken bei der gemeinsamen Handelspolitik haben zur Folge, daß Unterschiede in der Handelspolitik der Mitgliedstaaten fortbestehen, die Verkehrsverlagerungen hervorrufen können; gegen diese kann nach Artikel 115 des Vertrages vorgegangen werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen, innergemeinschaftliche Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zu treffen, mit denen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs von aus Drittländern stammenden und sich in einem der Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindlichen Waren abgewichen wird. Artikel 115 sieht jedoch vor, daß diese Maßnahmen nur im Bedarfsfall genehmigt werden dürfen und die Kommission mit Vorrang solche Maßnahmen wählen muß, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören. Angesichts des gegenwärtigen Standes der Verwirklichung des Gemeinsamen Markts bedeutet das, daß Maßnahmen gemäß Artikel 115 des Vertrages nur noch dann genehmigt werden können, wenn die erwähnten Verkehrsverlagerungen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen oder die Wirksamkeit von durch die Mitgliedstaaten in Ausführung internationaler Verpflichtungen der Gemeinschaft angewandter handelspolitischer Maßnahmen in Frage stellen. Die Einheitliche Europäische Akte sieht zum 1. Januar 1993 die Schaffung eines europäischen Raums ohne Binnengrenzen vor, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Das erfordert, daß die noch bestehenden Unterschiede zwischen den handelspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten schrittweise beseitigt oder verringert werden und andererseits, daß die Kommission bei der Beurteilung, ob die Genehmigung von Maßnahmen gemäß Artikel 115 des Vertrages notwendig ist, diesen Zielen voll Rechnung trägt. Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 80/47/EWG vom 20. Dezember 1979 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bestimmter aus dritten Ländern stammender und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren ermächtigt werden können (1), bestimmte Kriterien und Verfahren festgelegt, die bei der Anwendung von Artikel 115 des Vertrages einzuhalten sind. Um den gewonnenen Erfahrungen sowie dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Verwirklichung des Binnenmarkts Rechnung zu tragen, muß die Entscheidung 80/47/EWG geändert und insbesondere ihr Geltungsbereich auf alle Fälle ausgedehnt werden, in denen Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag getroffenen handelspolitischen Maßnahmen bestehen, einschließlich der Fälle, in denen bei den tariflichen Maßnahmen noch Unterschiede zulässig sind; ferner müssen einige der erwähnten Kriterien und Verfahren präzisiert werden. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, ist eine Neufassung der genannten Entscheidung erforderlich. Wird eine Überwachungsmaßnahme genehmigt, so müssen dabei die Einfuhrpapiere automatisch, kosenlos, innerhalb einer bestimmten Frist und für sämtliche beantragten Mengen erteilt werden. Für den Fall, daß Überwachungsmaßnahmen beantragt werden, weil die Einfuhren in einem Mitgliedstaat zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen können, ist bei der Beurteilung, inwieweit diese Gefahr tatsächlich besteht, von den in der Vergangenheit festgestellten Verkehrsverlagerungen und vom Umfang der dem betreffenden Drittland von der Gemeinschaft eingeräumten Einfuhrmöglichkeiten auszugehen. Beantragt ein Mitgliedstaat eine Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen, so muß die Frist für die Erteilung von Einfuhrpapieren verlängert werden, wenn die anhängigen Anträge auf Erteilung von Einfuhrpapieren einen gewissen Umfang erreichen. Die Kommission muß aufgrund der von den Mitgliedstaaten gelieferten Angaben und Unterlagen zur Begründung ihrer Anträge auf Genehmigung derartiger Maßnahmen in voller Sachkenntnis beurteilen können, ob eine solche Genehmigung notwendig ist. Es ist vorzusehen, daß die Kommission im Bedarfsfall eine Untersuchung vornehmen kann, um die ihr vorliegenden Informationen auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Da die aufgrund von Artikel 115 des Vertrages getroffenen Maßnahmen nicht nur eine Abweichung von den Artikeln 9 und 30 des Vertrages, sondern auch ein Hemmnis für die Entwicklung der in Artikel 113 des Vertrages vorgesehenen gemeinsamen Handelspolitik darstellen, sind sie eng auszulegen und strikt anzuwenden. Aufgrund dessen wie auch angesichts der in der Einheitlichen Akte festgelegten Ziele ist es angezeigt, die Anwendung derartiger Maßnahmen nur für einen begrenzten Zeitraum zu genehmigen und nur für den Fall, daß der Ernst der Lage dies gebietet. Um Behinderungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zu vermeiden, ist vorzusehen, daß sich die Mitgliedstaaten bei der Erfuellung der Förmlichkeiten bei der Einfuhr der Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in der Regel darauf beschränken, vom Einführer bestimmte Auskünfte und Angaben zu verlangen. Zur Ursprungskontrolle dürfen die Mitgliedstaaten in der Regel nur eine einfache Erklärung über den Ursprung der betreffenden Ware verlangen, wie er dem Einführer normalerweise bekannt sein kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Entscheidung gilt für Einfuhren in einen Mitgliedstaat von aus einem Drittland stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Waren, für welche in den Mitgliedstaaten keine einheitlichen Einfuhrbedingungen bestehen. Artikel 2 Innergemeinschaftliche Überwachung (1) Besteht die Gefahr, daß die Einfuhren einer von Artikel 1 erfassten Ware zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen können, so kann die Einfuhr dieser Ware nach Genehmigung durch die Kommission und für eine von ihr bestimmte Dauer von der Erteilung eines Einfuhrdokumentes abhängig gemacht werden. (2) In der Regel erteilt die Kommission keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn a) in dem dem Jahr der Antragstellung vorausgegangenen Kalenderjahr keine nennenswerten Einfuhren der betreffenden Ware aus anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben; b) die von der Gemeinschaft gegenüber dem Ursprungsdrittland der betreffenden Ware eröffneten Einfuhrmöglichkeiten 1 % der gesamten Einfuhrmöglichkeiten nicht übersteigen, die die Gemeinschaft allen einem ähnlichen Einfuhrregime unterliegenden Drittländern eingeräumt hat. (3) Unbeschadet des Artikels 3 erteilt der Mitgliedstaat das Einfuhrdokument für jede beantragte Menge, kostenlos und innerhalb einer Frist von höchstens fünf Werktagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft, ohne Rücksicht auf den Sitz seines Unternehmens in der Gemeinschaft. (4) Um die in Absatz 1 genannte Genehmigung zu erhalten, befasst der Mitgliedstaat die Kommission mit einem Antrag, der folgende Angaben enthält: a) Bezeichnung der Ware mit Angabe ihrer handelsüblichen Bezeichnung, Tarifnummer des Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffer und Ursprungsland; b) die bei unmittelbarer Einfuhr gegenüber dem Ursprungsland und anderen Drittländern geltende Einfuhrregelung und gegebenenfalls die zolltariflich geltenden Regeln, Menge und/oder Umfang der Einfuhrmöglichkeiten, sowie die wirtschaftlichen Gründe, die dieser Regelung zugrunde liegen; c) Menge oder Betrag der Einfuhren der betreffenden Ware - mit Ursprung in dem betreffenden Drittland, aufgegliedert nach unmittelbaren Einfuhren und Einfuhren im Rahmen des freien Verkehrs, - mit Ursprung in allen Drittländern, - mit Ursprung in der Gemeinschaft; d) die geltend gemachten drohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, nachgewiesen durch Faktoren wie: Verbrauch der Ware, Marktanteil der inländischen Produktion, des betreffenden Drittlandes und sämtlicher Drittländer. Die unter c) und d) geforderten Angaben erstrecken sich auf die beiden vorhergehenden Jahre und das laufende Jahr. Falls diese Angaben nicht mit der erforderlichen Genauigkeit oder nicht rechtzeitig geliefert werden können, enthält der Antrag des Mitgliedstaats die bestmöglichen verfügbaren Angaben. (5) Der Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 genannte Genehmigung erhalten hat, darf vom Antragsteller eines Einfuhrdokuments nur folgende Angaben verlangen: a) Name des Einführers und des Absenders im Herkunftsmitgliedstaat, b) Ursprungsland und Herkunftsmitgliedstaat, c) Warenbezeichnung mit Angabe - der handelsüblichen Bezeichnung, - der Tarifnummer des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIMEXE-Kennziffer, d) Wert und Menge der Ware in handelsüblichen Einheiten, e) der/die für die Lieferung vorgesehene(n) Zeitpunkt(e), f) den Nachweis für die Überführung in den freien Verkehr; befinden sich die Waren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im freien Verkehr und kann der Nachweis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht werden, so wird das Dokument zwar erteilt, seine Geltungsdauer jedoch auf einen Monat ab Erhalt des Dokuments durch den Antragsteller beschränkt. Artikel 3 Schutzmaßnahmen (1) Führen die Einfuhren in einen Mitgliedstaat von einer von Artikel 1 erfassten Ware dort zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, so kann dieser Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission Schutzmaßnahmen treffen; die Kommission legt die Bedingungen und Modalitäten dieser Maßnahmen fest. (2) Die Kommission erteilt die Genehmigung nur für einen beschränkten Zeitraum und nur für den Fall, daß der Ernst der Lage dies gebietet. (3) Um die Genehmigung zu erhalten, befasst der Mitgliedstaat die Kommission mit einem Antrag, der ausser den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a) und b) genannten Angaben folgende Hinweise und Einzelheiten enthält: a) Herkunftsmitgliedstaat; b) Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erteilung des Einfuhrdokumentes; c) Menge oder Betrag der getätigten oder genehmigten Einfuhren der betreffenden Ware - mit Ursprung in dem betreffenden Drittland, aufgegliedert nach unmittelbaren Einfuhren und Einfuhren des freien Verkehrs, - mit Ursprung in anderen Drittländern, für die im antragstellenden Mitgliedstaat eine ähnliche Einfuhrregelung oder eine Regelung mit gleicher Wirkung gilt, - mit Ursprung in allen Drittländern, - mit Ursprung in der Gemeinschaft; d) soweit möglich, Menge oder Betrag der Wiederausfuhren der aus dem betreffenden Drittland stammenden Ware in die anderen Mitgliedstaaten und in Drittländer; e) die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie sie sich an der Entwicklung gewisser Faktoren wie z. B. Produktion, Kapazitätsauslastung, Verbrauch, Absatz, Marktanteile des betreffenden Drittlandes sämtlicher Drittländer und der inländischen Produktion, Preise (d. h. Preisverfall oder Verhinderung von Preiserhöhungen, die normalerweise stattgefunden hätten), Gewinn und Verlust, Beschäftigung erkennen lassen; f) auf Wunsch der Kommission die zur Besserung der Lage auf dem betreffenden Sektor ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen. Die unter c), d) und e) geforderten Angaben erstrecken sich auf die beiden vorhergehenden Jahre und das laufende Jahr. Falls diese Angaben nicht mit der erforderlichen Genauigkeit oder nicht rechtzeitig geliefert werden können, enthält der Antrag des Mitgliedstaats die bestmöglichen verfügbaren Angaben. Die Kommission kann, wenn sie es für notwendig hält, eine Untersuchung vornehmen, um die von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. In diesem Fall kann sie, sofern dem betreffenden Sektor ohne Schutzmaßnahmen ein schwerer Schaden entstehen könnte, den Mitgliedstaat ermächtigen, vorläufig Schutzmaßnahmen anzuwenden, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. (4) Die Einreichung des Antrags durch den Mitgliedstaat darf kein Hindernis für die Erteilung von Einfuhrdokumenten unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen und innerhalb der dort genannten Fristen bilden, wenn die Einfuhrdokumente vor Ergehen der Kommissionsentscheidung beantragt worden sind. (5) Stellt der Mitgliedstaat jedoch fest, daß die Gesamtmenge oder der Gesamtbetrag der anhängigen Anträge für die fragliche Ware aus dem betreffenden Drittland entweder 5 % der unmittelbaren Einfuhrmöglichkeiten aus diesem Drittland oder 1 % der während der letzten statistisch belegten Zwölfmonatsperiode getätigten Einfuhren (extra-EWG) überschreiten, - wird die Frist für die Erteilung von Einfuhrdokumenten auf höchstens zehn Werktage nach Einreichung des Antrags der Einführer verlängert; - kann der Mitgliedstaat diese Anträge auf Einfuhrdokumente ablehnen, wenn er durch die Entscheidung der Kommission dazu ermächtigt worden ist. (6) Der Mitgliedstaat stellt den Antrag auf Schutzmaßnahmen per Fernschreiben oder Telefax und sendet gleichzeitig im selben Verfahren eine Kopie an die zuständigen Dienststellen in den anderen Mitgliedstaaten. Er unterrichtet Antragsteller des Einfuhrdokumentes von der Einreichung eines Antrags auf Schutzmaßnahmen. (7) Die Kommission entscheidet über den Antrag des Mitgliedstaats binnen fünf Werktagen nach dessen Eingang. Artikel 4 Ursprungsnachweis (1) Bei der Erfuellung von Förmlichkeiten in Verbindung mt der Einfuhr von Waren, die unter die innergemeinschaftlichen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen fallen, können die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaates den Einführer auffordern, ihren Ursprung auf der Zollanmeldung oder auf dem Antrag auf Erteilung eines Einfuhrdokuments anzugeben. (2) Zusätzliche Nachweise können erst bei der Zollabfertigung und nur dann angefordert werden, wenn ernsthafte und begründete Zweifel sie unerläßlich machen, um sich über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Ware zu vergewissern. Die Forderung nach solchen zusätzlichen Nachweisen als solche darf jedoch die Einfuhr der Ware nicht verhindern. Schlußbestimmungen Artikel 5 Mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d) und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) gelten die mit dieser Entscheidung festgelegten Verfahren auch dann, wenn die Wirksamkeit von durch die Mitgliedstaaten aufgrund internationaler Verpflichtungen der Gemeinschaft angewandten handelspolitischen Maßnahmen durch Verkehrsverlagerungen in Frage gestellt ist. Artikel 6 (1) Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 1987. (2) Die Entscheidung 80/47/EWG wird zum selben Zeitpunkt aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf diese Entscheidung. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1987 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1980, S. 14.